Rechtsprechung / BPatG / 10. Senat / 2018

BPatG Beschluss vom 27.11.2018 – 10 W (pat) 41/15

10. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:271118B10Wpat41.15.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 27. November 2018 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 033 060 …

ECLI:DE:BPatG:2018:271118B10Wpat41.15.0 …

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Univ. Richter

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2015 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- - Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag; übrige Unterlagen gemäß Patentschrift.

2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I . Gegen das Patent 10 2007 033 060, das am 13. Juli 2007 angemeldet und dessen Erteilung am 26. Januar 2012 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 19. März 2015 die Aufrechterhaltung des Patents beschlossen. Im Einspruchsverfahren ist dabei der nachfolgende Stand der Technik gemäß OPP2: Zeichnungen und Montage-Beschreibung: Stellmagnet vom Typ 430 der EKS Elektromagnetik GmbH Vaihingen an der Enz (Konvolut OPP2-1 bis OPP2-7) OPP3: Zeichnungen und Entwurf-Fertigungsprotokoll: Stellmagnet Typ 532 der EKS Elektromagnetik GmbH Vaihingen an der Enz (Konvolut OPP3-1 bis OPP3-4) OPP4: Zeichnung Magnetventil, Typ ETO D 732 300 102 ETO Magnetic GmbH OPP5: DE 101 46 496 A1 OPP6: DE 101 46 497 A1 OPP7: DE 10 2004 030 568 A1 OPP8: DE 101 61 130 A1 OPP9: DE 698 09 501 T2 OPP10: DE 101 30 629 C1 herangezogen worden, wobei die Druckschriften OPP7 bis OPP10 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden sind.

Die Offenkundigkeit der Vorbenutzung des Stellmagneten vom Typ 430 der Fa. EKS entsprechend den Unterlagen OPP2-1 bis OPP2-7 geht insbesondere aus der vor der Patentabteilung durchgeführten Zeugenvernehmung des Herrn Dipl.- Ing. Rainer Zwickel hervor und ist von der Patentinhaberin auch nicht bestritten worden (siehe hierzu auch die Niederschrift über die Zeugenvernehmung in der Amtsakte).

Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung des Anspruchs 1 als patentfähig erachtet, da er gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und insbesondere weder durch OPP2 oder OPP7 alleine noch durch eine Zusammenschau mit einer der vorgenannten Entgegenhaltungen nahegelegt werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 13. Mai 2015 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, dass sowohl die offenkundige Vorbenutzung nach OPP2 als auch OPP7 fehlerhaft und unzureichend gewürdigt worden seien und deren Gegenstände die baulichen bzw. strukturellen Merkmale des als Sachanspruch formulierten Streitgegenstandes vorwegnähmen. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung den mit Schriftsatz vom 22. November 2018 eingereichten Hilfsantrag 1 zum Hauptantrag gemacht und vorgetragen, dass insbesondere die neu aufgenommenen Ausgestaltungsmerkmale aus dem Stand der Technik nicht hervorgingen und auch in Zusammenschau mit dem Magnetventil der OPP2 nicht nahegelegt seien.

Die Einsprechende hat Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der geltenden Anspruchsfassung geäußert und den damit beanspruchten Gegenstand darüber hinaus als nahegelegt angesehen, wozu sie insbesondere die OPP7 herangezogen hat. Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2015 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat den Antrag gestellt, das Patent im Umfang des früheren Hilfsantrags 1, jetzt Hauptantrag, aus ihrem Schriftsatz vom 22. November 2018 beschränkt aufrechtzuerhalten. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„1. Magnetventil mit einem innerhalb eines Gehäuses (1) axial beweglich angeordneten Anker (9), einem mittels des Ankers (9) bewegbaren Stößel (15), einem vorderseitig angeordneten Polkern (13), einer rückseitig angeordneten Rückschlussplatte (10) und einer auf einem Spulenträger (3) angeordneten Spule (2), wobei die Spule (2) in einer axialen Richtung zwischen dem Polkern (13) und der Rückschlussplatte (10) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass innerhalb des Gehäuses (1) wenigstens eine axial verformbare Ausgleichseinrichtung (18) vorgesehen ist, und dass ein vorgegebener Abstand (A) zwischen dem Polkern (13) und der Rückschlussplatte (10) innerhalb des Gehäuses (1) durch axiales Verformen dieser Ausgleichseinrichtung (18) einstellbar und durch Feststellmittel festgelegt ist, und dass in das Gehäuse (1) ein Steckergehäuse (8) eingesteckt ist, sodass dieses das Gehäuse (1) rückseitig abschließt.“

Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 10 an, die folgendermaßen lauten:

„2. Magnetventil nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der vorgegebene Abstand der axiale Abstand (A) zwischen einer Vorderkante des Polkerns (13) und einer Hinterkante der Rückschlussplatte (10) ist.

