Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2020
BPatG Beschluss vom 25.06.2020 – 8 W (pat) 34/17
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:250620B8Wpat34.17.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 25. Juni 2020 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 103 274.8 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.- Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:250620B8Wpat34.17.0
G r ü n d e
I. Die Patentanmeldung
10 2014 103 274.8 mit der Bezeichnung „Dämpfungseinrichtung", die die japanische Priorität JP 2013-050700 vom 13. März 2013 in Anspruch nimmt, ist am 12. März 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung in der Anhörung vom 27. September 2017 zurückgewiesen, weil die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie der Hilfsanträge 1 bis 4 nicht neu bzw. aus dem Stand der Technik nahegelegt seien. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei zudem mangels Ausführbarkeit nicht gewährbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie einen neuen Hauptantrag sowie vier Hilfsanträge einreicht. Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. September 2017 aufzuheben und das Patent 10 2014 103 274 mit den Ansprüchen 1 bis 4 gemäß Hauptantrag, eingereicht am 29. August 2019, Beschreibung eingereicht mit Schriftsatz am 14. Januar 2020, eingereicht am 17. Januar 2020. Abbildungen 1 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen:
hilfsweise das Patent 10 2014 103 274 mit den Ansprüchen gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht am 29. August 2019, zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet 1. Dämpfungseinrichtung, die zwischen einem Motor (12) und einem Getriebe (13) angeordnet ist und Folgendes aufweist:
1.2 einen Differenzialmechanismus (30), der ein mit dem Motor (12) verbundenes erstes Eingangselement (R), 1.3 ein mit dem Motor (12) verbundenes zweites Eingangselement (S) und 1.4 ein mit dem Getriebe (13) verbundenes Ausgangselement (C) aufweist; 1.5 ein erstes elastisches Element (31), das zwischen dem Motor (12) und dem ersten Eingangselement (R) angeordnet ist; 1.6 einen Trägheitsmassenkörper (32), der zwischen dem ersten elastischen Element (31) und dem ersten Eingangselement (R) angeordnet ist; und 1.7 ein zweites elastisches Element (33), das zwischen dem Getriebe (13) und dem Ausgangselement (C) angeordnet ist, 1.8 wobei es sich bei dem ersten elastischen Element (31) und dem zweiten elastischen Element (33) um Federelemente handelt und 1.9 eine Federkonstante des zweiten elastischen Elements (33) gleich einer oder niedriger als eine Federkonstante des ersten elastischen Elements (31) vorgegeben ist.
Im geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Hauptantrag am Ende folgendes Merkmal ergänzt:
1.10. sodass der Resonanzpunkt eines Schwingungssystems (103) in der Dämpfungseinrichtung von einem Frequenzbereich versetzt ist, der mit einer unteren Grenzfrequenz (F1) sowie mit einer oberen Grenzfrequenz F2 definiert ist, wobei die untere Grenzfrequenz (F1) einer Leerlaufdrehzahl des Motors (12) und die obere Grenzfrequenz F2 einer zulässigen Obergrenze der Motordrehzahl entspricht.
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält die Merkmale 1.1 bis 1.7 des Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie zusätzlich die folgenden Merkmale 1.11 und 1.12:
1.11 wobei der Differenzialmechanismus (30) in einem Drehmomentwandler (20) untergebracht ist, wobei der Drehmomentwandler (20) ein mit dem Motor (12) verbundenes Pumpenlaufrad (23) sowie einen Turbinenläufer (24) gegenüber von dem Pumpenlaufrad (23) aufweist; und 1.12 wobei das zweite elastische Element (33) zwischen dem Ausgangselement (C) und dem Turbinenläufer (24) angeordnet ist.
