Rechtsprechung / BPatG / 18. Senat / 2020
BPatG Beschluss vom 25.09.2020 – 18 W (pat) 28/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:250920B18Wpat28.19.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 25. September 2020 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache …
betreffend das Patent 10 2007 011 689
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn, die Richter Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck sowie die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
ECLI:DE:BPatG:2020:250920B18Wpat28.19.0
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Auf die am 9. März 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung 10 2007 011 689.8, die eine Innere Priorität vom 27. März 2006 in Anspruch nimmt (10 2006 013 953.4), ist das Streitpatent mit der Bezeichnung „Optimierter Farbregeleingriff in Druckmaschinen“ erteilt und am 28. April 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom 14. Dezember 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts widerrufen worden.
Zur Begründung des Einspruchs ist seitens der Einsprechenden u. a. folgende Druckschrift als Stand der Technik genannt worden:
K1:
EP 0 196 431 A2. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen den Beschluss der Patentabteilung 27 vom 14. Dezember 2017. Die Pateninhaberin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2017 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Patentschrift, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 bis 16, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:
M1 „Verfahren zur Regelung von Stellgrößen in Druckmaschinen (101) mit wenigstens einem Steuerungsrechner (160), wobei Messwerte von Bedruckstoffen (20) erfasst werden, wobei Toleranzgrenzen für den Einsatz der Regelung M2 M3 vorgesehen sind, M4 wobei die erfassten Messwerte mit den vorgegebenen Toleranzgrenzen verglichen werden, M5 wobei der Rechner (160) in Abhängigkeit der vorgegebenen Toleranzgrenzen eine Regelung der Stellgrößen durchführt und M6 wobei dem Rechner (160) Regelsignale und Entscheidungssignale zugeführt werden, welche die Berechnung der Stellgröße beeinflussen, dadurch gekennzeichnet, dass M7 nach einem erfolgten Regeleingriff die Regelung für ein vorgegebenes Zeitintervall (t) gesperrt ist.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 18 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hervorgehoben):
M1 „Verfahren zur Regelung von Stellgrößen in Druckmaschinen (101) mit wenigstens einem Steuerungsrechner (160), wobei Messwerte von Bedruckstoffen (20) erfasst werden, wobei Toleranzgrenzen für den Einsatz der Regelung M2 M3 vorgesehen sind, M4 wobei die erfassten Messwerte mit den vorgegebenen Toleranzgrenzen verglichen werden, M5 wobei der Rechner (160) in Abhängigkeit der vorgegebenen Toleranzgrenzen eine Regelung der Stellgrößen durchführt und M6 wobei dem Rechner (160) Regelsignale und Entscheidungssignale zugeführt werden, welche die Berechnung der Stellgröße beeinflussen, dadurch gekennzeichnet, dass M7 wobei nach einem erfolgten Regeleingriff die Regelung für ein vorgegebenes Zeitintervall (t) gesperrt Ist, dadurch gekennzeichnet, M8 dass die erfassten Messwerte über mehrere Messwerte hinweg gefiltert werden und M9 dass während des Druckbetriebs ein anderes Filter verwendet wird als während des Einrichtbetriebs.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 16 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist die Merkmale M1 bis M8 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auf unter Ersetzung des Merkmals M9 durch folgendes Merkmal:
M9* „dass die Farbwerke (12) bestimmter Druckwerke (16), insbesondere Druckwerke (16) mit Sonderfarben, von der Regelung ausgenommen werden.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 15 nach Hilfsantrag 2 wird auf die Akte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung 27 hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Die Frage der Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag kann dahingestellt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).
2. Das Streitpatent betrifft gemäß Beschreibungseinleitung der Patenschrift ein Verfahren zur Regelung von Stellgrößen in Druckmaschinen mit wenigstens einem Steuerungsrechner (vgl. Patentschrift, Abs. 1). In Druckmaschinen seien viele Regelungsvorgänge notwendig. Beispiele seien die Registerregelung und die Farbregelung als wichtigste Regelvorgänge. Die Farbregelung in den Farbwerken von Offset-Druckmaschinen sei eine komplizierte und diffizile Angelegenheit. Die Farbregelung in einer Druckmaschine sorge im optimalen Fall dafür, dass die Farbgebung auf den Druckprodukten exakt der Farbgebung der Druckvorlage entspreche. Für die Farbgebung der Druckprodukte seien eine Reihe von Parametern bei der Einstellung der Druckmaschine relevant, wobei unter Umständen schon eine relativ geringe Abweichung eines Parameters vom Optimum eine sichtbare Änderung in der Farbgebung des Druckprodukts verursache. Um die Druckqualität zu gewährleisten, müssten deshalb in regelmäßigen Abständen die fertigen Druckprodukte mittels eines Farbmessgeräts vermessen werden und festgestellte Abweichungen mittels der Farbregelung der Druckmaschine korrigiert werden. Weiterhin sei es möglich, dass die Druckprodukte schon in der Druckmaschine nach dem letzten Druckwerk farblich vermessen würden, wobei diese Messwerte unmittelbar der Farbregelung zugeführt werden könnten. Die Farbregelung wirke auf die Farbwerke in den einzelnen Druckwerken ein, indem zum Beispiel bei Farbzonenfarbkästen die einzelnen Farbzonen mehr oder weniger geöffnet würden. Dazu verfügten die einzelnen Farbzonenstellelemente über elektrische Antriebe, welche mit einem Rechner der Farbregelung in Verbindung stünden.
