Rechtsprechung / BPatG / 14. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 20.05.2021 – 14 W (pat) 19/18

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200521B14Wpat19.18.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent DE 10 2008 023 488 …

ECLI:DE:BPatG:2021:200521B14Wpat19.18.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw, der Richter Schell und Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2018 aufgehoben, und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 15 vom 18. Februar 2021, Beschreibungsseiten 2/11 bis 5/11 gemäß Patentschrift und Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung des Einspruchs durch Beschluss vom 26. Juni 2018 das am 14. Mai 2008 angemeldete und mit der Bezeichnung "Wasserfiltervorrichtung" erteilte Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Dem Beschluss liegen gemäß Hauptantrag die erteilten Patentansprüche 1 bis 17 zugrunde. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 14 und 16 lauten folgendermaßen:

Die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gegenstände der zulässigen Patentansprüche 1 bis 17 neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Als Stand der Technik wurden dabei folgende Druckschriften diskutiert:

D1 EP 0 891 952 A1 D2 WO 00 / 66 245 A1, D3 WO 2005 / 092 155 A1 D4 D5 D6 EP 1 169 954 A1 US 5 328 597 EP 1 484 097 A1 D7 WO 2005 / 097 293 A1 D8 D9 EP 1 892 221 A1 US 2002 / 0 061 265 A1 D10 WO 2009 / 090 678 A1 D11 WO 03 / 028 848 A1 D12 US 2005 / 0 229 699 A1 D13 US 2003 / 0 173 273 A1 D14 DE 10 2006 006 230 B3 D15 GB 2 397 744 A Die Wasserfiltervorrichtung der D2 unterscheide sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch das Schließelement und die Aktivierung des Zählmechanismus durch das Schließelement sowie dadurch, dass der elektronische Zählmechanismus erst nach vorgegebener Öffnungszeit des Schließelements weiter zähle. Die D3 offenbare zwar eine Wasserfiltervorrichtung, die einen Deckel mit einem sich unter Druck öffnenden Schließelement in Form einer Wippe aufweise, ein elektronischer Zählmechanismus sei aber nicht vorgesehen. Der Fachmann habe somit keine Veranlassung zur Kombination dieser beiden Druckschriften gehabt, da dies zu einem Verlust des im Deckel gemäß D2 integrierten mechanischen Zählmechanismus geführt hätte und er deshalb in erfinderischer Weise einen gänzlich neuen Zählmechanismus in Betracht hätte ziehen müssen. Für die D4, D8 und D9 gelte dieselbe Argumentation, zumal die D4 einen Wasserkocher und die D9 einen Ozongenerator offenbarten und daher ferner gelegen hätten. Darüber hinaus zeige die D6 nicht das erfindungsgemäße Merkmal des Weiterzählens nach einer vorbestimmten Zeit in Verbindung mit einem Öffnungsmechanismus eines Schließelements auf, so dass eine Zusammenschau dieses Standes der Technik mit der D2 nicht zum Streitgegenstand geführt habe.

Die D5 und die D7 seien für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Kombination mit der D2 weniger relevant, da die D5 kein streitpatentgemäßes Schließelement offenbare und die D7 keine Wechselwirkung zwischen dem Schließelement und dem Zählmechanismus vorsehe. Auch die mit dem BRITA Elemaris XL-System geltend gemachte Vorbenutzung gemäß V1 Rechnung der W… GmbH an die B… Ltd.

über die Lieferung von 3.168 Einheiten von vier Elemaris XL- Systemen am 15.04.2005, 1 Seite, V2 Bestellung vom 23.06.2005 der T… Ltd. an die B1… GmbH, 1 Seite, V3 Rechnung vom 04.07.2005 der B… Ltd. über die Lieferung von 768 Einheiten von vier Elemaris XL-Systemen an V4 V5 V6 V7 V8 T… Ltd., 1 Seite, Lieferschein für die am 01.07.2005 erfolgte Lieferung, 1 Seite, Fotos eines Exemplars eines Elemaris XL-Systems aus 2005, 4 Seiten, Fotos der Verpackung des in V3 abgebildeten Systems, 10 Seiten, in der Verpackung mitgelieferte Gebrauchsanleitung, 17 Seiten, Zeichnung mit Maßangaben des Deckels der zum Elemaris XL- System gehörenden Kanne, 1 Seite und V9 Kopie eines 2005 an die B1… GmbH versandten Faxes mit einer Stückliste des Elemaris XL-Systems, 4 Seiten offenbare nicht, ob das Schließelement mit dem elektronischen Zählmechanismus zusammenwirke, weshalb der Fachmann diese Vorbenutzung nicht berücksichtigt habe. Der weitere Stand der Technik liege ferner.

Bezüglich der Wasserfiltervorrichtung gemäß Patentanspruch 14 gelte dieselbe Argumentation wie zur Wasserfiltervorrichtung nach Patentanspruch 1. Erfindungswesentlich sei das Zusammenwirken des Schließelements, das in Form eines Schwimmers ausgebildet sei, mit dem elektronischen Zählmechanismus. Dies werde weder durch die D3 noch die D8 oder die D9 nahe gelegt. Die übrigen Entgegenhaltungen lägen weiter weg.

Die Wasserfiltervorrichtung gemäß Patentanspruch 16 beruhe auch gegenüber der Kombination der Druckschriften D11 und D12 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der D11 sei keine Wasserfiltervorrichtung mit anhaltbaren Mitteln zum Berücksichtigen der Zeit zu entnehmen. Die D12 offenbare zwar eine Wasserfiltervorrichtung mit Mitteln, die ein Aussetzen der Detektion des Wasserstandes und des gesamten Kontrollsystems erlaubten, allerdings sehe auch diese Druckschrift keine Mittel vor, die ein Anhalten der Zeit im Sinne des Streitpatents ermöglichten. Die übrigen Entgegenhaltungen lägen wiederum weiter weg.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Nach ihrer Ansicht beruhten die streitpatentgemäßen Wasserfiltervorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 und 14 gemäß geltenden Hauptantrag vom 18. Februar 2021 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zudem sei der Patentanspruch 14 des geltenden Hauptantrags unklar und unzulässig erweitert.

Der Patentanspruch 1 gemäß geltenden Hauptantrag vom 18. Februar 2021 entspreche dabei dem erteilten Patentanspruch 1, und der Patentanspruch 14 des geltenden Hauptantrags sei am Ende mit dem zusätzlichen Merkmal "wobei der Zählmechanismus derart ausgebildet ist, dass die Dauer des Einfüllvorgangs berücksichtigt wird" ergänzt worden.