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist eine Kombination des Hauptantrags und des Hilfsantrags 2 und enthält die Merkmale 1 bis 1.9 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie die Merkmale 1.11 und 1.12 des Hilfsantrags 2. Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 entspricht im Wesentlichen dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wobei die Merkmale 1.2 und 1.3 nunmehr als Merkmale 1.2‘ und 1.3‘ präzisiert worden sind:
1.2‘ einen Differenzialmechanismus (30), der ein mit dem Motor (12) über eine Wandlerkupplung (28) verbundenes erstes Eingangselement (R), 1.3‘ ein mit dem Motor (12) dauerhaft verbundenes zweites Eingangselement (S) und Darüber hinaus bietet die Anmelderin an, im Merkmal 1.9 die Worte „gleich einer oder“ zu streichen, sofern dies eine Patenterteilung ermöglichen würde. Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 und weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, denn die Anmeldungsgegenstände gemäß dem jeweils geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 4 stellen keine patentfähige Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar.
1. Der Anmeldungsgegenstand betrifft nach den Ausführungen auf Seite 1 der geltenden Beschreibung eine Dämpfungseinrichtung, die zwischen einem Motor und einem Getriebe angeordnet ist. Derartige Dämpfungseinrichtungen werden bevorzugt auch bei Drehmomentwandlern eingesetzt und sollen Torsionsschwingungen, die von einem Motor zu einem Getriebe übertragen werden, reduzieren.
Herkömmliche Dämpfungseinrichtungen dieser Art haben üblicherweise zwei Schwungräder, die über eine Feder gekoppelt sind (WO 2012 / 66 680) und dadurch die Torsionsschwingungen des Motors unterdrücken. Nach den Ausführungen auf Seite 1, Absatz 3 der geltenden Beschreibung werde bei den bekannten Dämpfungseinrichtungen die Masse und Federkonstante jedes die Dämpfungseinrichtung bildenden Elements derart eingestellt, dass der Resonanzpunkt (spezifische Frequenz) der Dämpfungseinrichtung von einem normalerweise verwendeten Bereich der Motordrehzahl weg verlagert ist. Jedoch sei es schwierig, den Resonanzpunkt der Dämpfungseinrichtung von einem solchen breiten Bereich, nämlich von einer niedrigen Drehzahl bis zu einer hohen Drehzahl, durch bloßes Einstellen der Masse und der Federkonstante der Dämpfungseinrichtung zu verlagern. Bei Verwendung einer herkömmlichen Dämpfungseinrichtung sei es daher schwierig, die Torsionsschwingungen des Motors in einem solchen breiten Bereich zu unterdrücken.
Nach den Ausführungen auf Seite 2 der geltenden Beschreibung besteht die Aufgabe der Erfindung darin, eine Dämpfungseinrichtung zu schaffen, die in der Lage ist, Torsionsschwingungen eines Motors in einem breiten Bereich zu unterdrücken. Gelöst werde diese Aufgabe nach den Ausführungen auf Seite 2 der geltenden Beschreibung durch eine Dämpfungseinrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag bzw. gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4. Zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Drehmomentübertragungseinrichtungen, die Dämpfungseinrichtungen aufweisen. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 sind aus sich verständlich und bedürfen keiner weiteren Auslegung.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1. Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht gewährbar.
3. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die bereits im patentamtlichen Verfahren berücksichtigte Druckschrift D3 (WO 2011/ 147 486 A1) bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, weil sie ebenfalls eine Dämpfungseinrichtung zum Inhalt hat, die zwischen einem Motor und einem Getriebe angeordnet ist und sich zudem mit der Vermeidung von Resonanz beschäftigt.