Die Regelungscharakteristik bei Farbwerken in Druckmaschinen weise die unangenehme Eigenschaft auf, dass der Regelkreis sehr träge sei. Dies bedeute, dass sich Regeleingriffe erst nach einer bestimmten Zeit bemerkbar machten, wodurch die Regeleingriffe häufig zu groß und zu oft aufträten (vgl. Patentschrift, Abs. 2).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Richtung Elektrotechnik oder Maschinenbau auf und verfügt über mehrjährige Erfahrung im Bereich von Druckmaschinen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Steuerungs- und Regelungstechnik. Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein Verfahren zur Regelung von Stellgrößen in Druckmaschinen (101) mit wenigstens einem Steuerungsrechner (160) vorgesehen (vgl. Merkmal M1 und Patentschrift, Fig. 1 sowie Abs. 8 und 23). Bei dem Verfahren werden Messwerte von Bedruckstoffen (bzw. Bogen als Druckprodukte) erfasst (vgl. Merkmal M2 sowie Patentschrift, Fig. 1 sowie Abs. 23). Zur Regelung (von Stellgrößen) sind Toleranzgrenzen für den Einsatz der Regelung vorgesehen (Merkmal M3), wobei die erfassten Messwerte mit den vorgegebenen Toleranzgrenzen verglichen werden (vgl. Merkmal M4 und Patentschrift, Fig. 2 und 3 sowie Abs. 25 und 27). Der Steuerungsrechner (160) führt dabei in Abhängigkeit von den vorgegebenen Toleranzgrenzen eine Regelung der Stellgrößen durch (Merkmal M5), wobei dem Rechner (160) Regelsignale und Entscheidungssignale zugeführt werden, welche die Berechnung der Stellgröße beeinflussen (Merkmal M6). Gemäß Merkmal M7 im kennzeichnendem Teil des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist bei dem Verfahren zudem vorgesehen, dass die Regelung nach einem erfolgten Regeleingriff für ein vorgegebenes Zeitintervall (t) gesperrt ist. In Absatz 25 der Patentschrift wird dazu ausgeführt, dass hierbei eine Regelkarte zu bestimmen Zeiten inaktiv ist. Des Weiteren wird erläutert, dass die Messwerte in der inaktiven Zeit auch eine obere Eingriffsgrenze (OEG) überschreiten können, ohne dass dabei ein Regeleingriff erfolgt (vgl. Fig. 2 und Abs. 25, u. a. drittletzter Satz). Entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ist das vorgegebene Zeitintervall für eine inaktive bzw. gesperrte Regelung gemäß Patentschrift nicht einschränkend und unmittelbar als reine Zeitangabe auszulegen. Vielmehr kann ein solches Intervall, bei dem die Regelung gesperrt ist, gemäß Patentschrift auch indirekt ohne explizite Zeitangabe definiert werden, wie es bei einem Ausführungsbeispiel der Patentschrift im Zusammenhang mit einer Anzahl „zwischen 16 bis 20 Bogen“ der Fall ist (vgl. Abs. 25, dritter und drittletzter Satz, sowie Fig. 2 bzgl. einer inaktiven/gesperrten Regelkarte bzw. Regelung). Der Auffassung der Inhaberin, das das „vorgegebene Zeitintervall“ auf ein automatisch vorgegebenes Zeitintervall beschränkt sei, wird nicht gefolgt.
Vielmehr kann dieses auch z. B. manuell von einer Bedienperson vorgegeben werden. Der Inhaberin wird kann dabei auch nicht gefolgt werden, dass hierfür erforderlich sei, dass die Anzeige eines Zeitintervalls für die Bedienperson erforderlich sei. Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 kommt außerdem zum Ausdruck, dass die erfassten Messwerte über mehrere Messwerte hinweg gefiltert werden (Merkmal M8). Der Einsprechenden ist dabei zuzustimmen, dass der Fachmann auch eine Mitteilung von Messwerten als ein Filtern von Messwerten versteht. Dazu wird in der Patentschrift beispielsweise auf eine Medianfilterung hingewiesen, die ebenfalls eine Filterung durch eine Mittelwertbildung (Median) darstellt (vgl. Abs. 13). Weiterhin ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vorgesehen, dass während des Druckbetriebs ein anderes Filter verwendet wird als während des Einrichtbetriebs (Merkmal M9).
Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrags 2 ist zur Lösung der Aufgabe anstelle Merkmal M9 nach Hilfsantrag 1 vorgesehen, dass die Farbwerke bestimmter Druckwerke von der Regelung ausgenommen werden (Merkmal M9*). Rein fakultativ wird in Merkmal M9* noch aufgeführt, dass insbesondere Druckwerke mit Sonderfarben von der Regelung ausgenommen werden.
3. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsanträgen 1 und 2 sind durch den Stand der Technik gemäß Druckschrift K1 nahegelegt und somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
a) Zum Hauptantrag Aus Druckschrift K1 ist ein Verfahren zur Regelung von Stellgrößen für Stellglieder 88 in einer Druckmaschine (Mehrfarbendruckmaschine) mit einem Steuerungsrechner (Prozeßleitanlage 73 mit Sollwert- bzw. Leitwert-Recher 74, Istwert- bzw. Meßwert-Rechner 75 und Stellwertrechner 76) bekannt (vgl. Fig. 5 und 7 sowie S. 32, zweiter Abs., und S. 35, letzter Abs., bis S. 36, erster Abs. / Merkmal M1). Dabei werden mit Hilfe von einem Messgerät (Densitometer 45) die optischen Dichten von Druckfarbe als Messwerte von bedruckten Bedruckstoffen (Bogen 29) erfasst (vgl. Fig. 4, S. 22, zweiter und dritter Abs. sowie S. 23, erster Abs. / Merkmal M2). Der Fachmann entnimmt der Druckschrift K1 in diesem Zusammenhang, dass „Toleranzbereiche“ mit Toleranzgrenzen für den Einsatz der Regelung vorgesehen sind (vgl. S. 25, erster und zweiter Abs., S. 35, letzter Abs. und S. 36, erster Abs. sowie S. 36, dritter Abs. und S. 37, erster Abs. / Merkmal M3). Die erfassten Messwerte werden dabei – für den Fachmann offensichtlich – auch im Rahmen der Ermittlung von „Differenzen“ mit den vorgegebenen Toleranzgrenzen verglichen (vgl. S. 27, letzter seitenübergreifender Abs., S. 36, letzter Abs. und S. 37, erster Abs. / Merkmal M4). Der Steuerungsrechner (vgl. Sollwert- bzw. Leitwert- Recher 74, Istwert- bzw. Meßwert-Rechner 75) führt hier auch in Abhängigkeit von den vorgegebenen Toleranzgrenzen eine Regelung der Stellgrößen im Zusammenhang mit „Stellgliedern 88“ durch (vgl. S. 34, letzter Abs. und S. 35, erster Abs., sowie S. 35, letzter Abs., bis S. 37, erster Abs. / Merkmal M5). Dazu werden dem Steuerungsrechner Regelsignale und Entscheidungssignale zugeführt, welche die Berechnung der jeweiligen Stellgröße von den vorstehend genannten „Stellgliedern 88“ beeinflussen (vgl. die Zitatstellen a. a. O. / Merkmal M6).
Dass nach einem erfolgten Regeleingriff die Regelung für ein vorgegebenes Zeitintervall gesperrt ist, wird in Druckschrift K1 nicht ausdrücklich beschrieben (vgl. Merkmal M7). In Druckschrift K1 wird jedoch im Zusammenhang mit einem Rechenbeispiel für die Regelung einer Vierfarben-Offsetdruckmaschine auch ausgeführt, dass bei einem Online-Betrieb ein Stellglied erst nach einem Einverständnis bzw. der Zustimmung eines Druckers automatisch verstellt wird (vgl. S. 24, erster Abs., ab S. 26, letzter Abs. und insbes. S. 30, erster Abs., letzter Satz: Bei On-Line-Betrieb gibt der Drucker lediglich mit dem Druck auf eine Bedienungstaste sein Einverständnis, worauf das zugehörige Stellglied mittels eines Schritt- oder Servomotors od. dgl. automatisch verstellt wird; vgl. hierzu auch S. 33, erster Abs., zweiter vollständiger Satz: Der Leitwert-Rechner 74 […] arbeitet Regelvorschläge aus und leitet dieses […] nach Zustimmung des Druckers and den Stellwert-Rechner 76 weiter). Die Druckschrift K1 weist somit darauf hin, dass bei dieser Regelung im Online-Betrieb auch ein Zeitintervall vorzusehen ist, in dem kein Regeleingriff erfolgt. Entgegen der von der Patentinhaberin vertretenen Auffassung entnimmt der Fachmann diesem Hinweis auch, dass die Regelung auch für ein bestimmtes und damit vorgegebenes Zeitintervall gesperrt ist. Das Zeitintervall ist dabei vorgegeben durch die vom zitierten Leitwert-Rechner während des Online-Betriebs erarbeiteten Regelvorschläge und – wie vorstehend aufgeführt – der damit zusammenhängenden Zustimmung des Druckers, d. h. der Bedienperson. Die Zustimmung des Druckers setzt ein bestimmtes Reaktionszeitintervall voraus, in dem die Regelung gesperrt ist. Die Zustimmung kann auch durch den Drucker bewusst verzögert vorgenommen werden, und damit die Regelung durch den Drucker aus seinem Erfahrungsschatz heraus für ein vorgegebenes Zeitintervall gesperrt werden (vgl. S. 30, erster Abs., letzter Satz, und S. 33, erster Abs., zweiter vollständiger Satz, i. V. m. S. 39, erster Abs., vorletzter und letzter Satz, sowie die Ausführungen zu Merkmal M7 unter Ziffer 2). Von daher liegt es für den Fachmann, der Druckschrift K1 kennt, nahe, das Verfahren zur Regelung von Stellgrößen in einer Druckmaschine so auszugestalten, dass die Regelung entsprechend Merkmal M7 nach einem erfolgten Regeleingriff für ein – in Abhängigkeit von Regelvorschlägen und der damit zusammenhängenden Zustimmung des Druckers – vorgegebenes Zeitintervall gesperrt ist.
Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis der Lehre der Druckschrift K1 in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.
b) Zu Hilfsantrag 1 Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich genannte Maßnahme, dass die erfassten Messwerte über mehrere Messwerte hinweg gefiltert werden (vgl. Merkmal M8) und dass während des Druckbetriebs ein anderes Filter verwendet wird als während des Einrichtbetriebs (vgl. Merkmal M9), kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn in Druckschrift K1 wird nicht nur auf den Einsatz eines „Farbfilters 59“ während der Messung von Druckfarben hingewiesen (vgl. S. 22, zweiter Abs.), sondern auch auf die Bildung von „Mittelwerten“ im Zusammenhang mit der Erhöhung der Messgenauigkeit zur Berechnung einzelner Regelvorschläge, die nach einem Einrichtbetrieb für jeweilige Farbzonen verwendet werden (vgl. S. 39, erster bis dritter Satz). Durch diese Bildung von Mittelwerten erfolgt auch eine Filterung über mehrere Messwerte hinweg, wie es in Merkmal M8 angegeben ist (vgl. vorstehende Ausführungen zur Auslegung des Merkmals M8 unter Ziffer 2). Mit der vorstehend zitierten Erhöhung der Messgenauigkeit ist für den Fachmann aber auch eine veränderte Filterung bzw. ein anderes Filter verbunden, als während des Einrichtbetriebs, in dem die vorstehend genannten Regelvorschläge ermittelt werden (vgl. S. 29, letzter Absatz, bis S. 30, erster Absatz, S. 32, erster Abs., letzter Satz, S. 39, erster Abs. / Merkmal M9). Bezüglich der Merkmale M1 bis M7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.
Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis der Lehre der Druckschrift K1 auch in naheliegender Weise zu einem Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 inklusive der Merkmale M8 und M9, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden.
c) Zu Hilfsantrag 2 Das in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 anstelle des Merkmals M9 genannte Merkmal M9*, demgemäß die Farbwerke bestimmter Druckwerke von der Regelung ausgenommen werden, kann ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen. Denn Druckschrift K1 offenbart bereits, dass eine automatische „Anpassung der Regelstrategie an die sich zu ändernden Eigenschaften der Druckmaschine“ vorgenommen wird (vgl. 32, erster Abs., letzter Satz, i V. m. S. 29/30, seitenübergreifender Abs.). Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang auch bereits gelehrt, dass bei einem Regelvorgang der „Farbverbrauch“ zu berücksichtigen ist, welcher „zwischen 0 % und 100 % für jede Farbe schwanken kann“, wobei sich dies auf die „Verstellung eines Stellgliedes“ bei der Regelung auswirkt (vgl. S. 34, zweiter Abs.). Das bedeutet für den Fachmann nichts anderes, als dass bei dem zitierten Verbrauch von 0 % von bestimmten Farben auch die diesen Farben zugeordneten Farbwerke bestimmter Druckwerke von der Regelung auszunehmen sind, wie es in Merkmal M9* aufgeführt ist. In Bezug auf die weiteren Merkmale M1 bis M8 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird auf vorstehende Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.
Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis der Lehre der Druckschrift K1 ebenfalls in naheliegender Weise zum Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 mit den Merkmalen M1 bis M8 sowie Merkmal M9*, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.
4. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. den nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 sind auch die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. a) cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).
5. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Zimmerer prö