Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2020

BPatG Beschluss vom 15.07.2020 – 19 W (pat) 33/19

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:150720B19Wpat33.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 208 077.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Müller und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts, Prüfungsstelle für Klasse H02K, vom 3. April 2019 wird ein Patent mit der Nummer 10 2014 208 077 wie folgt erteilt:

Bezeichnung: Wicklungsträger und elektrische Maschine

Anmeldetag: 29. April 2014

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche: 1 bis 3, überreicht in der Verhandlung vom 15. Juli 2020,

Beschreibung: Seiten 1, 2, 2a und 3 bis 27, überreicht in der Verhandlung vom 15. Juli 2020,

Zeichnungen: Figuren 1A, 1B, 1C, 2A, 2B, 3, 4A, 4B, 4C und 5 laut Offenlegungsschrift.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_1

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H02K – hat die am 29. April 2014 eingereichte Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2014 208 077.0 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen einer Wicklung eines Wicklungsträgers einer elektrischen Maschine, Wicklungsträger und elektrische Maschine" mit am Ende der Anhörung vom 3. April 2019 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In der Begründung ist sinngemäß ausgeführt, die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 9 und 11 seien nicht neu.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. April 2019 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_3

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Prüfungsstelle für Klasse H02K, vom 03. April 2019 aufzuheben und auf die Anmeldung das Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2020 überreichten Patentansprüche nebst angepasster Beschreibung und den Zeichnungen laut Offenlegungsschrift zu erteilen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_4

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 3 vom 15. Juli 2020 lauten:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_5

1. Wicklungsträger (ST) einer elektrischen Maschine, wobei der Wicklungsträger (ST) folgende Merkmale aufweist:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_6

- ein Blechpaket (BP), das eine Achse (AS), zumindest einen ersten Schlitz (SL1) und zumindest einen zweiten Schlitz (SL2) aufweist,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_7

- wobei der zumindest eine erste Schlitz (SL1) und der zumindest eine zweite Schlitz (SL2) von der Achse (AS) aus betrachtet voneinander radial versetzt angeordnet sind,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_8

- zumindest ein erstes Wicklungssegment (P1), das in dem zumindest einen ersten Schlitz (SL1) angeordnet ist und einen ersten Bereich (B1) umfasst, der über eine erste Schlitzöffnung des ersten Schlitzes (SL1) aus dem Blechpaket (BP) herausragt und ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten Schlitzes (SL1) über seine gesamte Länge in eine erste, zu dem ersten Kreis (KS1) tangentiale Richtung (TR1) gebogen ist,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_9

- zumindest ein zweites Wicklungssegment (P2), das in dem zumindest einen zweiten Schlitz (SL2) angeordnet ist und einen zweiten Bereich (B2) umfasst, der über eine zweite Schlitzöffnung aus des zweiten Schlitzes (SL2) aus dem Blechpaket (BP) herausragt und ausgehend von der Schlitzöffnung des zweiten Schlitzes (SL2) über seine gesamte Länge in eine zweite, dem zumindest einen ersten Wicklungssegment (P1) zugewandte und zu dem zweiten Kreis (KS2), auf dem die zweiten Schlitze (S2) angeordnet sind, tangentiale Richtung (TR2) gebogen ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_10

3. Elektrische Maschine mit zumindest einem Wicklungsträger (ST) nach Anspruch 1 oder 2, der als ein Stator oder ein Rotor der elektrischen Maschine ausgebildet ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_11

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_12

E1 DE 10 2013 206 532 A1

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_13

E2 DE 602 10 572 T2

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_14

E3 DE 40 31 276 A1

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_15

E4 US 2003/0005579 A1

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_16

E5 JP 2006/136082 A

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_17

E6 US 2013/0276295 A1

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_18

Mit Hinweis vom 19. Mai 2020 hat der Senat die Druckschrift

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_19

E7 DE 101 20 833 A1

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_20

in das Beschwerdeverfahren eingeführt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_21

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut des abhängigen Patentanspruchs 2, wird auf die Akte verwiesen.

II.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_22

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_23

1. Die Erfindung betrifft einen Wicklungsträger einer elektrischen Maschine, sowie eine elektrische Maschine mit zumindest einem erfindungsgemäßen Wicklungsträger.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_24

Elektrische Maschinen weisen üblicherweise Wicklungsträger auf, die ein Blechpaket umfassen, in das Wicklungen eingeführt sind. Sowohl der Stator als auch der Rotor einer elektrischen Maschine können so ausgestaltet sein. Die von einer derartigen elektrischen Maschine abrufbare Leistung hänge laut Beschreibungseinleitung dabei proportional von der effektiven Länge des Blechpakets des Wicklungsträgers ab. Dabei bedeute die effektive Länge eines Blechpakets eines Wicklungsträgers die axiale Länge des von Blechscheiben zusammengesetzten Bereichs des Blechpakets, in dem ein Erregerfeld ausgebildet werde, beziehungsweise auf den sich ein Erregerfeld auswirke (ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 1, Zeilen 15 bis 24).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_25