Diese Druckschrift D3 zeigt in ihrem dargestellten Ausführungsbeispiel nach Figur 6 (auf die sich auch der Anspruch 5 bezieht, der auf die Ansprüche 1, 2 und 3 rückbezogen ist) eine Dämpfungseinrichtung (Drehschwingungsdämpfungsanordnung 42), die zwischen einem Motor 14 und einem Getriebe 24 angeordnet ist und einen Differenzialmechanismus in Form der als Planetengetriebe ausgebildeten Kopplungsanordnung 50 hat, der ein mit dem Motor 14 verbundenes erstes Eingangselement (Hohlrad 78 des ersten Drehmomentübertragungswegs 46), ein mit dem Motor verbundenes zweites Eingangselement (Planetenträger 70 des zweiten Drehmomentübertragungswegs 48) und ein mit dem Getriebe 24 verbundenes Ausgangselement (Hohlrad 80 des Ausgangsbereichs 82) aufweist (Merkmale 1.1 bis 1.4). Eine Phasenschieberanordnung 56, die ein erstes elastisches Element in Form der Federanordnung 64 umfasst, ist – entsprechend Merkmal 1.5 – zwischen dem Motor 14 und dem ersten Eingangselement 78 des ersten Drehmomentübertragungswegs 46 angeordnet.
Gemäß Figur 6 ist ein Trägheitsmassenkörper 84 zwischen dem ersten elastischen Element in Form der Federanordnung 64 der Phasenschieberanordnung 56 und dem ersten Eingangselement (Hohlrad 78 des ersten Drehmomentübertragungswegs 46) angeordnet (Merkmal 1.6). Ein zweites elastisches Element in Form der Federanordnung 114 ist – entsprechend Merkmal 1.7 - zwischen dem Getriebe 90 und dem Ausgangselement 80 angeordnet. Bei dem ersten elastischen Element in Form des Torsionsschwingungsdämpfers 58 und dem zweiten elastischen Element in Form der Federanordnung 114 handelt es sich - ausweislich ihrer Benennung sowie zeichnerischen Darstellung - um Federelemente (Merkmal 1.8).
Bezüglich der Größe bzw. des Verhältnisses der jeweiligen Federkonstanten der ersten und zweiten elastischen Elemente entsprechend Merkmal 1.9 gibt die Druckschrift D3 keine unmittelbaren und eindeutigen Angaben, so dass der Anmeldungsgegenstand neu ist gegenüber der Druckschrift D3. Jedoch gibt die Druckschrift D3 mit den Ausführungen auf Seite 3, Zeilen 8 bis Seite 4, Zeilen 19 sowie auf Seite 14, Zeilen 15 bis 24 dem Fachmann die grundsätzlichen Hinweise, die Massen und auch die Federsteifigkeiten der jeweiligen Dämpfungseinrichtung bei allen Ausführungsbeispielen jeweils derart zu wählen, dass möglichst eine vollständige Eliminierung von Drehungleichförmigkeiten erreicht wird und somit der Resonanzpunkt (spezifische Frequenz) der Dämpfungseinrichtung von einem normalerweise verwendeten Bereich der Motordrehzahl, der bekanntlich von der Leerlaufdrehzahl bis zur Drehzahl bei maximaler Motorleistung reicht, weg verlagert ist, so dass - entsprechend Merkmal 1.10 - der Resonanzpunkt eines Schwingungssystems in der Dämpfungseinrichtung von einem Frequenzbereich versetzt ist, der mit einer unteren Grenzfrequenz sowie mit einer oberen Grenzfrequenz definiert ist, wobei die untere Grenzfrequenz einer Leerlaufdrehzahl des Motors und die obere Grenzfrequenz einer zulässigen Obergrenze der Motordrehzahl entspricht.
Der Fachmann, der die bekannte Dämpfungseinrichtung auslegt, muss neben den Massen auch die Federelemente – insbesondere auch deren Federkonstanten – bemessen bzw. festlegen. Eine Erhöhung der Masse würde zwar auch zu einer Verringerung der Eigenfrequenz führen, ist in Antriebssträngen jedoch unerwünscht, da erhöhte Massen grundsätzlich Kosten verursachen und zu Energieverlusten führen. Deshalb erkennt der Fachmann vornehmlich die Federkonstante als eine sinnvoll anzupassende Bezugsgröße.
