Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2020
BPatG Beschluss vom 21.10.2020 – 17 W (pat) 18/18
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:211020B17Wpat18.18.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 013 697.0 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl. Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
ECLI:DE:BPatG:2020:211020B17Wpat18.18.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2018 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 24. Juni 2020, Beschreibung Seiten 1 bis 13 vom 24. Juni 2020, sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 eingegangen am 16. August 2013 (Anmeldetag).
G r ü n d e
I. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 16. August 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht unter der Bezeichnung:
„Vorrichtung und Verfahren zum Eingeben von Schriftzeichen im freien Raum “. Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 26. April 2018 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Patentanspruch 1 nach allen Anträgen (damals geltender Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2) gegenüber dem aus den Druckschriften D1 und D3 bekannten Stand der Technik (s.u.) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie verteidigt ihr Patentbegehren in einer etwas abgeänderten Fassung, an welche sie die Beschreibung angepasst hat. Mit ihren Eingaben vom 3. Juni 2020 und vom 24. Juni 2020 stellt sie (sinngemäß) den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 24. Juni 2020, Beschreibung Seiten 1 bis 13 vom 24. Juni 2020, sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag. Das geltende Patentbegehren (hier mit einer Gliederung für den Patentanspruch 1 entsprechend der Merkmalsgliederung im Zurückweisungsbeschluss) lautet:
1. Vorrichtung (10) zum berührungslosen Eingeben von Schriftzeichen (11, 12, 13), aufweisend (A) ein Display (14) und (B) eine Erkennungseinheit (15) zum Erkennen einer Schriftspur und (C) eine virtuelle Schreibebene (20) in einem Raum vor dem Display (14), (D) wobei durch die Lage der Schriftspur im Raum die virtuelle Schreibebene (20) festlegt wird, (E) wobei mit der Erkennungseinheit (15) die Schriftspur in der virtuellen Schreibebene (20) erkennbar ist, (F) wobei mit der Erkennungseinheit (15) bei Verlassen der Schriftspur aus der virtuellen Schreibebene (20) heraus ein Eingeben der Schriftspur als beendet erkennbar ist und (G) mit der Erkennungseinheit (15) die Schriftspur als Schriftzeichen (11, 12, 13) erkennbar ist, (H) wobei die Erkennungseinheit dazu ausgebildet ist, in einer virtuellen Display-Blattebene (32) eine Bedienung eines virtuellen Bedienelements (30, 31) zu erkennen, und (I) die Display-Blattebene (32) zwischen dem Display (14) und der Schreibebene (20) angeordnet ist, (K) wobei die Erkennungseinheit (15) dazu ausgebildet ist, dass die Display-Blattebene (32) in Abhängigkeit von der Lage der virtuellen Schreibebene (20) adaptiv für jeden Bedienvorgang erneut festgelegt wird.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei die virtuelle Schreibebene (20) gekrümmt ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder Anspruch 2, wobei die virtuelle Schreibebene (20) für jedes Schriftzeichen (11, 12, 13) erneut festgelegt wird.
4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei jedes Schriftzeichen (11, 12, 13) einzeln erkannt wird.
5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die virtuelle Schreibebene (20) ein Toleranzband (21) aufweist, wobei außerhalb des Toleranzbandes (21) die virtuelle Schreibebene (20) endet und an einer dem Display (14) zugewandten Seite des Toleranzbandes (21) eine virtuelle Menüebene (29) angeordnet ist.
6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Vorrichtung Teil eines Navigationsgerätes ist.
7. Verfahren zum berührungslosen Eingeben von Schriftzeichen, aufweisend Erkennen einer Schriftspur in einem Raum vor dem Display (14), Festlegen einer virtuellen Schreibebene (20), die durch die Lage der Schriftspur vorgegeben wird, Erkennen der Schriftspur in der virtuellen Schreibebene (20), Erkennen einer Beendigung eines Eingebens der Schriftspur bei einem Verlassen der Schriftspur aus der virtuellen Schreibebene (20) heraus, Erkennen der Schriftspur als Schriftzeichen (11, 12, 13) und Erkennen einer Bedienung eines virtuellen Bedienelements (30, 31) in einer virtuellen Display-Blattebene (32), wobei die Display-Blattebene (32) zwischen dem Display (14) und der Schreibebene (20) angeordnet ist, wobei die Display-Blattebene (32) in Abhängigkeit von der Lage der virtuellen Schreibebene (20) adaptiv für jeden Bedienvorgang erneut festgelegt wird.