Die Wasserfiltervorrichtung der D2 unterscheide sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, dass das Schließelement derart ausgebildet sei, dass es sich beim Einfüllen von Wasser zumindest teilweise öffne, und dass der elektronische Zählmechanismus derart ausgebildet sei, dass er erst nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des Schließelements weiter zähle. Da es an einer synergistischen Wirkung dieser beiden Merkmale fehle, würden durch diese zwei Teilaufgaben gelöst, die jede für sich durch den Stand der Technik nahegelegt sei. So zeigten sowohl die Vorbenutzung des BRITA Elemaris XL-Systems gemäß V1 bis V9, als auch die D3 und die D4 einen Deckel mit einer Einfüllöffnung auf, der ein sich beim Einfüllen mit Wasser automatisch öffnendes Schließelement aufweise. Dabei sei es unerheblich, dass kein Zählmechanismus, der mit dem Schließelement zusammenwirke, offenbart werde, da bereits aus der D2 ein Sensor für die Lage des Schließelements bekannt sei, der sich ohne weiteres auch auf die Schließelemente der Vorbenutzung, der D3 und der D4 übertragen lasse. Der Fachmann habe im Übrigen die einen Wasserkocher betreffende D4 herangezogen, da er technologische Nachbargebiete, die dieselben Probleme lösen, im Blick habe. Das Merkmal, dass der Zählmechanismus erst nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des Schließelements weiter zählt, werde jeweils durch die Druckschriften D5, D6 und D7 nahegelegt. Die D5 betreffe ein System mit einem Sensor, der während der Dauer einer Befüllung ein Signal ausgebe, wobei zu kurz andauernde Signale bei der Ermittlung der Lebensdauer einer Filterkartusche nicht berücksichtigt würden. In der Filterkaraffe der D6 würden Elektroden als Zählmittel eingesetzt. Dabei sei eine Minimumzeitspanne definiert, während der die Elektroden eingetaucht sein müssten, damit das generierte Signal als wirksam betrachtet werde. Zwar sei bei der D6 das Weiterzählen nicht mit einem Öffnungsmechanismus des Schließelements verbunden, dies habe aber nahe gelegen, da die Elektroden genau dieselbe Funktion erfüllten wie das Schließelement gemäß der Lehre des Streitpatents. Bei der Wasserfiltervorrichtung der D7 werde ein durch einen Schwimmer ausgelöstes Zählsignal zur Überwachung einer vorbestimmten Zeit ausgewertet, um Störfaktoren zu eliminieren oder zu vermeiden, in dem nur ausreichend lange andauernde Signale als Befüllen gezählt würden.

Die Wasserfiltervorrichtungen der D8 und D9 unterschieden sich wie die Vorrichtung der D2 lediglich in der Ausbildung des Schließelements für seine zumindest teilweise Öffnung beim Einfüllen von Wasser und in der Ausbildung des Zählmechanismus für ein Weiterzählen nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des Schließelements. Die Vorrichtung der D8 zeige zudem keine Aktivierung des Zählmechanismus durch das Schließelement auf. Ausgehend von D8 oder D9 hätten sich dieselben Teilaufgaben gestellt wie bei der D2 als Ausgangspunkt, deren Lösung ebenfalls im Lichte der offenkundigen Vorbenutzung, der D3 oder D4 einerseits und der D5, D6 oder D7 andererseits naheliegend gewesen sei. Im Übrigen betreffe die D9 zwar im Hauptanspruch einen Ozongenerator, offenbare aber in der Beschreibung eine Wasserbehandlungsvorrichtung mit einer austauschbaren Filteranordnung und einer ihr zugeordneten Wechselanzeige und werde daher vom Fachmann berücksichtigt.

Auch die Wasserfiltervorrichtung gemäß Patentanspruch 14 habe ausgehend von D2, D8 oder D9 nahegelegen. Zwar sei das Schließelement der Wasserfiltervorrichtung der D2 nicht als Schwimmer ausgebildet, das sich beim Einfüllen von Wasser teilweise öffne und aufgrund des Schwimmers beim Erreichen eines vorgegebenen Wasserstandes hebe, insbesondere schließe. Ein derartiges als Schwimmer ausgebildetes Schließelement sei aber sowohl aus der Vorbenutzung BRITA Elemaris XL-System als auch aus der D3 bekannt. Dabei hätte eine Übernahme dieses Schließelements in die Vorrichtung der D2 nicht zu einem Verlust des Zählmechanismus geführt, da es dem Fachmann ohne erfinderisches Zutun möglich gewesen wäre, die aus D2 bekannte Erfassung der Lage des Schließelements auf die Lage des Schließelements der Vorbenutzung und der D3 zu übertragen, zumal D2 mehrere mögliche Sensorarten angebe. Die Vorrichtungen der D8 und der D9 unterschieden sich ebenfalls in diesem Merkmal vom Gegenstand des Patentanspruchs 14, so dass hier die Argumentation für die Kombination der D8 oder der D9 mit der Vorbenutzung oder der D3 gleichermaßen gelte. Das gegenüber dem erteilten Patentanspruch 14 neu hinzugekommene Merkmal ermögliche nur potentiell einen Rückschluss auf die Menge des eingefüllten Wassers. Da zudem keine Wechselwirkung mit dem als Schwimmer ausgebildeten Schließelement bestehe, löse dieses neue Merkmal keine Aufgabe, weshalb es als willkürlich und damit bereits als naheliegend anzusehen sei. Zudem sei aus D5 und D6 jeweils ein Zählmechanismus bekannt, bei dem die Dauer es Einfüllvorgangs berücksichtigt werde, so dass dieses Merkmal die Erfindungshöhe nicht stützen könne.

Darüber hinaus sei das neu in Patentanspruch 14 aufgenommene Merkmal "wobei der Zählmechanismus derart ausgebildet sei, dass die Dauer des Einfüllvorgangs berücksichtigt wird" unklar, da nicht angegeben sei, wobei und durch welches Bauteil die Dauer des Einfüllvorgangs berücksichtigt werde. Zudem sei der Begriff "Berücksichtigung" mehrdeutig, da damit einerseits die Dauer des Einfüllvorgangs als Zählkriterium im Sinne eines Zählens der Anzahl der Befüllungen und andererseits das Aufaddieren der tatsächlichen Dauer der Einfüllvorgänge zur Bestimmung des Gesamtvolumens an Filtrat gemeint sein könne.