In vielen Anwendungsbereichen bestehe die Anforderung, die elektrischen Maschinen möglichst platzsparend zu dimensionieren, derart, dass diese sowohl einen möglichst geringen Bauraum in Anspruch nehmen als auch ein möglichst geringes Gewicht haben. Dies sei besonders in der automobilen Anwendung relevant, da die elektrischen Maschinen aufgrund der beschränkten Einbauräume in Fahrzeugen und der Anforderung zur Gewichtsreduzierung bei den Fahrzeugen bei gleichbleibender oder sogar höherer Leistungsdichte möglichst klein und leicht gebaut werden müssten (Seite 1, Zeile 26 bis Seite 2, Zeile 2).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_26

Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe somit darin, eine Möglichkeit bereitzustellen, elektrische Maschinen mit einer höheren Leistungsdichte bei einer gleichbleibenden axialen Länge herzustellen (Seite 2, Zeilen 4 bis 7).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_27

2. Die gestellte Aufgabe soll jeweils durch die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 3 vom 15. Juli 2020 gelöst werden, die sich wie folgt gliedern lassen:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_28

Patentanspruch 1:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_29

M1.1 Wicklungsträger (ST) einer elektrischen Maschine, wobei der Wicklungsträger (ST) folgende Merkmale aufweist:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_30

M1.2 - ein Blechpaket (BP), das

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_31

eine Achse (AS),

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_32

zumindest einen ersten Schlitz (SL1) und zumindest einen zweiten Schlitz (SL2) aufweist,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_33

M1.2.1 - wobei der zumindest eine erste Schlitz (SL1) und der zumindest eine zweite Schlitz (SL2) von der Achse (AS) aus betrachtet voneinander radial versetzt angeordnet sind,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_34

M1.3 - zumindest ein erstes Wicklungssegment (P1),

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_35

M1.3.1 das in dem zumindest einen ersten Schlitz (SL1) angeordnet ist und einen ersten Bereich (B1) umfasst, der über eine Schlitzöffnung des ersten Schlitzes (SL1) aus dem Blechpaket (BP) herausragt und

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_36

M1.3.2 ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten Schlitzes (SL1) über seine gesamte Länge in eine erste, zu dem ersten Kreis (KS1) tangentiale Richtung (TR1) gebogen ist,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_37

M1.4 - zumindest ein zweites Wicklungssegment (P2),

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_38

M1.4.1 das in dem zumindest einen zweiten Schlitz (SL2) angeordnet ist und einen zweiten Bereich (B2) umfasst, der über eine Schlitzöffnung aus [sic!] des zweiten Schlitzes (SL2) aus dem Blechpaket (BP) herausragt und

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_39

M1.4.2 ausgehend von der Schlitzöffnung des zweiten Schlitzes (SL2) über seine gesamte Länge in eine zweite, dem zumindest einen ersten Wicklungssegment (P1) zugewandte und zu dem zweiten Kreis (KS2), auf dem die zweiten Schlitze (S2) angeordnet sind, tangentiale Richtung (TR2) gebogen ist.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_40

Patentanspruch 3:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_41

M3.1 Elektrische Maschine mit zumindest einem Wicklungsträger (ST) nach Anspruch 1 oder 2,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_42

M3.2 der als ein Stator oder ein Rotor der elektrischen Maschine ausgebildet ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_43

3. Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Vorrichtungen und Verfahren zur Bewicklung von Rotoren und Statoren für elektrische Maschinen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_44

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung. Der vorgenannte Fachmann wird sie wie folgt verstehen:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_45

a) Gemäß Merkmal M1.1 handelt es sich bei dem im Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstand um einen Wicklungsträger einer elektrischen Maschine. Dieser umfasst außer dem mechanisch tragenden Teil – im Wesentlichen dem Blechpaket eines Rotors oder Stators –, anders als es der Wortlaut vermuten ließe, auch die Wicklung selbst. Darüber hinaus ist dem Fachmann bewusst, dass zu einer funktionsfähigen elektrischen Maschine noch weitere Bauteile bzw. –gruppen gehören, wie beispielsweise eine Nutisolation.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_46

b) Das Blechpaket (Merkmal M1.2) ist aus Blechscheiben zusammengesetzt, wobei der Fachmann mitliest, dass diese aus magnetisch gut leitfähigem Material bestehen, in dem ein Erregerfeld ausgebildet wird bzw. auf das sich ein Erregerfeld auswirkt (Seite 1, Zeilen 20 bis 24).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_47

c) In Merkmal M1.2 ist definiert, dass das Blechpaket eine Achse aufweisen soll. Wie auch in den Figuren 1A bis 2B, sowie 4A, 4B und 5 dargestellt und auf Seite 1, Zeilen 20 bis 24 der ursprünglich eingereichten Unterlagen beschrieben ist, versteht der Fachmann darunter die Drehachse der elektrischen Maschine, die auch Längsachse des Blechpakets ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_48

d) Weiter soll das Blechpaket gemäß Merkmal M1.2 zumindest einen ersten Schlitz und zumindest einen zweiten Schlitz aufweisen. Mit diesen Schlitzen sind die üblichen Nuten im Blechpaket gemeint, in die die elektrischen Wicklungen eingelegt werden.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_49