Im vorliegenden Fall von zwei elastischen Elementen gibt es für deren Bemessung nur drei Möglichkeiten, nämlich die Federkonstante des zweiten elastischen Elements ist gleich, kleiner oder größer der Federkonstanten des ersten elastischen Elements. Die Auswahl einer bestimmten (ein bzw. zwei) von nur drei möglichen Lösungswegen kann die erfinderische Tätigkeit nicht ohne weiteres begründen (BGH, GRUR 2008, 56, 59 – Injizierbarer Mikroschaum). Denn eine überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, und die sich als gleichwertige, ebenso vorzugswürdige Alternativen darstellen, gibt in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (BGH, GRUR 2012, 261 - E-Mail via SMS).
Das Vorbringen der Anmelderin, wonach in Bezug auf das Ausführungsbeispiel nach Figur 6 und den Ausführungen auf Seite 22 der D3 dem Fachmann die technische Lehre vermittelt werde, die Federkonstante des zweiten elastischen Elements größer als die Federkonstante des ersten elastischen Elements auszuwählen, sodass er eine niedrigere Federkonstante nicht in Betracht ziehen werde, kann nicht überzeugen, weil sich diese Ausführungen ausschließlich auf das in Figur 6 dargestellte und mit Anspruch 5 beanspruchte Ausführungsbeispiel beziehen, in dem das Turbinenrad mit der Primärseite der zweiten Federanordnung 114 (des zweiten Schwingungssystems 106) gekoppelt ist, so dass ein sogenannter Turbinentorsionsdämpfer vorliegt (Seite 22, Zeile 14 der D3).
Demgegenüber wird mit Anspruch 6 eine hierzu alternative Ausführungsvariante beschrieben, bei der das Turbinenrad nicht mit der Primärseite, sondern vielmehr mit der Sekundärseite der zweiten Federanordnung 114 (des zweiten Schwingungssystems 106) gekoppelt ist. Deshalb liegt bei dieser Ausführungsform kein Turbinentorsionsdämpfer vor, sondern die beiden Federanordnungen sind hintereinander angeordnet. Aus diesem Grund berücksichtigt der Fachmann die Federbemessungsangaben auf Seite 22 bei der Auslegung der Ausführungsvariante nach Anspruch 6 schon deshalb nicht, weil es keinen Turbinentorsionsdämpfer gibt. Vielmehr bedürfen zwei in Reihe geschaltete Federanordnungen völlig eigenständiger Überlegungen, weil der Turbinenläufer bzw. das Turbinenrad nicht mehr die Funktion einer Zwischenmasse ausübt, sondern vielmehr die ausgangsseitig wirkende Masse sehr hoch ist – wie auf Seite 4, Zeilen 25 bis Seite 5 Zeile 1 der D3 auch ausdrücklich beschrieben. Eine hohe ausgangsseitige Masse leitet den Fachmann an, die Federkonstante des zweiten elastischen Elements drastisch zu reduzieren, so dass der Fachmann in Betracht zieht, die Federkonstante des zweiten elastischen Elements niedriger zu wählen als die Federkonstante des ersten elastischen Elements. Die von der Patentinhaberin angebotene weitere Beschränkung des Merkmals 1.9 durch Streichung der Worte „gleich einer oder“ wäre deshalb ebenfalls nicht geeignet, die Patentfähigkeit der Anmeldung zu begründen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und somit auch der Patentanspruch 1 des Hauptantrags beruhen daher jeweils nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
4. Zu Hilfsantrag 2:
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in den Merkmalen 1 bis 1.7 wortgleich, so dass diesbezüglich auf die Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen wird. Aber auch das neu eingefügte Merkmal 1.11 ist aus jedem der in der Druckschrift D3 gezeigten Ausführungsbeispiele, insbesondere auch aus der Figur 6 bekannt. Denn auch bei der Druckschrift D3 ist der Differenzialmechanismus in Form der Kopplungsanordnung 50 ersichtlich in einem Drehmomentwandler untergebracht (Seite 1, 1. Absatz), wobei der Drehmomentwandler - wie jeder im vorliegenden