Von diesem Klarheitseinwand abgesehen führe das neu eingefügte Merkmal im Patentanspruch 14 zu einer unzulässigen Erweiterung. Die Berücksichtigung der Dauer des Einfüllvorgangs sei in den Anmeldeunterlagen nur im Zusammenhang mit der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 offenbart. Insbesondere fehle es an einer Offenbarung einer Wasserfiltervorrichtung mit einem als Schwimmer ausgebildeten Schließelement und einem Zählmechanismus, der die Dauer des Einfüllvorgangs berücksichtige. Darüber hinaus fehle im neuen Merkmal die erstoffenbarte Angabe, dass durch die Berücksichtigung der Dauer des Einfüllvorgangs auf die Menge des eingefüllten Wassers rückgeschlossen werde. Ein Zählmechanismus, der derart ausgebildet sei, dass die Dauer des Einfüllvorgangs berücksichtigt werde, sei in den Anmeldeunterlagen nicht offenbart. Der Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt zuletzt, den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent im Umfang des Hauptantrags vom 18. Februar 2021 aufrechtzuerhalten, hilfsweise die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, weiter hilfsweise das Patent im Umfang der Hilfsanträge 2 bis 4, jeweils zur Akte gereicht mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie tritt dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten entgegen und führt im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Streitgegenstände ergäben sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. So lehre die D2 keine Wasserfiltervorrichtung, bei der der elektronische Zählmechanismus mit dem Schließelement zusammenwirke, wobei das Schließelement derart ausgebildet sei, dass es sich beim Einfüllen von Wasser zumindest teilweise öffne und dabei den Zählmechanismus aktiviere, und wobei der Zählmechanismus erst nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des Schließelementes weiter zähle. Die offenkundige Vorbenutzung BRITA Elemaris XL-System sowie die D3 und die D4 zeigten zwar Schließelemente, welche sich durch einfüllendes Wasser automatisch öffneten. Allerdings würden keine Zähleinrichtungen, die mit dem Schließelement zusammenwirken, offenbart. Zudem würde der Fachmann diesen Stand der Technik nicht mit der Vorrichtung der D2 kombinieren, da der in D2 gezeigte Schieber anders funktioniere und erhebliche Maßnahmen notwendig seien, diesen durch die Schließelemente der offenkundigen Vorbenutzung bzw. der D3 oder D4 zu ersetzen. Zudem legten die D5, D6 und D7 das Merkmal des Weiterzählens erst nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des Schließelements nicht nahe. D5 und D6 lehrten jeweils völlig anders ausgebildete Vorrichtungen mit Elektroden, die mit einem sich öffnenden und schließenden Deckel nichts zu tun hätten, und D7 zeigte Leitfähigkeitssensoren sowie einen Schwimmer, so dass dieser Stand der Technik keine Hinweise auf die zeitverzögerte Aktivierung einer elektronischen Wechselanzeige beim Öffnen und Schließen eines Schließelements liefern könnten. Das ebenfalls als Ausgangspunkt angeführte Dokument D8 offenbare eine Wasserfiltervorrichtung mit einer schwenkbaren Klappe als Schließelement. Diese Klappe habe aber nur zwei stabile Zustände, so dass sich das streitpatentgemäße Problem einer versehentlichen Manipulation oder Öffnen des Schließelements gar nicht stelle. Zudem gebe die D8 keinen Hinweis auf ein zeitverzögertes Aktivieren der Zähleinrichtung. Dasselbe gelte für die D9, die zudem keine sich manuell öffnen lassende und durch einfließendes Wasser öffnende Klappe in einem Deckel aufzeige.

Auch die Wasserfiltervorrichtung gemäß Patentanspruch 14 sei nicht nahegelegt. Die als Ausgangspunkt diskutierte D2 zeige kein sich automatisch durch einfließendes Wasser öffnendes Schließelement, das mit einem elektronischen Zählmechanismus zusammenwirke. Auch gebe die D2 keinen Hinweis auf ein als Schwimmer ausgebildetes Schließelement. Ein derartiges mag zwar aus der D3 und der offenkundigen Vorbenutzung bekannt sein. Dieser Stand der Technik zeige aber wiederum kein Zusammenwirken mit einem elektronischen Zählmechanismus auf. Die D8 lege den Gegenstand des Patentanspruchs 14 ebenfalls nicht nahe, weil der beschriebene Neigungsschalter bei einer Klappe, die sich durch einfließendes Wasser öffne, nicht funktioniere. Auch fehle eine Veranlassung, die Klappe derart auszubilden, dass über ein Aufschwimmen ein maximaler Füllstand detektiert werde. Zudem liefere der Stand der Technik keine Hinweise darauf, die Zeitdauer des Einfüllvorgangs als Maß für die Menge des eingefüllten Wassers zu verwenden, um so die Wechselanzeige zu steuern.

Im Hinblick auf den strittigen Patentanspruch 14 macht die Patentinhaberin geldend, dass dieser keineswegs unklar oder unzulässig erweitert sei, da sich das zusätzlich aufgenommene Merkmal aus dem Absatz 19 der Streitpatentschrift ergebe. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Senat die Parteien mit einer Zwischenverfügung auf seine vorläufige Rechtsansicht hingewiesen. Beide Parteien haben daraufhin einem Übergang ins schriftliche Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere dem Wortlaut der erteilten Patentansprüche 2 bis 13, 15 und 17 sowie dem Wortlaut der im Beschwerdeverfahren letztendlich vorgelegten Anspruchsfassungen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 4 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II. Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73) und führt zu dem im Tenor genannten Ergebnis.

1. Das Streitpatent betrifft eine Wasserfiltervorrichtung mit einer Wechselanzeige (vgl. Streitpatent (= SP) Patentansprüche 1, 14, 16 und Abs. [0001]). Einleitend führt das Streitpatent aus, dass Wechselanzeigen für Wasserfiltervorrichtungen mit austauschbaren Filterpatronen bekannt seien und sowohl im Haushalt als auch im Gastronomiebereich zum Einsatz kämen. Nachteilig an den bekannten Wechselanzeigen sei, dass für deren korrekte Funktion ein Deckel der Einfüllöffnung bei jedem Einfüllen geöffnet und geschlossen werden müsse, was bei falscher Handhabung wie ständiges Geöffnethalten des Deckels zu einer Anzeige einer zu langen Lebensdauer der Kartusche führe. Auch ein Öffnen und Schließen des Deckels ohne gleichzeitiges Einfüllen von Wasser führe zu einer fehlerhaften Anzeige (vgl. SP Abs. [0002 bis 0007]).

2. Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die Zuverlässigkeit einer Wechselanzeige einer Wasserfiltervorrichtung zu erhöhen, die Bedienung der Wasserfiltervorrichtung zu vereinfachen und eine Fehlbedienung zu reduzieren (vgl. SP Abs. [0008] bis [0010]).

3. Gelöst wird diese Aufgabe durch die Wasserfiltervorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, der folgende Merkmale aufweist:

M1 M1.1 M1.2 M1.3 Wasserfiltervorrichtung mit einer Kanne mit einem Deckel mit einer Wechselanzeige mit einer austauschbaren Filterpatrone, wobei der Deckel zumindest eine Einfüllöffnung umfasst, M1.3.1 welche ein Schließelement aufweist, M1.4 wobei die Wechselanzeige einen elektronischen Zählmechanismus aufweist, M1.4.1 der mit dem Schließelement zusammenwirkt, M1.5 wobei das Schließelement derart ausgebildet ist, dass es sich beim Einfüllen von Wasser zumindest teilweise öffnet M1.5.1 und dabei den Zählmechanismus aktiviert, M1.6 und wobei der elektronische Zählmechanismus derart ausgebildet ist, dass er erst nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des Schließelementes weiter zählt.

sowie durch die Wasserfiltervorrichtung gemäß dem Patentanspruch 14 nach Hauptantrag mit folgenden Merkmalen:

M14 M14.1 M14.2 M14.3 Wasserfiltervorrichtung mit einer Kanne mit einer Wechselanzeige mit einer austauschbaren Filterpatrone und M14.4 M14.4.1 welche ein Schließelement aufweist, mit einem Deckel mit zumindest einer Einfüllöffnung, M14.5 wobei die Wechselanzeige einen elektronischen Zählmechanismus aufweist, M14.5.1 der mit dem Schließelement zusammenwirkt und M14.5.2 der derart ausgebildet ist, dass die Dauer des Einfüllvorgangs berücksichtigt wird, M14.6 wobei das Schließelement derart ausgebildet ist, M14.6.1 dass es sich beim Einfüllen von Wasser zumindest teilweise öffnet und M14.6.2 als Schwimmer ausgebildet ist, M14.6.3 so dass sich das Schließelement beim Erreichen eines vorgegebenen Wasserstandes hebt, insbesondere schließt.

4. Mit der Lösung einer solchen Aufgabe ist ein Maschinenbauingenieur mit langjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Filtertechnik und speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Wasserfiltervorrichtungen betraut.

5. Die Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag sind zulässig.

a) Die geltende Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag ist sowohl in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als auch in der Streitpatentschrift offenbart. Die Patentansprüche 1 bis 13 und 15 sind gegenüber den erteilten Patentansprüchen 1 bis 13 und 15 unverändert. Zudem leitet sich der Patentanspruch 1 von den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 2 und 19 sowie Fig. 5 iVm S. 12 Z. 6 bis 11 der ursprünglich eingereichten Unterlagen her. Die Patentansprüche 2 bis 13 und 15 sind in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 bis 14 und 16 wortgleich offenbart. Der nebengeordnete Patentanspruch 14 findet seine Offenbarung im erteilten Patentanspruch 14 und Absatz [0019] des Streitpatents. Aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen leitet er sich aus den Patentansprüchen 15 und 19, S. 4 Z. 19 bis 31 sowie Fig. 5 iVm S. 12 Z. 6 bis 11 her.

b) Der Einsprechenden ist zwar insoweit zu folgen, als die Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 14 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen erst ab S. 7 Z. 23 erläutert wird. Nachdem die betreffenden Passagen in den Z. 23 bis 31 auf Seite 7 der ursprünglich eingereichten Beschreibung bzw. den entsprechenden Abs. [0032] und [0033] der Streitpatentschrift aber lediglich eine Wasserfiltervorrichtung mit einer Wechselanzeige offenbaren, bei welcher das Schließelement als Schwimmer ausgebildet ist, so dass es sich beim Erreichen eines vorgegebenen Wasserstandes schließt und dabei gegebenenfalls ein optisches und/oder akustisches Signal ausgegeben wird, greift der Fachmann für die Ausgestaltung der weiteren technischen Einzelheiten der Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 14 auf die davorstehenden Ausführungen zur Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 1 zurück. Dazu wird er durch die Figuren bestärkt, die die streitpatentgemäße Erfindung erläutern und daher für die beiden beanspruchten Wasserfiltervorrichtungen gelten (vgl. SP Abs. [0039]; vgl. ursprünglich eingereichte Unterlagen S. 9 Z. 9 bis 10). In den Figuren wird mit dem Bezugszeichen 3 sogar explizit ein gemäß den Merkmalen M14.6.2 und M14.6.3 als Schwimmer ausgebildetes Schließelement offenbart (vgl. SP Fig. 2 bis 4 iVm Abs. [0046] und [0055]; vgl. urpsprünglich eingereichte Unterlagen Fig. 2 bis 4 iVm S. 10 Z. 11 bis 13 und S. 11 Z. 22 bis 25). Entgegen dem Einwand der Einsprechenden ist es jedoch nicht erforderlich, die Merkmale M1.5 und M1.5.1 aus dem Patentanspruch 1 in den Patentanspruch 14 aufzunehmen. Denn das Merkmal M14.5.1 betrifft ein Zusammenwirken von Zählmechanismus und Schließelement, worunter gemäß den Ausführungen im Absatz [0015] der Streitpatentschrift bzw. im letzten Absatz der S. 3 der ursprünglich eingereichten Unterlagen die Berücksichtigung der Betätigung des Schließelements durch den Zählmechanismus verstanden wird, wobei der Zählmechanismus neben dem Öffnen des Schließelements auch andere Faktoren beachtet. Somit wird mit dem Merkmal M14.5.1 das Aktivieren des Zählmechanismus beim zumindest teilweise Öffnen des Schließelements während des Einfüllens von Wasser gemäß den Merkmalen M1.5 und M1.5.1 des Patentanspruchs 1 beansprucht, so dass diese Merkmale nicht in den Patentanspruch 14 aufgenommen werden müssen.