8. Verfahren nach Anspruch 7, ferner aufweisend Erkennen einer Initialisierungsgeste, die einen Beginn eines berührungslosen Eingebens einer Schriftspur signalisiert.
9. Fahrzeug, in dem eine Vorrichtung (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 6 installiert ist. Der Anmeldung soll gemäß Seite 3 Absatz 1 der geltenden Beschreibung die Aufgabe zugrundeliegend, eine Vorrichtung und ein Verfahren für eine berührungslose Schrifteingabe vorzuschlagen, welche eine verbesserte Eingabemöglichkeit von Schriftzeichen in einem Fahrzeug bereitstellen.
Im Zurückweisungsbeschluss (Seite 4) und – damit übereinstimmend – in der Beschwerdebegründung vom 20. Juni 2018 (Seite 4 unten) wird es als Aufgabe der Anmeldung bezeichnet, eine Vorrichtung zur verbesserten berührungslosen Schrifteingabe und Bedienung bereitzustellen, die ohne klassische, erst zu lernende Gesten auskomme. Insbesondere solle dabei eine Bedienung durch Personen aus mehreren Perspektiven heraus (beispielsweise Fahrer und Beifahrer im Auto) möglich sein.
II. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat Erfolg, da das geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übrigen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft zunächst eine Vorrichtung und ein Verfahren zur berührungslosen Bedienung bzw. Steuerung von Gerätefunktionen, wobei die Vorrichtung gemäß Nebenanspruch 9 in einem Kraftfahrzeug installiert sein kann. Eine Bedienung durch Gesten habe nach den Ausführungen in der Anmeldung den Nachteil, dass die Gesten vom Nutzer erst erlernt werden müssten. Davon ausgehend besteht ein erster Lösungsansatz der Anmeldung darin, eine virtuelle Schrift-Eingabe zu ermöglichen, wobei die in die Luft geschriebenen Buchstaben erkannt und letztlich als vorzugebende Parameter (z.B. Ortsnamen für ein Navigationsgerät) oder als Befehle interpretiert werden.
Ein derartiges Verfahren „an sich“ war bereits bekannt (die Anmeldung verweist hierzu auf die Druckschrift US 2012 / 105 613 A1). Die dortige Lösung habe jedoch den Nachteil, dass ein fester Eingabebereich vorgesehen sei, den der Nutzer erreichen und einhalten müsse. So könne dabei die Schrifteingabe oft nicht erkannt werden, weil der Fahrer im falschen Winkel in Bezug auf den Eingabebereich sitze. Um diese Situation zu verbessern, gibt die Anmeldung die Lehre, mit einer „virtuellen Schreibebene im Raum“ zu arbeiten, wobei eine Erkennungseinheit die Spur einer Fingerspitze oder eines Stiftes (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0013]) frei im Raum z.B. mittels Infrarotsensoren verfolgt (Abs. [0027], [0029]) und daraus die Schriftspur selbst erkennt und auch die Schreibebene im Raum bestimmt. Anhand der Schriftspur können die einzelnen Schriftzeichen erkannt werden (siehe z.B. Abs. [0011]). Bei Verlassen der Schriftspur aus der virtuellen Schreibebene heraus (d.h. wenn die Fingerspitze oder der Stift sich aus der Schreibebene herausbewegt) wird das Eingeben der Schriftspur als beendet erkannt (siehe z.B. Abs. [0012]). Die insoweit beschriebene technische Lehre ist in den Merkmalen (A) bis (G) des geltenden Patentanspruchs 1 abgebildet.
Darüber hinaus gibt die Anmeldung noch eine Lehre zur Erkennung der Bedienung von auf einem Display dargestellten virtuellen Bedienelementen. Hierfür wird eine virtuelle Display-Blattebene (32) definiert, welche zwischen dem Display (14) und der virtuellen Schreibebene (20) angeordnet ist (siehe Figur 2; Abs. [0035]:
„Durchstechen“ der Display-Blattebene (32) als Drücken eines darunter dargestellten Bedienelementes (30, 31) – Merkmale (H) und (I)). Diese virtuelle Display-Blattebene (32) zur Betätigung der virtuellen Bedienelemente soll in Abhängigkeit von der Lage der virtuellen Schreibebene (20) adaptiv für jeden Bedienvorgang erneut festgelegt werden (Abs. [0036] – Merkmal (K)), d.h. sie passt sich an Änderungen der Schreibspur an.