Nach Merkmal M1.2.1 sollen der zumindest eine erste Schlitz und der zumindest eine zweite Schlitz "von der Achse [des Blechpakets] aus betrachtet voneinander radial versetzt angeordnet" sein. Eine Definition von "radial versetzt" kann dem Merkmal M1.2.1 zwar nicht entnommen werden. Aus der Zusammenschau mit dem Merkmal M1.4.2 folgt jedoch, dass der erste und der zweite Schlitz nicht in derselben Nut des Blechpakets sind, sondern in zwei unterschiedlichen, die in Drehrichtung gegeneinander versetzt sind. Weiter ist dem Fachmann bekannt, dass Wicklungen elektrischer Maschinen regelmäßig aus einer Ober- sowie einer Unterwicklung gebildet sind, die einen unterschiedlichen radialen Abstand von der Drehachse haben.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_50

e) Da die ersten und zweiten Schlitze eine dreidimensionale Gestalt aufweisen, versteht der Fachmann die in Merkmalen M1.3.2 und M1.4.2 referenzierten ersten und zweiten Kreise dahingehend, dass hiermit die Lage der Schwerpunkte der ersten und zweiten Schlitze bei einer Betrachtung parallel zur Achse des Blechpakets beschrieben wird. D. h. die Schwerpunkte der ersten bzw. zweiten Schlitze liegen jeweils auf einem Kreis um die Achse des Blechpakets und der Radius des ersten bzw. zweiten Kreises wird durch den Abstand dieser Schwerpunkte der jeweiligen Schlitze zur Achse des Blechpakets definiert.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_51

f) Gemäß Merkmal M1.3.1 ragt ein erster Bereich des ersten Wicklungssegments über die Schlitzöffnung des ersten Schlitzes aus dem Blechpaket heraus, und ist gemäß Merkmal M1.3.2 ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten Schlitzes über seine gesamte Länge in eine zu dem ersten Kreis tangentiale Richtung gebogen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_52

Die Darstellung in der Figur 1C sowie die Ausführungen in der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf Seite 16, Zeilen 17 bis 21 berücksichtigend, versteht der Fachmann dieses Merkmal dahingehend, dass der erste Bereich ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten Schlitzes geradlinig in eine einzige und zum ersten Kreis tangentiale Richtung gebogen ist, d. h. ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten Schlitzes keine Krümmung aufweist.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_53

Ein analoges Verständnis hat der Fachmann in Bezug auf die in Merkmal M1.4.2 definierte Biegung des zweiten Bereiches des zweiten Wicklungssegments.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_54

5. Die gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommenen Änderungen sind zulässig (§ 38 Satz 1 PatG).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_55

a) Die Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 vom 15. Juli 2020 gehen in zulässiger Weise wie folgt auf die Anmeldeunterlagen zurück:

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_56

M1.1 - ursprünglicher Patentanspruch 13;

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_57

M1.2 - ursprünglicher Patentanspruch 13;

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_58

M1.2.1 - ursprünglicher Patentanspruch 13;

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_59

M1.3 - ursprünglicher Patentanspruch 13;

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_60

M1.3.1 - ursprünglicher Patentanspruch 13, mit Korrektur eines grammatikalischen Fehlers, in Verbindung mit den Figuren 1A bis 1C und 2A;

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_61

M1.3.2 - ursprünglicher Patentanspruch 13;

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_62

- Figur 1C, in Verbindung mit der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 16, Zeilen 17 bis 21: "Da der erste und der zweite nicht von dem Blechpakt BP umgebene Bereich B1, B2 der Wicklungssegmente P1, P2 samt dem jeweiligen Endabschnitt E1, E2 ohne vorstehende Vorsprünge vollständig und in der zu dem ersten bzw. dem zweiten Kreis KS1 und KS2 tangentialen Richtung TR1 und TR2 gebogen sind, […]";

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_63

M1.4 - ursprünglicher Patentanspruch 13;

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_64

M1.4.1 - ursprünglicher Patentanspruch 13, mit Korrektur eines grammatikalischen Fehlers, in Verbindung mit den Figuren 1A bis 1C und 2A;

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_65

M1.4.2 - ursprünglicher Patentanspruch 13;

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_66

- Figur 1C, in Verbindung mit der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 16, Zeilen 17 bis 21: "Da der erste und der zweite nicht von dem Blechpakt BP umgebene Bereich B1, B2 der Wicklungssegmente P1, P2 samt dem jeweiligen Endabschnitt E1, E2 ohne vorstehende Vorsprünge vollständig und in der zu dem ersten bzw. dem zweiten Kreis KS1 und KS2 tangentialen Richtung TR1 und TR2 gebogen sind, […]";

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_67

- ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 14, Zeilen 4 bis 6: "Analog sind die zweiten Schlitze SL2 bzw. deren Schwerpunkte in Richtung der Achse AS betrachtet auf einen zweiten "virtuellen" Kreis KS2 mit einem zweiten Kreismittelpunkt KM2 angeordnet.".