c) Auch der Einwand der Einsprechenden, Merkmal M14.5.2 sei in den ursprünglich eingereichten Unterlagen lediglich im Zusammenhang mit einem Rückschluss auf die Menge des eingefüllten Wassers offenbart, überzeugt nicht. In der von den Parteien übereinstimmend als Offenbarungsstelle angegebenen Passage in den Z. 19 bis 31 auf S. 4 wird ebenso wie im wortgleichen Abs. [0019] des Streitpatents lediglich die Möglichkeit beschrieben, dass durch die Berücksichtigung der Dauer des Einfüllvorgangs auf die Menge des eingefüllten Wassers rückgeschlossen werden kann (vgl. v.a. SP Abs. [0019] Z. 9 bis 10 bzw. ursprünglich eingereichte Unterlagen S. 4 Z. 25 und 26). Damit ist keine zwingende Kombination dieser beiden Merkmale offenbart.

Vielmehr lehren Streitpatent und die ursprünglich eingereichten Unterlagen, dass der mit der Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 14 angestrebte Erfolg, die Zuverlässigkeit einer Wechselanzeige einer Wasserfiltervorrichtung zu erhöhen, die Bedienung der Wasserfiltervorrichtung zu vereinfachen und eine Fehlbedienung zu reduzieren (vgl. II.2.), durch das Zusammenwirken des Zählmechnanismus mit dem Schließelement erreicht wird (vgl. SP Abs. [0013] und [0014]; vgl. ursprünglich eingereichte Unterlagen S. 3 Z. 11 bis 26). Damit ist für den Fachmann unmittelbar und eindeutig zu erkennen, dass die Dauer des Einfüllvorgangs streitpatentgemäß durch dieses Zusammenwirken während des Wassereinfüllens bestimmt wird. Zugleich erschließt sich dem Fachmann aus diesen Textstellen zusammen mit der Definition des Zuammenwirkens im Abs. [0015] der Streitpatentschrift bzw. in den Z. 28 bis 31 auf S. 3 der ursprünglich eingereichten Unterlagen, dass mit dem Schließelement die Dauer des Befüllvorgangs ermittelt wird, so dass die Streitpatentschrift hinreichend klar und deutlich offenbart, wobei und durch welches Bauteil die Dauer des Einfüllvorgangs berücksichtigt wird.

Desweiteren ergibt sich aus dem Wortlaut der Textpassage auf S. 4 der ursprünglich eingereichten Unterlagen bzw. des Abs. [0019] der Streitpatentschrift, dass das Streitpatent beim Zählmechanismus zwischen einem Zählen von Öffnungsvorgängen des Schließelements mit einer vorgegebenen Öffnungszeit und einer Berücksichtigung der Dauer des Einfüllvorgangs unterscheidet. Das Zählen von Öffnungsvorgängen mit vorgegebner Öffnungszeit stellt dabei die mit der Wasserfiltervorrichtung gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte Lösung dar, während mit der Wasserfiltervorrichtung nach Patentanspruch 14 die zweite Alternative für den Zählmechanismus beansprucht wird.

Die Offenbarung des Merkmals M14.5.2 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen und in der Streitpatentschrift ist somit anzuerkennen. Zugleich ist dieses Merkmal und damit der gesamte Patentanspruch 14 hinreichend deutlich und klar gefasst.

6. Die Wasserfiltervorrichtungen gemäß den Patentansprüchen 1 und 14 beruhen zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit.

aa) Zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe, die Zuverlässigkeit einer Wechselanzeige einer Wasserfiltervorrichtung zu erhöhen, die Bedienung der Wasserfiltervorrichtung zu vereinfachen und eine Fehlbedienung zu reduzieren, ist der Fachmann von der D2 ausgegangen. Diese Druckschrift offenbart eine gattungsgemäße Wasserfiltervorrichtung 1 mit einer Kanne (= container 2), einem Deckel (= removable lid 16) und einer austauschbaren Filterpatrone (= filtering cartridge 14). Der Deckel weist eine Einfüllöffnung (= through-hole 29) auf, die sich durch einen beweglichen Schieber (= rotatable shutter 30 / guillotine 31) manuell öffnen und schließen lässt. Durch das Betätigen des Schiebers wird ein Sensor 40 angesprochen, der wiederum einen elektronischen Zählmechanismus (= counting means/counter 20) aktiviert, der die Zeit seit dem letzten Filterpatronenwechsel und die Anzahl der Betätigungen des Schiebers registriert (vgl. D2 Patentanspruch 1, Fig. 1 bis 3, S. 3 Z. 1 bis Z. 24, S. 4 Z. 2 bis 5, S. 5 Z. 11 bis S. 6 Z. 3). Damit sind der D2 die Merkmale M1 bis M1.4.1 und M1.5.1 zu entnehmen.

Um eine Vereinfachung der Bedienung und Reduktion von Fehlbedienungen der aus D2 bekannten Wasserfiltervorrichtung zu erreichen, sieht sich der Fachmann im Stand der Technik nach Verbesserungsmöglichkeiten um. Dabei trifft er auf die D3, aus der ein Behälterdeckel mit einem Schließelement bekannt ist, das sich selbstständig nach der Beendigung des Einfüllvorgangs wieder verschließt (vgl. D3 S. 3 Z. 5 bis 7 iVm Patentanspruch 1). Die D3 motiviert den Fachmann, den Schieber der D2 durch das Verschlusselement der D3 zu ersetzen, da die D3 explizit die Verwendung einer Schieberanordnung in Behälterdeckeln mit Einfüllöffnungen als nachteilhaft und umständlich beschreibt und diese Nachteile zu überwinden sucht (vgl. D3 S. 1 Abs. 3 und S. 2 Z. 3 bis 17). Als vorteilhaftes Schließelement, in der D3 Verschlusselement genannt, schlägt die D3 die Ausgestaltung des Schließelements als eine einen ersten und und einen zweiten Arm aufweisende Wippe vor, die um eine Schwenkachse schwenkbar am Deckel gelagert ist und bei dem der erste Arm eine Verschlussplatte und der zweite Arm ein Gegengewicht aufweisen (vgl. D3 S. 2 Z. 18 bis 24). Dabei hält das gegenüber dem ersten Arm größere Drehmoment des zweiten Arms das Verschlusselement in der Schließstellung und bewegt sich aus dieser durch den Impuls beim Auftreffen einer Flüssigkeit in die Öffnungsstellung. Nach Beendigung des Flüssigkeitsimpulses schwenkt die Wippe selbstständig wieder in die Ausgangsstellung, d.h. in die Schließstellung, zurück (vgl. D3 S. 3 Abs. 1). An dem zweiten Arm befindet sich gemäß D3 ein Schwimmer, der bei ansteigendem Flüssigkeitsspiegel im Behälter den Rückschwenkvorgang der Wippe unterstützt (vgl. D3 S. 3 Z. 14 bis 19). Damit sind bei einer Zusammenschau der D2 mit der D3 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 bis auf das Merkmal M1.6 nahegelegt.

