Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2021
BPatG Beschluss vom 04.03.2021 – 8 W (pat) 16/20
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040321B8Wpat16.20.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 003 951.3 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richterin Uhlmann, sowie den Richter Dipl.-Ing. Brunn und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:040321B8Wpat16.20.0 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2019 003 951.3 wurde am 6. Juni 2019 mit der Bezeichnung "iLawnMower Ausbring-Funktion als Zusatzgerät zu Rasenmähern und Mährobotern, welches ein Ausbringen z.B. von Grassamen, Dünger und, bzw. oder anderen Substanzen gleichzeitig zum Mähvorgang oder davon unabhängig im gleichen Gerät ermöglicht“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurde unter anderem die Druckschrift D1 EP 3 479 682 A1 genannt. Die Prüfungsstelle für Klasse A01D hat die Anmeldung am 07. Juli 2020 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Gegenstand des am 14. April 2020 eingereichten Patentanspruchs 1 nicht neu sei.
Gegen den Beschluss hat der Anmelder am 20. Juli 2020 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, seine Erfindung füge den entgegengehaltenen Patenten wesentliche Merkmale und Anwendungsoptionen hinzu und werde daher nicht vom Stand der Technik vorweggenommen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2020 aufzuheben und das Patent 10 2019 003 951 mit den Patentansprüchen 1 bis 7 eingereicht am 17. April 2020 zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung durch den Senat):
M1 Zusatzfunktion zu Rasenmähern, Mährobotern oder autonom eine Bodenfläche abfahrenden Automaten („Bodenbearbeitungsgeräte") jeglicher Form und Art, dadurch gekennzeichnet, dass M2 es der Zweck dieser Zusatzfunktion ist, flüssige oder Streugut-förmige Stoffe („Ausbringungsmaterial") wie Samen, Dünger, Unkrautvernichter, etc. M3 mit der ursprünglichen Aufgabe, z.B. einem Mähvorgang, oder statt der ursprünglichen Aufgabe mit dem gleichen Gerät auf einer Bodenfläche auszubringen.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich die untergeordneten Patentansprüche 2 bis 7 an. Bezüglich des Wortlautes der abhängigen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde entscheiden, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und diese auch nicht sachdienlich erscheint, § 78 PatG. Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß den Abschnitten [0001] und [0002] der Offenlegungsschrift der Streitanmeldung einen Rasenmäher, insbesondere einen Mähroboter. Der geltende Patentanspruch 1 ist jedoch weiter gefasst, denn nach dem Anspruch 1 handelt es sich auch um einen autonom eine Bodenfläche abfahrenden Automaten jeglicher Form und Art. Nach Angaben der Streitanmeldung gemäß Abschnitt [0004] der Offenlegungsschrift wird mit der Erfindung die Aufgabe gelöst, einen derartigen Mähroboter für zusätzliche Funktionen, wie das Ausbringen von Grassamen, Dünger oder Mittel gegen Moos oder anderen Ausbringungsmaterialien vorzusehen.
Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung, der Konstruktion und der Herstellung von Rasenmähern. Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:
Die mit Merkmal M1 beanspruchte „Zusatzfunktion“ ist als Vorrichtungsanspruch anzusehen, wobei ein Rasenmäher - hierbei könnte es sich auch um einen Handmäher oder einen motorisch betriebenen, aber von einem Menschen aktiv bewegbaren Rasenmäher handeln oder ein autonom den Boden abfahrender Automat jeglicher Form und Art mit dieser Zusatzvorrichtung versehen wird. Durch den im Anspruch 1 in Klammer und Anführungszeichen gesetzten Begriff „Bodenbearbeitungsgeräte“ ist im Sinne einer Definition angegeben, dass autonom eine Bodenfläche abfahrende Automaten jeglicher Form und Art im Rahmen der Anmeldung in verkürzter Schreibweise als Bodenbearbeitungsgeräte bezeichnet werden. Damit ist festgelegt, dass es sich bei den in den Patentansprüchen 2 und 4 genannten Bodenbearbeitungsgeräten um autonom eine Bodenfläche abfahrende Automaten jeglicher Form und Art handelt.
Mit den Merkmalen M2 und M3 wird die Zusatzfunktion dahingehend weiter konkretisiert, dass in jedem Fall flüssige oder streugutförmige Stoffe mit dem Gerät auf den Boden ausgebracht werden können sollen. Als „ursprüngliche Aufgabe“ gemäß Merkmal M3 ist hier die bestimmungsgemäße Funktion des Geräts anzusehen, wobei das zusätzliche Ausbringen der Stoffe auf den Boden entweder in Kombination oder alternativ zu der bestimmungsgemäßen Funktion stattfinden soll.
2. Offenbarung, Ausführbarkeit. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist ursprünglich offenbart und auch ausführbar. Die Zulässigkeit sowie die Ausführbarkeit des Anspruchs 1 wurde von der Prüfungsstelle auch nicht in Frage gestellt.
3. Patentfähigkeit 3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht neu. In der D1 (EP 3 479 682 A1) wird mit Figur 2 und den zugehörigen Abschnitten [0053] und [0054] der Beschreibung eine autonom den Boden befahrende Bewässerungsvorrichtung 1 offenbart, mit welcher über einen Zusatztank 17 zusätzlich Dünger als flüssiger Stoff über die Einspeisung 18 in eine selbstfahrende Bewässerungsvorrichtung 1 mit einer integrierten Mähvorrichtung 19 eingebracht und damit auf dem Boden ausgebracht wird (hier Merkmale M2 und M3, vergleiche dort Abschnitt [0053]). Hierbei sieht der Fachmann das Bewässern mit der Bewässerungsvorrichtung gemäß der Auslegung des Merkmals M3 als ursprüngliche Aufgabe an, wie dies bereits der Bezeichnung „Selbstfahrende Bewässerungsvorrichtung und Verfahren zum autonomen Bewässern eines Bodenareals“ der dortigen Anmeldung zu entnehmen ist. Die gleichzeitige Ausbringung des Düngers mit der dortigen Vorrichtung ist demnach mit der anmeldungsgemäß beanspruchten Zusatzfunktion gleichzusetzen.
Damit ist ein Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 aus der D1 bekannt und folglich nicht patentfähig. Dabei ist es für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 auch unerheblich, ob der Gegenstand bzw. die Gesamtoffenbarung der Streitanmeldung weitere einzelne Funktionen aufweist, die aus verschiedenen Druckschriften bekannt sind, wie dies vom Anmelder vorgetragen wird. Demnach kann der Auffassung des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung, seine Erfindung unterscheide sich in wesentlichen Merkmalen und Anwendungsoptionen vom entgegengehaltenen Stand der Technik und sei deshalb nicht von diesem vorweggenommen, nicht gefolgt werden.
Bei dieser Sachlage war die Patentanmeldung zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Uhlmann Brunn Maierbacher Löb