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_68

b) Der abhängige Patentanspruch 2 vom 15. Juli 2020 entspricht dem ursprünglich eingereichten abhängigen Patentanspruch 14, jedoch mit angepasstem Rückbezug.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_69

c) Der Nebenanspruch 3 vom 15. Juli 2020 entspricht dem ursprünglich eingereichten Nebenanspruch 15, jedoch mit angepasster Bezugnahme auf einen der geltenden Patentansprüche 1 oder 2.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_70

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 15. Juli 2020 gilt als neu (§ 3 PatG), denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart sämtliche Merkmale des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_71

a) Die vom Senat als nächstliegender Stand der Technik angesehene Druckschrift DE 101 20 833 A1 (= E7) beschäftigt sich mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zur Formgebung des Spulenkopfes 14 eines Ständers 10 einer rotierenden elektrischen Maschine in Form eines Wechselstromgenerators (Figuren 1 und 4; Absätze 0001 und 0025 der Beschreibung).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_72

Der zylindrische, ringförmige Ständerkörper 16 (Absatz 0026) weist sich parallel zu seiner Längsachse A–A erstreckende und auf einem Kreis um seine Längsachse A–A angeordnete Schlitze 18 auf (Figuren 1 und 3).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_73

Zur Herstellung der Wicklung werden V-förmig gebogene Leiter 12 verwendet, die jeweils zwei Schenkel B aufweisen (Figur 2).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_74

In jeden der Schlitze 18 werden vier Schenkel B unterschiedlicher Leiter 12 eingeführt (Figur 3), wobei die ersten und zweiten Bereiche 24 dieser Schenkel B auf der gegenüberliegenden Seite des Ständerkörpers 16 hervorstehen und ringförmige Strukturen Cint, Ciint, Ciext, Cext bilden (Figuren 1 und 3).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_75

Auf diese ringförmigen Strukturen Cint, Ciint, Ciext, Cext der ersten und zweiten Bereiche 24 werden mit einer aus vier Trommel 78, 80, 82, 84 bestehenden Biegevorrichtung 92 (Figuren 4 bis 8) sowohl in radialer als auch in axialer Richtung Kräfte ausgeübt.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_76

Hierzu werden gezackte Ränder 93, 94 der Trommeln 78, 80, 82, 84 durch eine translatorische Bewegung entlang der Achse A-A mit den freiliegenden Endabschnitten 96 der ersten und zweiten Bereiche 24 in Kontakt gebracht (Figur 7). Durch eine rotatorische Bewegung der Trommeln 78, 80, 82, 84 um die Achse A-A wird ein Umbiegen der ersten und zweiten Bereiche 24 hervorgerufen. Da unmittelbar benachbarte Trommel 78, 80, 82, 84 hierbei in entgegengesetzten Richtungen gedreht werden, sind nach Abschluss des Biegevorgangs die ersten und zweiten Bereiche 24 unmittelbar benachbarter ringförmiger Strukturen Cint, Ciint, Ciext, Cext im Wesentlichen zueinander orientiert.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_77

Vorteilhaft wird im Rahmen des Biegevorgangs die translatorische Bewegung der Trommeln 78, 80, 82, 84 mit der rotatorischen Bewegung der Trommeln 78, 80, 82, 84 kombiniert (Absätze 0013 und 0069).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_78

Die Druckschrift E7 geht hinsichtlich des Wicklungsträgers gemäß Patentanspruch 1 vom 15. Juli 2020 nicht über Folgendes hinaus.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_79

M1.1 Wicklungsträger einer elektrischen Maschine, wobei der Wicklungsträger folgende Merkmale aufweist:

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_81

Patentanspruch 1: "Maschine (28) zur Formgebung des Spulenkopfes (14) eines Ständers (10) einer rotierenden elektrischen Maschine , […].")

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_82

M1.2 - ein Blechpaket, das

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_84

Absatz 0027: "Der Ständerkörper 16 besteht herkömmlicherweise aus einer axialen Aufeinanderschichtung von Stahlblechplatten , die jeweils scheibenförmig ausgebildet sind.")

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_86

(Figuren 1 und 4;

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_87

Absatz 0023: "[…] bezogen auf die Achse X-X des Ständers […]", wobei offensichtlich fehlerhaft die Achse statt mit "A-A" mit "X-X" bezeichnet wird.)