Dasselbe gilt für eine Zusammenschau der D2 mit der D4 oder der geltend gemachten Vorbenutzung gemäß V1 bis V9, da dieser Stand der Technik jeweils lediglich ein sich durch einen Flüssigkeitsimpuls öffnen lassendes und danach wieder schließendes Schließelement aufzeigt und damit nicht über die Lehre der D3 hinausgeht (vgl. D4 Figuren; vgl. V6 S. 5 und 6 jeweils oben sowie V7 S. 3 li. Abb. Punkt 6 und 7 iVm S. 12 mi. Sp. "Illustration 6" und "Illustration 7"). Einen Hinweis auf ein verzögertes Weiterzählen des Zählmechanismus nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des Schließelements gemäß Merkmal M1.6 im Zusammenhang mit einer Wasserfiltervorrichtung mit den Merkmalen M1 bis M1.5.1 ist aber weder der D2 bis D4 oder der Vorbenutzung gemäß V1 bis V9 noch aus dem weiteren vorgelegten Stand der Technik zu entnehmen. Zwar lehrt die D1 gemäß der Streitpatentschrift eine gattungsgemäße Wasserfiltervorrichtung mit Wechselanzeige, die Mittel zum Zählen der Anzahl der Betätigungen eines Öffnungsmechanismus sowie einen Zeitmesser aufweist (vgl. SP Abs. [0004]). Die D1 beschäftigt sich somit mit der Erfassung und Anzeige der Erschöpfung der Filterpatrone in Abhängigkeit der Zeit und der durchgelaufenen Wassermenge (vgl. D1 Sp. 3 Z. 47 bis 53). Gemäß D1 wird zu dieser Erfassung ein Schaltvorgang benutzt. Die Auslösung des jeweiligen Schaltvorganges kann beispielsweise durch eine Fotozelle am Deckel oder einem am Deckel befestigten Teil erreicht werden. Diese ist dabei derart angebracht, dass durch Abnehmen des Deckels vom oberen Rand des Trichters der Wasserfiltervorrichtung Licht auf die Fotozelle trifft, wodurch deren Oberfläche heller beleuchtet wird. Wenn dann nach einer bestimmten, voreingestellten Zeit der Deckel wieder geschlossen wird, wird der Schaltvorgang ausgelöst (vgl. D1 Sp. 9 Z. 39 bis 48 und Sp. 10 Z. 7 bis 9). D1 lehrt damit zwar, dass nur solche Öffnungen gezählt werden, die eine gewisse Zeitdauer haben.

Allerdings gibt die D1 keinen Grund dafür an, warum der Schaltvorgang erst nach einer bestimmten voreingestellten Zeit ausgelöst wird. Vielmehr ist die Lehre dieser Druckschrift auf die kombinierte Erfassung der Erschöpfung des Reinigungsmittels in Abhängigkeit sowohl von der Zeit als auch von der durchgelaufenen Wassermenge gerichtet (vgl. D1 Sp. 2 Z. 9 bis 24, Sp. 3 Z. 18 bis 23 und Z. 47 bis 53). Damit motiviert die Lehre der D1 den Fachmann nicht dazu, die zeitverzögerte Erfassung gemäß Merkmal M1.6 bei der Lösung des streitpatentgemäßen Problems zu berücksichtigen.

Selbst bei Berücksichtigung der von der Einsprechenden zusätzlich zu D2 und D3 angeführten Druckschriften D5, D6 und D7 wird das Merkmal M1.6 im Zusammenhang mit Wasserfiltervorrichtungen mit den Merkmalen M1 bis M1.5.1 nicht nahegelegt. Die D5 und D6 offenbaren Wasserfiltervorrichtungen mit Elektroden, über die das Vorhandensein bzw. die Füllmenge von Wasser gemessen und gezählt wird, wobei zur Vermeidung von Fehlanzeigen vorgegebene Kontaktzeiten der Messelektroden mit Wasser berücksichtigt werden (vgl. D5 Sp. 5 Z. 47 bis Sp. 6 Z. 2, Sp. 6 Z. 22 bis 30, vgl. D6 Fig. 3 und 4 iVm Abs. [0019] bis [0021]). Die Wasserfiltervorrichtung der D5 zeigt dabei aber lediglich einen nach oben offenen Einfülltrichter (= opening funnel 16) auf, der keinen Deckel bzw. kein Schließelement aufweist. Die als Wechselanzeige fungierende elektronische Überwachungseinheit (= electronic monitoring unit 22) mit den Messelektroden 26, 28, 30 und 32 befindet sich somit nicht gemäß Merkmal M1.1 im Deckel der Wasserfiltervorrichtung, sie ist vielmehr auf der Filterpatrone angeordnet (vgl. D5 Fig. 1 bis 4 iVm Sp. 3 Z. 48 bis 53, Z. 65 bis Sp. 4 Z. 1, Sp. 4 Z. 27 bis 29 und Sp. 4 Z. 65 bis Sp. 5 Z. 9). Bei der Wasserfiltervorrichtung der D6 sind zwar die Kontaktelektroden im Deckel angeordnet. Zum Auslösen eines Zählsignals müssen diese aber eine definierte Mindestzeitspanne im einströmenden Wasser eingetaucht sein (vgl. D6 z.B. Fig. 3, 4 iVm Abs. [0019] bis [0021]), so dass das Zählsignal unabhängig vom Öffnen eines Schließelements des Deckels ausgelöst wird. Damit lehren aber weder die D5 noch die D6 einen Zusammenhang zwischen dem Öffnen eines Schließelements im Deckel einer Wasserfiltervorrichtung und dem zeitverzögerten Aktivieren des Zählmechanismus im Sinne des streitpatentgemäßen Zusammenwirkens dieser Vorrichtungsbestandteile. Es bestand somit kein Anlass, die Lehre der D5 oder der D6 mit Wasserfiltervorrichtungen mit den aus einer Kombination der D2 und D3 nahegelegten Wasserfiltervorrichtungen zu kombinieren.