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine verbesserte berührungslose Schrifteingabe und Bedienung zu ermöglichen, die ohne klassische, erst zu lernende Gesten auskommt, sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur mit Master- oder Bachelor-Abschluss in der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Nutzerschnittstellen für berührungslos bedienbare Eingabegeräte, insbesondere mittels Gestensteuerung, an.
2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche und die überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens der ursprünglichen Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.
2.1 Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 1, mit folgenden Ergänzungen:
a) Das zusätzliche Merkmal (A), dass die Vorrichtung auch ein Display umfasst, und die Positionierung der virtuellen Schreibebene des Merkmals (C) „in einem Raum vor dem Display“ kann sich z.B. auf Seite 7 Zeile 32 / 33 und Seite 8 Zeile 7 bis 11 der Anmeldeunterlagen stützen.
b) Die neuen Merkmale (H) und (I) ergeben sich insbesondere aus Seite 11 Zeile 26 bis Seite 12 Zeile 5 der Anmeldeunterlagen sowie aus Figur 2. Das zusätzliche Merkmal (K) findet sich auf der ursprünglichen Seite 12 Zeile 10 bis 14. 2.2 Die Unteransprüche 2, 3, 4 und 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 4 und 7. Der Unteranspruch 5 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 6, wobei die Ergänzung „an einer dem Display (14) zugewandten Seite des Toleranzbandes (21)“ sich beispielsweise auf Seite 11 Zeile 9 bis 13 der Anmeldeunterlagen und auf Figur 2 stützen kann.
2.3 Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 7 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 8, mit entsprechenden Ergänzungen wie beim Patentanspruch 1, jeweils basierend auf denselben Fundstellen in der ursprünglichen Anmeldung. Sein Unteranspruch 8 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 9. Der formal nebengeordnete, auf ein Fahrzeug gerichtete Anspruch 9 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 10. 2.4 Die Beschreibung wurde unter Berücksichtigung des entgegengehaltenen Standes der Technik in zulässiger Weise daran angepasst.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den bekannt gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
3.1 Im Laufe des Prüfungsverfahrens wurden entgegengehalten:
D1 DE 10 2011 121 585 A1 D2 DE 10 2010 027 915 A1 D3 WO 2009 / 24 112 A2 D4 US 2011 / 254 765 A1 D5 DE 10 2007 045 967 A1 Die Druckschrift D1 stammt von der Anmelderin. Sie beschreibt unstreitig eine Vorrichtung zum berührungslosen Eingeben von Schriftzeichen mit einem Display (2) und einer Erkennungseinheit (6) zum Erkennen einer Schriftspur, z.B. mittels einer Kamera (8) (Figur 2 bis 4 – Merkmale (A) und (B)). Dabei verfolgt die Kamera einen Finger in einem dreidimensionalen Raum (7), der oberhalb einer Eingabefläche (5) aufgespannt ist (Abs. [0027] bis [0029]); die Eingabefläche kann eine konkrete Fläche im Bereich der Mittelkonsole sein (Abs. [0032]). Die 3D- Fingerbewegung im Raum (7) oberhalb der Eingabefläche (5) wird erfasst und in Schriftzeichen umgewandelt (Abs. [0029] – Merkmal (G)); wie dies im Einzelnen erfolgt, bleibt offen (Abs. [0029]: „… anhand der Algorithmen versucht wird, … Muster zu erkennen“). Eine „virtuelle Schreibebene“ frei im Raum ist der D1 nicht entnehmbar. Eine Beendigung der Eingabe wird erkannt, wenn der Finger den Raum (7) verlässt, oder wenn der Finger vertikal auf die Fläche (5) bewegt wird (Abs. [0036] / [0037] – i. W. Merkmal (F), jedoch ohne dessen Bezug zur „virtuellen Schreibebene“). Einen Bezug zu zusätzlichen virtuellen Bedienelementen stellt die D1 nicht her.