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_88

zumindest einen ersten Schlitz und zumindest einen zweiten Schlitz aufweist,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_89

(Figuren 1 und 3: Schlitze in der Form von Nuten (18);

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_90

Absatz 0034: "Jeder Leiter 12 hat einen ersten axialen Schenkel B, der axial in einer ersten axialen Nut 18 eingesetzt ist, und einen zweiten axialen Schenkel B, der axial in einer zweiten axialen Nut 18 eingesetzt ist.";

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_91

Absatz 0035: "Es ist festzustellen, daß die erste und die zweite axiale Nut 18 aufeinanderfolgende axiale Nuten 18 ein und derselben elektrischen Phase sind und hier durch zwei axiale Nuten 18 getrennt werden, die Leiter 12 aufnehmen, die zu zwei anderen elektrischen Phasen gehören.")

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_92

M1.2.1 - wobei der zumindest eine erste Schlitz und der zumindest eine zweite Schlitz von der Achse aus betrachtet voneinander radial versetzt angeordnet sind,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_93

(siehe Ausführungen zum Merkmal M1.2)

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_94

M1.3 - zumindest ein erstes Wicklungssegment

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_95

(Figur 2: die beiden Schenkel (B) jedes Leiters (12) stellen ein erstes bzw. ein zweites Wicklungssegment dar.)

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_96

M1.3.1 das in dem zumindest einen ersten Schlitz angeordnet ist und einen ersten Bereich umfasst, der über eine Schlitzöffnung des ersten Schlitzes aus dem Blechpaket herausragt und

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_97

(Figuren 1, 3, 7 und 8: die aus den Schlitzen/Nuten (18) des Blechpakets herausragenden "freiliegenden Endstücke 24" der beiden Schenkel (B) jedes Leiters (12) entsprechen dem ersten bzw. dem zweiten Bereich des ersten bzw. des zweiten Wicklungssegments.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_98

Absatz 0026: "Der Ständer 10 umfaßt einen in etwa zylindrischen ringförmigen Körper 16 mit durchgehenden axialen Nuten 18 , die vorgesehen sind, um die insgesamt U-förmigen oder klammerförmigen Leiter 12 axial aufzunehmen .";

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_99

Absatz 0029: "Wie dies in Fig. 2 dargestellt ist, umfaßt jeder insgesamt U-förmige Leiter 12 zwei in etwa axial ausgerichtete Schenkel B, die in den axialen Nuten 18 eingesetzt sind, […].";

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_100

Absatz 0031: "Wie dies in Fig. 3 dargestellt ist, nimmt jede axiale Nut 18 vier axiale Schenkel B auf , […]";

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_101

Absatz 0036: "Die freien Endstücke 24 der axialen Schenkel B der Leiter 12 treten aus den axialen Nuten 18 auf der Seite der oberen Querfläche 26 des Ständerkörpers 16 aus , um den Spulenkopf 14 des Ständers 10 zu bilden.")

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_102

M1.3.2 teils ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten Schlitzes in eine erste, zu dem ersten Kreis tangentiale Richtung gebogen ist,

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_103

(Figuren 5 bis 8, in Verbindung mit den Absätzen 0039, 0053, 0059 und 0064 bis 0066: die ersten Bereiche (24) werden durch eine Drehbewegung von konzentrischen Trommeln (78, 80, 82, 84) an den Schlitzöffnungen der Schlitze/Nuten (18) in eine erste zu einem ersten Kreis um die Achse (A-A) des Blechpakets tangentiale Richtung gebogen. An diese Biegestellen anschließend werden die ersten Bereiche entlang von Kreisbahnen um die Achse (A-A) gebogen.)

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_104

M1.4 - zumindest ein zweites Wicklungssegment,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_105

(siehe Ausführungen zum Merkmal M1.3)

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_106

M1.4.1 das in dem zumindest einen zweiten Schlitz angeordnet ist und einen zweiten Bereich umfasst, der über eine Schlitzöffnung aus [sic!] des zweiten Schlitzes aus dem Blechpaket herausragt und

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_107

(siehe Ausführungen zum Merkmal M1.3.1)

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_108

M1.4.2 teils ausgehend von der Schlitzöffnung des zweiten Schlitzes in eine zweite, dem zumindest einen ersten Wicklungssegment zugewandte und zu dem zweiten Kreis, auf dem die zweiten Schlitze angeordnet sind, tangentiale Richtung gebogen ist.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_109

(Die beim Merkmal M1.3.2 im Zusammenhang mit den ersten Bereichen getätigten Ausführungen gelten sinngemäß auch im Zusammenhang mit den zweiten Bereichen).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_110

