Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2020
BPatG Beschluss vom 07.05.2020 – 11 W (pat) 39/18
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:070520B11Wpat39.18.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 013 195.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. Gruber
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2020:070520B11Wpat39.18.0 Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Prüfungsstelle für Klasse A41B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 8. November 2016 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Manschette für Hemden, Blusen und dergleichen mit einem äußeren und einem inneren Manschettenstoffteil“ durch Beschluss vom 6. August 2018 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle ist zu der Auffassung gelangt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit Hinweis vom 22. Januar 2020 hat der Senat der Anmelderin seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass die Beschwerde zumindest angesichts des vom Senat noch zu berücksichtigenden Standes der Technik, nämlich der Druckschrift E8 US 7,962,969 B1, voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
Innerhalb der mit dem Hinweis gesetzten Frist hat die Anmelderin keine Stellungnahme abgegeben und keine weiteren Anträge gestellt. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 sinngemäß den Antrag gestellt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A41B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. August 2018 aufzuheben und das Patent mit den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen, wobei gemäß Schriftsatz vom 31. Januar 2018 der Patentanspruch 7 zu streichen ist. Der Patentanspruch 1 lautet mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung:
1.1 Manschette für Hemden, Blusen und dergleichen 1.2 mit einem äußeren und einem inneren Manschettenstoffteil und 1.3 mit mindestens einem, im inneren Manschettenstoffteils in der Nähe der Schmalseite der Manschette vorgesehenen Knopf zum Durchführen durch mindestens eins, an der gegenüberliegenden Schmalseite der Manschette ausgebildetes, korrespondierendes Knopfloch zum Schließen der Manschette, dadurch gekennzeichnet, dass 1.4 bei geschlossener und passgenau übereinander liegender Ausrichtung der beiderseitigen Kanten (4, 5) der Schmalseiten des unteren und oberen Manschettenteils (1a, 1b) der Manschette (1), 1.5 das parallel zur Längsseite oder zum Zug der Manschette (1) verlaufende Knopfloch (2) in Bezug auf den Knopf (3) derart angeordnet ist, 1.6 dass die durch das Zentrum des Befestigungsbereiches (3a) des Knopfes (3) verlaufende Achse Z den zur Schmalseite der Manschette (1) gerichteten, äußersten inneren Randbereich (2a) des Knopfloches (2) durchläuft, 1.7 so dass auch beim Ausdehnen der Manschette (1) während des Gebrauchs die Kanten (4, 5) der Schmalseiten stets passgenau zueinander ausgerichtet sind.
An diesen Anspruch schließen sich die ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 6 sowie 8 und 9 an. Zum Wortlaut der Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde der Patentanmelderin ist unbegründet.
1. Die Patentanmeldung betrifft eine Manschette, insbesondere für Hemden und Blusen mit einem äußeren und einem inneren Manschettenstoffteil, bei der mindestens ein Knopf an der Innenseite der Manschette angeordnet ist. In den Anmeldeunterlagen ist ausgeführt, das deutsche Gebrauchsmuster DE 1669867 offenbare bereits eine Manschette, bei der im Bereich der einen Schmalseite der Manschette ein Knopfloch vorgesehen sei, während auf der anderen Schmalseite in dem Bereich, der dem Knopfloch gegenüberliege, auf der Innenseite ein Knopf zum Verschließen der Manschette vorgesehen sei. Aus der Schrift DE 20 2013 001 727 U1 sei eine Hemdenmanschette mit einem innen angenähten Manschettenknopf für Sportmanschetten bekannt, bei der die Manschette mit einem einfachen Manschettenknopf geschlossen werde, während die Rückseite der Manschette neutral bleibe. Gemäß dem Stand der Technik sei der Knopf in Bezug auf das Knopfloch derartig positioniert, dass dieser sich beim passgenauen Übereinanderlegen der Schmalseiten der Manschette in der Mitte des Knopflochs befinde. Eine derartige Anordnung des Knopfloches habe den Nachteil, dass wenn zum Beispiel der Hemdenträger die Position seine Manschette auf dem Arm verändere, beispielsweise die Manschette hochziehe oder diese in Richtung Körper bewege, die Manschette dadurch auf einen Armumfang des Trägers mit einem größeren Durchmesser geschoben werde, wodurch die Manschette unter Spannung aufgeweitet bzw. gedehnt werde. Durch den aufgebauten Druck werde der Knopf in Richtung Schmalkante der Manschette zum äußeren Ende des Knopfloches bewegt. Infolge dieser Verschiebung lägen die Schmalseiten der Manschette während des Gebrauchs nach dem Stand der Technik nicht mehr passgenau aufeinander (vgl. S. 1).