Fachgebiet eingesetzte Drehmomentwandler - ein mit dem Motor 14 verbundenes Pumpenlaufrad (Pumpenrad 20 mit Pumpenradschaufeln 18) sowie einen Turbinenläufer (Turbinenrad 28) gegenüber von dem Pumpenlaufrad 20 aufweist. Anders als nach Merkmal 1.12 gefordert ist zwar bei dem in Figur 6 dargestellten Ausführungsbeispiel der Druckschrift D3 das zweite elastische Element 114 nicht zwischen dem Ausgangselement 80 und dem Turbinenläufer 28 angeordnet. Wie jedoch bereits zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, beschreibt die Druckschrift D3 in ihrem Anspruch 6 eine zur Figur 6 (zeichnerisch nicht dargestellte) alternative Ausführungsvariante, bei der das Turbinenrad 28 und somit der Turbinenläufer nicht mit der Primärseite, sondern vielmehr mit der Sekundärseite der zweiten Federanordnung 114 (des zweiten Schwingungssystems 106) gekoppelt ist. Dadurch ist bei dieser (zeichnerisch nicht dargestellten) Ausführungsform das zweite elastische Element 114 zwischen dem Ausgangselement 80 und dem Turbinenläufer in Form des Turbinenrads 28 – entsprechend Merkmal 1.12 – angeordnet.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht neu gegenüber diesem im Anspruch 6 beschriebenen (jedoch zeichnerisch nicht dargestellten) Ausführungsbeispiel der Druckschrift D3. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher nicht gewährbar.
5. Zu Hilfsantrag 3 Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 kombiniert die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mit den Merkmalen 1.8 und 1.9 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Da wie vorstehend begründet sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 aus der Druckschrift D3 bekannt sind und auch die Merkmale 1.8 und 1.9 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aus der Druckschrift D3 bekannt bzw. nahegelegt sind, beruht auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und 2 wird verwiesen.
6. Zu Hilfsantrag 4 Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 entspricht im Wesentlichen dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, wobei die Merkmale 1.2 und 1.3 nunmehr als Merkmale 1.2‘ und 1.3‘ präzisiert worden sind. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist somit mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in den Merkmalen 1, 1.4 bis 1.9 wortgleich, so dass hierzu auch die Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gelten.
Aber auch die präzisierten Merkmale 1.2‘ und 1.3‘ sind vollständig aus der Druckschrift D3 bekannt. Das Ausführungsbeispiel nach Figur 6 der D3 zeigt bereits einen Differenzialmechanismus (50), der ein mit dem Motor 14 über eine Wandlerkupplung 54 verbundenes erstes Eingangselement 78 aufweist, so dass auch das Merkmal 1.2‘ verwirklicht ist.
Das Merkmal 1.3‘, wonach der Differenzialmechanismus (30) ein mit dem Motor (12) dauerhaft verbundenes zweites Eingangselement (S) aufweist, ist zwar nicht bei diesem dargestellten Ausführungsbeispiel nach Figur 6 verwirklicht. Nach Anspruch 7 kann in einer möglichen Variante dieses Ausführungsbeispiels die Überbrückungskupplung 54 auch (nur) in einem der Übertragungswege 46, 48 angeordnet sein, woraus zwangsläufig folgt, dass der andere der beiden Übertragungswege keine Überbrückungskupplung aufweist und deshalb dessen Eingangselement dauerhaft mit dem Motor 14 verbunden sein muss. Somit ist auch das Merkmal 1.3‘ aus der Druckschrift D3 bekannt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist daher auch nicht gewährbar.
7. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweils rückbezogenen Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4. Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn prö