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von dem aus der Druckschrift E7 bekannten Wicklungsträger 10 somit dadurch, dass der erste Bereich des ersten Wicklungssegments B bzw. der zweite Bereich des zweiten Wicklungssegments B ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten Schlitzes 18 bzw. des zweiten Schlitzes 18 nicht über seine gesamte Länge in eine erste zu dem ersten Kreis bzw. eine zweite zu dem zweiten Kreis tangentiale Richtung gebogen ist (Reste der Merkmale M1.3.2 und M1.4.2), sondern entlang von Kreisbahnen um die Achse A-A des Blechpakets.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_111

b) Die Druckschrift US 2013/0276295 A1 (= E6) befasst sich mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zum Herstellen einer Wicklung eines Wicklungsträgers in Form eines Stators oder Rotors einer elektrischen Maschine (Absätze 0040, 0062 und 0085).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_112

Das Blechpaket 20 weist sich parallel zu seiner Längsachse Z-Z erstreckende und auf einem Kreis um seine Längsachse Z-Z angeordnete Schlitze 24 auf (Figuren 10 und 11).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_113

Zur Herstellung der Wicklung werden U- oder P-förmig gebogene Drahtelemente 1; 1‘ verwendet, die jeweils zwei Schenkel 2, 3; 2‘, 3‘ mit Endabschnitten 2A, 3A; 2A‘, 3A‘ aufweisen (Figuren 7A bis 7C und 8A bis 8C).

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_114

In jeden der Schlitze 24 werden vier Schenkel 2, 3; 2‘, 3‘ unterschiedlicher Drahtelemente 1; 1‘ eingeführt (Absatz 0063), wobei Bereiche der Endabschnitte 2A, 3A; 2A‘, 3A‘ dieser Schenkel 2, 3; 2‘, 3‘ auf der gegenüberliegenden Seite des Wicklungsträgerkerns 20 hervorstehen und ringförmige Strukturen T1, T2, T3, T4 bilden (Figuren 9 und 10).

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_115

Diese ringförmigen Strukturen T1, T2, T3, T4 der hervorstehenden Bereiche der Endabschnitte 2A, 3A; 2A‘, 3A‘ werden mit einer Biegevorrichtung 10 in Umfangsrichtung sowie axial gebogen (Absatz 0011).

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_116

Der Biegevorgang umfasst zwei Teil-Biegevorgänge, wobei jeder dieser Teil-Biegevorgänge durch eine kombinierte translatorische und rotatorische Bewegung (Absätze 0075, 0076, 0087 und 0089) der Biegevorrichtung 10 gegenüber dem mit den Drahtelementen 1; 1‘ bestückten Blechpaket 20 realisiert wird. Am Ende des Biegevorgangs sind aufgrund der beiden Teil-Biegevorgänge:

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_117

- die aus dem Blechpaket 20 hervorstehenden Bereiche der Endabschnitte 2A, 3A der für die eigentliche Wicklung vorgesehenen Drahtelemente 1 und

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_118

- die aus dem Blechpaket 20 hervorstehenden Bereiche der Endabschnitte 2A‘, 3A‘ der für die Phasenanschlüsse vorgesehenen Drahtelemente 1‘

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_119

um unterschiedliche Winkel gegenüber der Achse Z-Z gebogen, zum Beispiel um 45° (eigentliche Wicklung) und 40° (Phasenanschlüsse).

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_120

Die Druckschrift E6 geht hinsichtlich des Wicklungsträgers gemäß des Patentanspruchs 1 vom 15. Juli 2020 nicht über Folgendes hinaus.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_121

M1.1 Wicklungsträger einer elektrischen Maschine, wobei der Wicklungsträger folgende Merkmale aufweist:

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_123

Absatz 0040: "[…] for a stator or rotor winding of an electrical machine .";

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_124

Absatz 0062: "[…] core 20 is the core of a stator or rotor of an electrical machine […].”)

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_125

M1.2 - ein Blechpaket, das

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_127

(Figuren 9 bis 12;

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_128

Absatz 0063: "[…] the core 20 comprises a lamellar tubular main body , axially extending along a stator axis (which corresponds, in figs. 9-12, to twisting axis Z-Z) […].”)

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_129

zumindest einen ersten Schlitz und zumindest einen zweiten Schlitz aufweist,

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_130

(Figuren 10 und 11: Schlitze (24);

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_131

Absatz 0063: "Main body of core 22 [sic!] comprises a plurality of slots 24 , which axially extend (i.e. in the direction of stator axis) inside the thickness of main body […]. More in particular, slots 24 are angularly and uniformly distributed, […].”)

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_132

M1.2.1 - wobei der zumindest eine erste Schlitz und der zumindest eine zweite Schlitz von der Achse aus betrachtet voneinander radial versetzt angeordnet sind,

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_133

(siehe Ausführungen zum Merkmal M1.2)

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_134

M1.3 - zumindest ein erstes Wicklungssegment

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_135

(Figuren 7A bis 7C: die Füße (2, 3; 2‘, 3‘) des Drahtelements (1, 1‘) stellen das erste bzw. zweites Wicklungssegment dar.)