Ausgehend davon liege der Patentanmeldung die Aufgabe zu Grunde, eine Manschette zu schaffen, die einen hohen Tragekomfort bietet und gleichzeitig einen optisch exakten passgenauen Sitz der Manschettenkanten für alle Arten von Manschetten während der Benutzung garantiert (vgl. S. 2, 1. Abs.). Als Fachmann ist ein Maßschneider, Schneidermeister, Modedesigner o. dgl. anzusehen.
2. Der Gegenstand der Patentanmeldung erweist sich als nicht patentfähig.
a) Die Manschette gemäß Patentanspruch 1 ist nicht neu (PatG § 3). Die Druckschrift E8 betrifft ihrer Bezeichnung nach Manschettenverschlüsse für Oberhemden (Merkmal 1.1). Fig. 7 zeigt eine Außenansicht einer Manschette 60 mit einem äußeren Manschettenstoffteil und Figur 8 zeigt eine Innenansicht der Manschette 60 mit einem inneren Manschettenstoffteil (vgl. Sp. 4, Z. 1 bis 14; Merkmal 1.2).
Die Manschette 60 weist am inneren Manschettenteil in der Nähe der Schmalseite 60a einen Knopf 65 auf (vgl. Fig. 8), der zum Durchführen durch ein auf der gegenüberliegenden Schmalseite 60b der Manschette 60 ausgebildetes, korrespondierendes Knopfloch 63 zum Schließen der Manschette vorgesehen ist (vgl. Fig. 7, bzgl. Bezugszeichen 60b i. V. m. Fig. 3; Merkmal 1.3).
An der Schmalseite 60a der Manschette 60 ist neben dem Knopf 65 ein Knopfloch 70 vorgesehen, das gegenüber dem Knopfloch 63 an der gegenüberliegenden Schmalseite 60b gleich angeordnet ist (vgl. Sp. 4, Z. 4 bis 7, „aligned with“). Der Knopf 65 ist am zur Schmalseite 60a der Manschette 60 am nächsten liegenden Randbereich des Knopfloches 70 angenäht (vgl. Sp. 4, Z. 10, Fig. 8). Bei nunmehr geschlossener und passgenau übereinander liegender Ausrichtung der beiderseitigen Kanten der Schmalseiten 60a, 60b der unteren und oberen beiden Manschettenteile der Manschette 60 (Merkmal 1.4) ist das Knopfloch 63 parallel zur Längsseite oder zum Zug der Manschette (Merkmal 1.5) so angeordnet, dass die durch das Zentrum des Befestigungsbereiches des Knopfes 65 verlaufende Achse den zur Schmalseite 60b der Manschette 60 gerichteten, äußersten inneren Randbereich des Knopfloches 63 durchläuft (Merkmal 1.6).
Mit anderen Worten liegt bei geschlossener Manschette 60 der Knopf 65 bzw. dessen Befestigungsbereich an dem Randbereich des Knopfloches 63 an, der zur Schmalseite der Manschette 60b hin am nächsten liegt. Dadurch bleiben auch beim Ausdehnen der Manschette 60 während des Gebrauchs die Kanten der Schmalseiten 60a, 60b stets passgenau zueinander ausgerichtet (Merkmal 1.7).
Druckschrift E8 nimmt damit eine Manschette mit allen Merkmalen des Patentanspruches 1 vorweg.
b) Die auf den nicht gewährbaren Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 sowie 8 und 9 teilen dessen rechtliches Schicksal. Auch diesen ist kein erfinderisches Gehalt zu entnehmen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Dr. Schwenke Gruber