Die Wasserfiltervorrichtung nach D7 weist einen Schwimmer (= float 19) mit einem Magnet 21 auf, der mit Näherungssensoren 36 und 37 zusammenwirkt und dabei nach einer vorbestimmten Zeit ein Zählsignal auslöst (vgl. D7 Fig. 4 iVm S. 3 Z. 27 bis S. 4 Z. 2 und S. 4 Z. 13 bis 16). Da allerdings in der Wasserfiltervorrichtung der D7 der Schwimmer nicht in Verbindung mit dem Schließelement (= lid 11) steht, bestand keine Veranlassung, die zeitverzögerte Erfassung der Wasserbefüllung gemäß D7 zur Verbesserung von Wasserfiltervorrichtungen heranzuziehen, deren Zählmechanismus mit Schließelement gemäß den Merkmalen M1.4.1 bis M1.5.1 zusammenwirkt. Daher wird auch durch die D7 das Merkmal M1.6 nicht nahegelegt. Die Argumentation der Einsprechenden, dass dem Streitpatent zwei Teilaufgaben zugrunde lägen, deren Lösung jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sei, überzeugt nicht. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass eine Erfindung mehrere unterschiedliche technische Probleme betrifft und dass in solchen Konstellationen die einzelnen Problemstellungen bei der Prüfung der Patentfähigkeit gesondert zu betrachten sind (vgl. BGH GRUR 2015, 352, Rn. 13 mwN – Quetiapin). Die Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 1 betrifft aber – ebenso wie die Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 14 – nicht die Lösung von zwei technischen Problemen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen. Vielmehr wird durch das streitpatentgemäße Zusammenwirken der Vorrichtungsmerkmale Schließelement und elektronischer Zählmechanismus der Wechselanzeige gemäß den Merkmalen M1.4.1 bis M1.6 in vorteilhafter Weise erreicht, dass zum einen eine einfachere Bedienung der Wasserfiltervorrichtung z.B. in Form einer Einhand-Benutzung möglich wird und zum anderen durch Bedienungsfehler hervorgerufene Fehlanzeigen vermieden werden, so dass die Zuverlässigkeit der Wechselanzeige einer Wasserfiltervorrichtung erhöht wird (vgl. SP Abs. [0017], [0018] und [0020]). Damit sind bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit die Merkmale des Patentanspruchs 1 in ihrer Gesamtheit und nicht in zwei Teilen zu prüfen.

ab) Die Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 1 beruht auch ausgehend von D8 oder D9 auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die aus diesen Druckschriften bekannten Wasserfiltervorrichtungen nicht über die Lehre der D2 hinausgehen und somit dieselben Argumente wie für die Druckschrift D2 als Ausgangspunkt gelten. So zeigt die D8 eine Wasserfiltervorrichtung mit einer Kanne (= vessel 1), einer austauschbaren Filterpatrone (= replaceable filtration cartridge) und einem Deckel (= top 5) mit einer Wechselanzeige und einer ein Schließelement (= lid 7) aufweisenden Einfüllöffnung (= opening 6) (vgl. D8 Fig.1, Patentansprüche 1, 12, Sp. 2 Z. 20 bis 24, Abs. [0015]). Die Wechselanzeige weist einen elektronischen Zählmechanismus in Form eines Mikroprozessors und eines Kippschalters (= tilt switch 15) auf, der mit dem Schließelement zusammenwirkt, indem er beim Öffnen des Schließelements aktiviert wird (vgl. D8 Sp. 3 Z. 47 bis 52). Die Wasserbehandlungsvorrichtung (= water treating apparatus 100) der D9 umfasst eine Kanne mit einem Deckel (= top 105) mit einer Wechselanzeige und einer austauschbaren Filterpatrone (= filter assembly 29), wobei der Deckel eine Einfüllöffnung (= water inlet 7) mit einem Schließelement (= lid 1) aufweist. Die Wechselanzeige enthält einen elektronischen Zählmechanismus (= automatic cycle counter), der mit dem Schließelement derart zusammenwirkt, dass ein Öffnen des Schließelements den Zählmechanismus aktiviert (vgl. D9 Fig. 1, 2, Abs. [0023] bis [0025], [0027] Z. 19 bis 23, [0043] bis [0045]). Wie bei der Wasserfiltervorrichtung gemäß D2 sind auch bei den Wasserfiltervorrichtungen nach D8 und D9 weder ein Schließelement, das sich gemäß Merkmal M1.5 beim Einfüllen von Wasser zumindest teilweise öffnet, noch ein Zählmechanismus offenbart, der gemäß Merkmal M1.6 erst nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des Schließelements weiter zählt.

ac) Die weiteren Entgegenhaltungen D11 bis D15 – die D10 ist als Patentschrift mit älterem Zeitrang gemäß § 4 Satz 2 iVm § 3 Abs. 2 PatG bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen – können zur Auffindung der streitpatentgemäßen Lösung ebenfalls nichts beitragen, da sie ferner liegen und von der Einsprechenden lediglich hinsichtlich der nicht mehr beanspruchten Wasserfiltervorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 16 angeführt worden sind.

b) Die alternative Lösung gemäß der Wasserfiltervorrichtung des nebengeordneten Patentanspruchs 14 unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 zum einen durch die Ausbildung des Schließelements als Schwimmer gemäß Merkmal M14.6.2, der das Schließelement nach Merkmal 14.6.3 beim Erreichen eines vorgegebenen Wasserstands hebt, sowie durch die Ausbildung des Zählmechanismus für eine Berücksichtigung der Dauer des Einfüllvorgangs gemäß Merkmal M14.5.2. Zum anderen wird ein Weiterzählen des Zählmechanismus nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des Schließelements gemäß Merkmal M1.6 nicht beansprucht.