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_136

M1.3.1 das in dem zumindest einen ersten Schlitz angeordnet ist und einen ersten Bereich umfasst, der über eine Schlitzöffnung des ersten Schlitzes aus dem Blechpaket herausragt und

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_137

(Figuren 9 bis 14: die aus den Schlitzen (24) des Statorkerns (20) herausragenden Bereiche der Endabschnitte (2A, 3A; 2A‘, 3A‘) der beiden Wicklungssegmente (2, 3; 2‘, 3‘) des Drahtelements (1; 1‘) entsprechen dem ersten und dem zweiten Bereich.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_138

Absatz 0063: "Main body of core 22 [sic!] comprises a plurality of slots 24, which axially extend (i.e. in the direction of stator axis) inside the thickness of main body and which may be passed through by a plurality of bar conductors .”;

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_139

Absatz 0065: "[…] conductors 1 and 1' are inserted into slots 24 with respective free end portions 2A, 3A and 2A' 3A’, protruding from welding face 23 […].")

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_140

M1.3.2 teils ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten Schlitzes in eine erste, zu dem ersten Kreis tangentiale Richtung gebogen ist,

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_141

(Figuren 1 bis 11 in Verbindung mit den Absätzen 0068 und 0075.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_142

Zum Biegen der ersten Bereiche werden Endabschnitte der ersten Bereiche in Schlitzen von Fixiervorrichtungen (11, 14, 15, 16) angeordnet. Die Fixiervorrichtungen (11, 14, 15, 16) werden anschließend rotatorisch um die Achse (Z-Z) des Statorkerns (20) bewegt, wodurch die ersten Bereiche an den Schlitzöffnungen der Schlitze (24) in eine erste zu einem ersten Kreis um die Achse (Z-Z) des Statorkerns (20) tangentiale Richtung gebogen werden. An diese Biegestellen anschließend werden die ersten Bereiche entlang von Kreisbahnen um die Achse (Z-Z) gebogen.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_143

Absatz 0056: "In other words, in order to carry out the first twisting, fixture 10 and core 20 are subject to a relative rotational -translational motion , […].”;

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_144

Absatz 0087: "d) a first step of twisting 104 the arc of end portions, which is inserted into said arc R1 of pockets, by relative rotational -translational motion between said core 20 and said pocket member 11; […].”;

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_145

Absatz 0089: "f) a second step of simultaneous twisting 106, by means of a further relative rotational -translational motion between said core 20 and said pocket member 11, […].”)

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_146

M1.4 - zumindest ein zweites Wicklungssegment,

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_147

(siehe Ausführungen zum Merkmal M1.3)

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_148

M1.4.1 das in dem zumindest einen zweiten Schlitz angeordnet ist und einen zweiten Bereich umfasst, der über eine Schlitzöffnung aus [sic!] des zweiten Schlitzes aus dem Blechpaket herausragt und

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_149

(siehe Ausführungen zum Merkmal M1.3.1)

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_150

M1.4.2 teils ausgehend von der Schlitzöffnung des zweiten Schlitzes in eine zweite, dem zumindest einen ersten Wicklungssegment zugewandte und zu dem zweiten Kreis, auf dem die zweiten Schlitze angeordnet sind, tangentiale Richtung gebogen ist.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_151

(Die beim Merkmal M1.3.2 im Zusammenhang mit den ersten Bereichen getätigten Ausführungen gelten sinngemäß auch im Zusammenhang mit den zweiten Bereichen).

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_152

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von dem aus der Druckschrift E6 bekannten Wicklungsträger (20) somit dadurch, dass der erste Bereich des ersten Wicklungssegments (2; 2‘) bzw. der zweite Bereich des zweiten Wicklungssegments (3; 3‘) ausgehend von der Schlitzöffnung des ersten Schlitzes (24) bzw. des zweiten Schlitzes (24) nicht über seine gesamte Länge in eine erste zu dem ersten Kreis bzw. eine zweite zu dem zweiten Kreis tangentiale Richtung gebogen ist (Reste der Merkmale M1.3.2 und M1.4.2), sondern entlang von Kreisbahnen um die Achse (Z-Z) des Statorkerns (20).

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_153

c) Weitere Druckschriften

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_154

Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften DE 10 2013 206 532 A1 (= E1), DE 602 10 572 T2 (= E2), DE 40 31 276 A1 (= E3), US 2003/0005579 A1 (= E4) und JP 2006/136 082 A (= E5) gehen zur Herstellung eines Wicklungsträgers in einer ähnlichen Weise wie die Druckschrift E6 vor.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_155

Insbesondere werden zum Biegen der ersten und zweiten Bereiche Endabschnitte dieser Bereiche in Fixiervorrichtungen angeordnet. Die Fixiervorrichtungen werden anschließend rotatorisch um die Längsachse des Wicklungsträgers bewegt, wodurch die ersten und zweiten Bereiche entlang von Kreisbahnen um die Längsachse des Wicklungsträgers gebogen werden (D1: Figuren 1 bis 3; D2: Figuren 3 bis 9; E3: Figuren 1 und 5 bis 7; E4: Figuren 1 bis 7; E5: Figuren 19 bis 28).

