Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2021
BPatG Beschluss vom 17.03.2021 – 8 W (pat) 1/20
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:170321B8Wpat1.20.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 020 572.1 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:170321B8Wpat1.20.0 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2019 020 572.1 ist am 16. April 2009 mit der Bezeichnung "Staubbehälter für Staubsauger“ beim Deutschen Patent- und Markenamt zunächst als Zusatzanmeldung zu der Patentanmeldung 10 2008 054 058 eingereicht und nach Beendigung des Verfahrens in der Hauptanmeldung als selbständige Anmeldung weiterverfolgt worden.
Im Prüfungsverfahren ist unter anderem die Druckschrift D1 DE 103 16 668 A1 genannt worden. Die Prüfungsstelle für Klasse A47L des deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach Erlass zweier Prüfungsbescheide mit dem in der Anhörung vom 11. Oktober 2019 verkündeten Beschluss zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Gegenstand des geltenden, am 16. April 2009 ursprünglich eingereichten Patentanspruchs nicht neu sei.
Gegen den Beschluss hat der Anmelder am 25. Oktober 2019 Beschwerde eingelegt. Der Anmelder führt dabei aus, die entgegengehaltene Offenlegungsschrift DE 103 16 668 A1 (D1) habe wie alle seiner Anmeldung entgegengehaltenen Offenlegungsschriften nie den Status Patent erreicht und sei erloschen. Sie gehöre damit zum Datenmüll des Patentamts und müsse daher entsorgt (gelöscht) werden. Schriften, die niemals den Status „Patent“ erhalten hätten, gehörten nicht zum Stand der Technik, da sie nie umgesetzt, sprich gebaut worden seien. Konstrukteure berücksichtigten solche Veröffentlichungen bei ihren Recherchen nicht. Seine Erfindung werde daher nicht vom Stand der Technik vorweggenommen.
Der Beschwerdeführer beantragt, 1. den Beschluss vom 14. Oktober 2019 aufzuheben, 2. das Patent gemäß Patentantrag vom 16. April 2009 zu erteilen Der Patentanspruch 1 vom 16. April 2009 lautet:
Staubbehälter für Staubsauger gekennzeichnet dadurch, dass ein zweites Loch am Staubbehälter angebracht ist. Die Trennung des Staubes von der Saugluft im Staubbehälter erfolgt durch eine Schicht Fliesmaterial, welche vor oder hinter dem zweiten Loch angebracht wird und als Filter dient.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde entscheiden, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und diese auch nicht sachdienlich erscheint, § 78 PatG. Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß den Abschnitten [0001] und [0002] der Offenlegungsschrift der Streitanmeldung einen Staubehälter für einen Staubsauger.
Nach Angaben der Streitanmeldung gemäß Abschnitt [0004] der Offenlegungsschrift soll mit der Erfindung die Aufgabe gelöst werden, einen homogenen und relativ verlustfreien Luftstrom durch den Strömungskanal eines Staubsaugers zu realisieren. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Staubbehältern für Staubsauger anzusehen.
Unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung versteht der Fachmann die Merkmale des Anspruchs 1 dahingehend, dass der Staubbehälter neben einem Eintrittsloch für den Anschluss eines Staubrohres ein zweites Loch aufweisen soll, durch das der Luftstrom austreten kann, wobei eine Schicht Vliesmaterial vor oder hinter dem zweiten Loch als Filter dienen soll.
2. Stand der Technik nach § 3 PatG Die DE 103 16 668 A1 (D1) gehört wie die im Prüfungsverfahren noch genannten Druckschriften zum Stand der Technik nach § 3 Abs. 1 PatG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG umfasst der Stand der Technik alle Kenntnisse, „die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind“.
Wie die Prüfungsstelle bereits im Prüfungsbescheid vom 17. März 2014 zutreffend ausgeführt hat, genügt schon die schriftliche oder mündliche Beschreibung der Kenntnisse in öffentlich zugänglicher Form, damit diese Stand der Technik werden, ihre Realisierung etwa durch einen Bau verlangt das Gesetz ebenso wenig wie eine tatsächliche Kenntnis des Erfinders von der Beschreibung.
Auch Offenlegungsschriften wie die DE 103 16 668 A1 stellen schriftliche Beschreibungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG dar (siehe dazu im Einzelnen Schulte/Moufang, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage § 3 Rdnr. 17). Sie gehören zum Stand der Technik unabhängig davon, ob die entsprechende Patentanmeldung zu einer Patenterteilung geführt hat oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass die Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, was spätestens mit ihrer Offenlegung geschehen ist (Schulte/Moufang a. a. O. Rdnr. 43 ff.). Die Offenlegungsschrift DE 103 16 668 A1 ist am 9. September 2004 mehr als vier Jahre vor dem Anmeldetag der Streitanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht worden. Auch wenn die DE 103 16 668 A1 nicht zur Erteilung eines Patents geführt hat, ist ihr Inhalt damit der Öffentlichkeit bekannt geworden und gehört daher zum geltenden Stand der Technik, den sich spätere Anmeldungen entgegenhalten lassen müssen.
3. Patentfähigkeit Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht neu. Die DE 103 16 668 A1 (D1) offenbart in ihren Figuren 1 und 2 und der zugehörigen Beschreibung einen Staubbehälter („Staubaufnahmebehälter 100“) für Staubsauger mit einem ersten Loch („Verbindungsöffnung 120a“) und einem zweiten Loch („zweite Öffnung 116a“) am Staubbehälter. Die Trennung des Staubes von der Saugluft im Staubbehälter erfolgt durch einen Filter mit einer Vliesmaterialschicht („Vliesstoff 131“), welcher in einen Filtereinsatzbereich 141 geschoben und durch einen Befestigungsrahmen 143 vor dem zweiten Loch („zweite Öffnung 116a“) fixiert ist (vgl. Fig. 2 iVm Absatz [0005] - [0011]).
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist damit gegenüber der DE 103 16 668 A1 nicht neu, da dem dort beschriebenen Gegenstand alle Merkmale des Patentanspruchs 1 entnehmbar sind. Bei dieser Sachlage ist die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen worden, der Beschwerde kann nicht stattgegeben werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn /Löb