Rechtsprechung / BPatG / 14. Senat / 2020

BPatG Beschluss vom 13.01.2020 – 14 W (pat) 55/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:130120B14Wpat55.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 123 102.5

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, sowie der Richter Schell, Dr. Wismeth und Dr. Freudenreich

ECLI:DE:BPatG:2020:130120B14Wpat55.19.0

beschlossen:

Das Bundespatentgericht ist für die Prüfung der aufgrund der Teilungserklärung vom 14. Oktober 2019 aus der Stammanmeldung 10 2011 016 364. 6 entstandenen Patentanmeldung 10 2011 123 102.5 nicht zuständig. Das aufgrund der Teilung durchzuführende Anmeldeverfahren 10 2011 123 102.5 wird zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt verwiesen.

G r ü n d e

I. Mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 22 D des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 12. Juli 2019 wurde die Patentanmeldung 10 2011 016 364. 6 zurückgewiesen, aus welcher die vorliegende Teilanmeldung hervorgeht. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 unter Zahlung der erforderlichen Gebühr und Vorlage entsprechender Anmeldeunterlagen gegenüber dem DPMA die Teilung der Patentanmeldung erklärt. Mit Schriftsatz vom 22. November 2019 hat sie dann beantragt, die Teilanmeldung zur weiteren Bearbeitung an das DPMA zu verweisen. Das DPMA hat in der Folge die Teilungsakte mit dem Aktenzeichen 10 2011 123 102.5 angelegt und diese dem Bundespatentgericht vorgelegt.

II. Die gemäß § 39 PatG wirksame Teilanmeldung ist zwar beim Bundespatentgericht anhängig geworden, da sie während des Beschwerdeverfahrens zur Stammanmeldung erklärt wurde. Es fehlt jedoch an der Zuständigkeit des Bundespatentgerichts zur weiteren Prüfung der Teilanmeldung, die sich gemäß § 39 Abs. 1 S. 3 PatG im Stadium nach gestelltem Prüfungsantrag befindet. In diesem Stadium sind für die erstmalige Prüfung von Patentanmeldungen die Prüfungsstellen des DPMA zuständig, weshalb die Teilanmeldung antragsgemäß zur weiteren Bearbeitung an das DPMA zu verweisen ist.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Maksymiw Schell Wismeth Freudenreich prö