ba) Auch für diese Lösungsalternative des Streitpatents stellt die D2 einen geeigneten Ausgangspunkt dar, weil mit ihr dieselbe Aufgabe wie mit der Wasserfiltervorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelöst wird. Allerdings offenbart die D2 – wie unter II.7aa) Abs. 1 dargestellt – lediglich eine Wasserfiltervorrichtungen mit den Merkmalen M14 bis M14.5.1. Für eine Vereinfachung der Bedienung und Reduktion von Fehlbedienungen der aus D2 bekannten Wasserfiltervorrichtung berücksichtigt der Fachmann die D3, aus der ein Behälterdeckel mit einem Schließelement bekannt ist, das – wie bereits unter II.7aa) Abs. 2 im Detail ausgeführt – einen Schwimmer aufweist und sich u.a. mit dessen Unterstützung selbstständig nach der Beendigung des Einfüllvorgangs wieder verschließt (vgl. D3 Patentansprüche 1 bis 4, S. 3 Abs. 1 und 3). Da die D3 zudem explizit die Verwendung einer Schieberanordnung in Behälterdeckeln mit Einfüllöffnungen, wie sie in D2 offenbart wird, als nachteilig beschreibt, ist der Fachmann veranlasst, die Schieberanordnung in der Vorrichtung der D2 durch das einen Schwimmer aufweisende Schließelement der D3 zu ersetzen, so dass er bei einer Kombination der Lehren der D2 mit der D3 eine Wasserfiltervorrichtung erhält, die auch die Merkmale M14.6 bis M14.6.3 aufweist. Einen Hinweis auf einen mit dem Merkmal M14.5.2 ausgebildeten Zählmechanismus enthält aber weder die D2 noch die D3. bb) Ein derartiger Hinweis ist weder aus den von der Einsprechenden angeführten Dokumenten D5 und D6 noch aus dem weiteren Stand der Technik ersichtlich.

Bezüglich der D5 und der D6 gilt hinsichtlich der Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 14 dieselbe Argumentation wie für die Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 1. Die Wasserfiltervorrichtung gemäß D5 mag daher zwar mittels der Elektroden 28 und 32 den Beginn und das Ende des Einfüllvorgangs detektieren und damit die Dauer des Einfüllvorgangs berücksichtigen (vgl. D5 Sp. 5 Z. 47 bis Sp. 6 Z. 2 und Sp. 6 Z. 22 bis 30). Dies ändert aber nichts daran, dass die Wasserfiltervorrichtung der D5 lediglich einen nach oben offenen Einfülltrichter aufzeigt, der keinen Deckel bzw. kein Schließelement aufweist, so dass die als Wechselanzeige fungierende elektronische Überwachungseinheit mit den Messelektroden nicht gemäß den Merkmalen M14.4 und M14.4.1 im Deckel der Wasserfiltervorrichtung sondern auf der Filterpatrone angeordnet ist (vgl. D5 Fig. 1 bis 4 iVm Sp. 3 Z. 48 bis 53, Z. 65 bis Sp. 4 Z. 1, Sp. 4 Z. 27 bis 29 und Sp. 4 Z. 65 bis Sp. 5 Z. 9). Bei der Wasserfiltervorrichtung der D6 mögen die Kontaktelektroden im Deckel angeordnet sein sowie zum Auslösen eines Zählsignals die Dauer der Einfüllzeit messen und damit die Dauer des Einfüllvorgangs berücksichtigen (vgl. D6 z.B. Fig. 3, 4 iVm Abs. [0019]). Allerdings erfolgt diese Messung unabhängig vom Öffnen eines Schließelements des Deckels. Damit lehren weder die D5 noch die D6 ein Zusammenwirken zwischen dem Öffnen eines Schließelements des Deckels einer Wasserfiltervorrichtung und dem Messvorgang der Elektroden der elektronischen Überwachungseinheit. Es bestand somit kein Anlass, die Lehre der D5 oder der D6 mit Wasserfiltervorrichtungen zu kombinieren, wie sie sich bei einer Zusammenschau der D2 mit der D3 ergeben.

Dasselbe gilt für die Wasserfiltervorrichtung gemäß D7. Auch bei dieser Wasserfiltervorrichtung mag die Dauer des Befüllvorgangs gemessen und damit berücksichtigt werden (vgl. D7 S. 4 Z. 13 bis 16). Da aber – wie bereits hinsichtlich der Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 1 ausgeführt worden ist – in der Wasserfiltervorrichtung der D7 der Schwimmer wiederum nicht mit dem Schließelement zusammenwirkt, bestand keine Veranlassung, diese Messmethode zur Verbesserung von Wasserfiltervorrichtungen mit den Merkmalen M14 bis M14.5.1 und M14.6 bis M14.6.3 heranzuziehen. Daher wird auch durch die D7 das Merkmal M14.5.2 nicht nahegelegt.

Schließlich kann auch die D1 keinen Hinweis auf eine Berücksichtigung der Dauer des Einfüllvorgangs geben, weil die in D1 offenbarte Wasserfiltervorrichtung nicht die Dauer des einzelnen Einfüllvorgangs misst sondern lediglich, ob der Deckel länger als eine Mindestzeitdauer geöffnet ist (vgl. D1 Sp. 9 vorle. Abs.). Daneben wird gemäß D1 die Zeitdauer seit Inbetriebnahme der Filterpatrone unabhängig von der Dauer des einzelnen Einfüllvorgangs erfasst (vgl. D1 Sp. 9 Z. 6 bis 38 iVm Sp. 8 Z. 13 bis 26).

bc) Der weitere Stand der Technik kann die Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 14 ebenfalls nicht nahe legen. Die Lehren der D8 und D9 gehen nicht über die Lehre der D2 hinaus und die Wasserfiltervorrichtung der D4 sowie die geltend gemachte Vorbenutzung gemäß V1 bis V9 geben dem Fachmann nicht mehr Informationen zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe als die D3 (vgl. II. 7aa) und II.7ab) Abs. 3). Hinsichtlich der Druckschriften D10 bis D15 wird auf die Ausführungen in II.7ac) verwiesen.

7. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 14 erweisen sich somit als bestandsfähig. Mit dem Patentanspruch 1 sind zudem auch die auf ihn rückbezogenen und auf bevorzugte Ausgestaltungen der beanspruchten Wasserfiltervorrichtung gerichteten Unteransprüche 2 bis 13 patentfähig. Dasselbe gilt für den Gegenstand des auf den Patentanspruch 14 rückbezogenen Unteranspruchs 15. III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Da der Senat die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nicht zugelassen hat ist nur das Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegeben, wenn geltend gemacht wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Maksymiw Schell Jäger Wagner prö