Auf die Druckschrift D2 wird in Abs. [0003] der Druckschrift D1 Bezug genommen. Die D2 betrifft eine Benutzerschnittstelle zur Steuerung von KFZ-Multimedia- Systemen, bei welcher die 3D-Position eines Fingers des Benutzers bestimmt wird (Abs. [0043]). Daraus kann z.B. eine Wisch-Geste erkannt werden, welcher bestimmte Einstell-Funktionen zugeordnet sind (Abs. [0044] / [0045]). Der Eintritt des Fingers in einen bestimmten Abstands-Bereich kann die Anzeige einer virtuellen Berühr-Position (P) auf einem Display bewirken (siehe z.B. Figur 4B) und damit berührungslos zur Einstellung von Parametern genutzt werden (Abs. [0046] bis [0048]).
Die Druckschrift D3 beschreibt basierend auf Figur 1 eine Anzeigeeinrichtung (02) mit Bildfläche (04) und mit Näherungssensoren (Seite 4 unten: z.B. optisches Stereokamerasystem). Die Position und Entfernung eines Bedienelements (Zeigefinger 03) wird durch die Näherungs-Sensorik detektiert (siehe Seite 8 Mitte). Die Anzeige ist in Teilbildflächen (05) aufgeteilt, und diejenige Teilbildfläche, die den geringsten Abstand zum Zeigefinger aufweist, gilt als „selektiert“ und wird vergrößert dargestellt (Figur 3: Bedienelement 06). Durch weitere Annäherung des Fingers bis zur Unterschreitung eines vordefinierten Grenzabstandes wird der dem Bedienelement (06) zugeordnete Bedienbefehl ausgelöst (Seite 9 oben). Dabei kann der „vordefinierte Grenzabstand“ als eine virtuelle Bedien-Ebene verstanden werden, entsprechend der „Display-Blattebene“ der vorliegenden Anmeldung. Die Erkennungseinheit arbeitet dann so, dass eine Bedienung von dargestellten virtuellen Bedienelementen (06) mittels „Durchstechen“ der virtuellen Bedien-Ebene (Seite 9 oben: Unterschreitung des Grenzabstandes) erkannt wird (Merkmal (H)), wobei die virtuelle Bedien-Ebene oberhalb des Displays angeordnet ist (Figur 1 – wesentlicher Teil von Merkmal (I)). Dass die virtuelle Bedien-Ebene entsprechend Merkmal (K) für jeden Bedienvorgang neu festgelegt würde, ist nicht beschrieben und macht im Kontext der Lehre der D3 auch gar keinen Sinn.
Die Druckschrift D4 zeigt eine Vorrichtung zum berührungslosen Eingeben von Schriftzeichen, wobei die Positionen der Hand dreidimensional erfasst und verarbeitet werden (Abs. [0021]). Der Benutzer hat dabei den Eindruck, als schreibe er mit seiner Hand auf eine „virtuelle Tafel“ (vgl. Abs. [0018]: „… writing on a “virtual markerboard” … resembles writing on a physical chalkboard or whiteboard“). Diese virtuelle Tafel, die nicht vorab definiert ist, sondern sich aus der Schreibbewegung des Benutzers ergibt, wird gemäß Abs. [0026] von der Erkennungseinheit bestimmt:
„This surface need not be defined in advance, but may rather be inferred by computer 24 based on the user's hand motions. For example, the computer may fit a plane or other 2D surface to the actual trajectory of hand motion. The user is then free to choose the virtual writing surface that is most convenient and comfortable“. D.h. die „virtuelle Tafel“ entspricht der „virtuellen Schreibebene“ der Anmeldung. Das Erkennungssystem erzeugt eine 2D-Projektion der Schriftspur auf eine virtuelle Projektionsebene (Abs. [0022]: „… creates a 2D projected trajectory“), welche auch die Schreibebene sein kann (Abs. [0034]: „Alternatively … computer chooses the surface at step 64 that best fits the 3D trajectory that was tracked in step 62“). Damit sind hier die Merkmale (A) bis (E) und (G) vorbeschrieben. Zur Beendigung der Schreib-Eingabe kann eine spezielle Geste ausgeführt werden (Abs. [0027]: „endof-word gesture“). Auch zeigt die D4 noch, dass auf dem Display 26 Menüfelder 34, 36 dargestellt sind, die durch „Zeigen“ aktiviert (ausgelöst) werden können (Abs. [0022] letzter Satz; Abs. [0025] „…the user points to the menu item“ – teilweise Merkmal (H)).