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_156

Somit weisen auch die aus den Druckschriften E1 bis E5 jeweils bekannten Wicklungsträger zumindest nicht die Merkmale M1.3.2 und M1.4.2 des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 auf.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_157

7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 15. Juli 2020 gilt auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_158

Wie zur Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 dargelegt, weist der aus der Druckschrift E7 bekannte Wicklungsträger nur Teile der Merkmale M1.3.2 und M1.4.2 des Gegenstands des Patentanspruchs 1 auf.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_159

Im Rahmen des Biegevorgangs der ersten und zweiten Bereiche 24 der beiden Schenkel B jedes Leiters 12 stellen zwei Fixiervorrichtungen 62, 70 (Figur 4) sicher, dass die ersten und zweiten Bereiche 24 ausgehend von ihren Austrittsstellen aus dem Schlitzen/Nuten 18 entlang von Kreisbahnen um die Längsachse A-A des Blechpakets gebogen werden. Die ersten und zweiten Bereiche 24 werden hierzu während des Biegevorgangs in radialen Richtung um die Achse A-A des Blechpakets zwischen den beiden Fixiervorrichtungen 62, 70 gehalten (Absatz 0052). Durch die dadurch bewirkte Zwangsführung der ersten und zweiten Bereiche 24 entlang von Kreisbahnen werden die ersten und zweiten Bereiche 24 ausgehend von den Öffnungen der ersten und zweiten Schlitze/Nuten 18 im Sinne der Anmeldung sowohl axial als auch radial – in Bezug auf die Längsachse A-A des Blechpakets – gebogen.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_160

Die ersten und zweiten Bereiche 24 werden folglich zwar an den Schlitzöffnungen des jeweiligen Schlitzes/Nut 18 in einer zu dem jeweiligen Kreis tangentialen Richtung gebogen. Ausgehend von diesen Schlitzöffnungen sind die ersten und zweiten Bereiche 24 jedoch aufgrund ihrer Verbiegungen entlang von Kurvenbahnen um die Achse A-A des Blechpakets und somit nicht gemäß den Merkmalen M1.3.2 und M1.4.2 über ihre gesamte Länge in einer zu dem Kreis tangentialen Richtung gebogen.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_161

Dem Absatz 0010 der Beschreibung der Druckschrift E7 entnimmt der Fachmann, dass es ein Ziel der Druckschrift E7 ist, eine geradlinige Verbiegung der ersten und zweiten Bereiche 24 über ihre gesamte Länge in einer zu einem Kreis tangentialen Richtung zu vermeiden ("Darüber hinaus ermöglicht es diese Werkzeugart nicht, einen Spulenkopf herzustellen, bei dem die freien Endstücke nur einmal am Ausgang der axialen Nut des Ständerkörpers gebogen werden."). Somit führt die Druckschrift E7 den Fachmann explizit weg von der Ausbildung eines Wicklungsträgers gemäß den Merkmalen M1.3.2 und M1.4.2.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_162

Die Druckschrift E7 gibt keinen Anlass, von der dort vorgeschlagenen Ausgestaltung des Wickelkopfes abzuweichen, bei der die aus dem Blechpaket herausgeführten Enden der Wicklungssegmente in Umfangsrichtung, der Querschnittskontur des Blechpakets folgend gebogen werden, um so zu einem Gegenstand mit den Merkmalen M1.3.2 und M1.4.2 des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zu gelangen.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_163

Auch eine Zusammenschau der Druckschrift E7 mit einer der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften führt den Fachmann nicht zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 1. Denn auch die aus diesen Druckschriften bekannten Wicklungsträger weisen keine ersten und zweiten Bereiche auf, die über ihre gesamte Länge in einer zu einem Kreis um die Längsachse des Wicklungsträgers tangentiale Richtung gebogen sind. Vielmehr sind auch bei allen im Verfahren in Bezug genommenen Druckschriften die ersten und zweiten Bereiche – ebenso wie bei dem aus der Durchschrift E7 bekannten Wicklungsträger – entlang von Kreisbahnen um die Längsachse des jeweiligen Wicklungsträgers gebogen.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_164

Nach alledem gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_165

8. Die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Wicklungsträgers gemäß Patentanspruch 1 gelten auch für die elektrische Maschine gemäß Patentanspruch 3, der auf die Verwendung eines solchen erfindungsgemäßen Wicklungsträgers gerichtet ist.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-07-15/19-w-pat-33-19#rd_166

Nachdem auch der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Unteranspruch 2 sowie die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.