Die Druckschrift D5 zeigt eine Vorrichtung zur berührungslosen Eingabe von Schriftzeichen, wobei z.B. für den Fahrer und den Beifahrer eines KFZ unterschiedliche virtuelle Schreibflächen 24‘ / 24“ vorgesehen werden (Abs. [0028] bis [0030]).
3.2 Eine darüberhinausgehende Recherche ist nicht bekannt geworden; Parallelanmeldungen / Familienmitglieder zu der vorliegenden Anmeldung waren nicht ermittelbar.
3.3 Davon ausgehend lag eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 für den Durchschnittsfachmann nicht nahe. Der ermittelte Stand der Technik zeigt einerseits (vgl. Druckschrift D4) eine Vorichtung zum berührungslosen Eingeben von Schriftzeichen, indem der Benutzer mit seiner Hand im freien Raum wie auf einer „virtuellen Tafel“ schreibt; diese „virtuelle Tafel“ kann als die „virtuelle Schreibebene“ der Anmeldung verstanden werden. Auch das Beenden der Schrifteingabe durch eine spezielle Geste, etwa senkrecht zur Schreibebene (vgl. Druckschrift D1), i.S.d. Merkmals (F) war vorbekannt, so dass eine Vorrichtung mit den Merkmalen (A) bis (G) zumindest naheliegend war.
Andererseits war (z.B. aus Druckschrift D3) eine berührungslose Bedienung virtueller Bedienelemente bekannt, wobei die virtuelle Bedien-Ebene „fest“ oberhalb des Displays angeordnet war (Merkmal (H), z.T. Merkmal (I)). Jedoch lässt sich dem zitierten Stand der Technik keine Anregung entnehmen, diese beiden Maßnahmen derart zu kombinieren, dass auch die virtuelle Bedien- Ebene genauso wie die virtuelle Schreibebene adaptiv für jeden Bedienvorgang erneut festgelegt würde, und dies auch noch „in Abhängigkeit von der Lage der virtuellen Schreibebene“ (Merkmal (K)), um dadurch eventuelle Änderungen der Bedienposition des Benutzers besser zu berücksichtigen (vgl. für die virtuelle Schreibebene Abs. [0015] der Anmeldung, sowie Abs. [0036]).
Die Prüfungsstelle argumentiert im Zurückweisungsbeschluss, dieses Merkmal sei „zwingend notwendig um eine korrekte Funktion der Vorrichtung zu erhalten, die von einer korrekten Anordnung der Display-Blattebene zwischen Display und der anhand der Eingabe definierten Schreibebene nach Merkmal (I) abhängt“. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist offensichtlich, dass die virtuelle Bedien-Ebene (die „Display-Blattebene“ der Anmeldung) „zwischen“ dem Display und der anhand der Eingabe definierten Schreibebene angeordnet sein muss. Jedoch beschränkt sich die Druckschrift D3 hier darauf, diese virtuelle Bedien-Ebene „fest“ anzuordnen. Demgegenüber beruht eine adaptive Festlegung abhängig von der erkannten virtuellen Schreibebene gemäß Merkmal (K) auf weiterführenden Überlegungen, die über „Selbstverständliches“ hinausgehen. Irgendwelche Hinweise auf eine konkrete Verbindung zwischen einer erkannten virtuellen Schreibebene und einer Bedienebene für virtuelle Bedienelemente liefert der bekannt gewordene Stand der Technik nicht.
4. Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 ist sonach gewährbar. Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 7 ist nicht anders zu beurteilen. Die Unteransprüche 2 bis 6 und 8 sind in Verbindung mit Anspruch 1 bzw. Anspruch 7 ebenfalls gewährbar, wie auch der formal nebengeordnete, jedoch auf die Ansprüche 1 bis 6 zurückbezogene Anspruch 9. Die Beschreibung wurde entsprechend angepasst. Das Patent war daher so wie nunmehr beantragt zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Morawek Bayer Baumgardt Hoffmann Fi