3. Magnetventil nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet dass die Ausgleichseinrichtung (18) zwischen Spulenträger und Polkern (13) angeordnet ist.

4. Magnetventil nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet dass die Ausgleichseinrichtung (18) aus Kunststoff ist.

5. Magnetventil nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausgleichseinrichtung (18) einstückig an den Spulenträger (3) angeformt ist.

6. Magnetventil nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Ausgleichseinrichtungen (18) vorgesehen sind.

7. Magnetventil nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausgleichseinrichtungen (18) dornenförmig als Ansgleichsdorne (18a) ausgebildet sind.

8. Magnetventil nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass ein umfänglich angeordneter O-Ring (18b) als Ausgleichseinrichtung (18) vorgesehen ist.

9. Magnetventil nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass ein Federelement (18) als Ausgleichseinrichtung (18) vorgesehen ist.

10. Magnetventil nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse als Feststellmittel (1) Verstemmungen (19) oder Sicken zum Festlegen der Position der Rückschlussplatte (10) aufweist.“ Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Im Ergebnis führt sie zu einer Beschränkung des Patents.

1. Zum Patentgegenstand Das Streitpatent betrifft ein (Elektro-)Magnetventil, bei dem innerhalb eines Gehäuses eine Spule zwischen einer Rückschlussplatte und einem Polkern angeordnet ist und das Gehäuse durch ein Steckergehäuse abgeschlossen ist. Gemäß Absatz [0002] der Patentschrift wird es im Stand der Technik als nachteilig erachtet, dass Abweichungen im Abstand zwischen Polkern und Rückschlussplatte, die z. B. herstellungsbedingt sind, zu einer variierenden axialen Baulänge und damit zu einer unerwünschten Abweichung von der Sollkennlinie des Ventils führen.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach Absatz [0005] die Aufgabe zugrunde, ein Magnetventil bereitzustellen, bei dem auf einfache Weise Variationen der Baulänge des Gehäuses und/oder des Polkerns ausgleichbar sind und darüber hinaus Schwankungen in der Kennlinie des Ventile vermieden werden. Der Anspruch 1 umfasst in der geltenden Fassung in Anlehnung an die Merkmalsgliederung im angefochtenen Beschluss folgende Merkmale:

1.1 Magnetventil mit 1.2 einem innerhalb eines Gehäuses (1) axial beweglich angeordneten Anker (9), 1.3 1.4 einem mittels des Ankers (9) bewegbaren Stößel (15), einem vorderseitig angeordneten Polkern (13), 1.5 1.6 einer rückseitig angeordneten Rückschlussplatte (10) und einer auf einem Spulenträger (3) angeordneten Spule (2), 1.6.1 wobei die Spule (2) in einer axialen Richtung zwischen dem Polkern (13) und der Rückschlussplatte (10) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, 1.7 dass innerhalb des Gehäuses (1) wenigstens eine axial verformbare Ausgleichseinrichtung (1) vorgesehen ist, und 1.8 dass ein vorgegebener Abstand (A) zwischen dem Polkern (13) und der Rückschlussplatte (10) innerhalb des Gehäuses (1) durch axiales Verformen dieser Ausgleichseinrichtung (18) einstellbar 1.9 und durch Feststellmittel festgelegt ist, und 1.10 und dass in das Gehäuse (1) ein Steckergehäuse (8) eingesteckt ist, so dass dieses das Gehäuse (1) rückseitig abschließt.

Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, wird im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Magnetventilen angesehen. Ein solcher Fachmann wird den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 folgendes Verständnis zu Grunde legen:

Gegenstand des Patents ist ein Magnetventil, das die eingangs genannten Bauteile gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.6.1 aufweist. Entsprechend den Merkmalen 1.4 und 1.5 ist auf einer Seite (Vorderseite) des Gehäuses ein Polkern und auf der anderen Seite (Rückseite) eine Rückschlussplatte vorgesehen. Dabei bringt der Begriff „Polkern“ zum Ausdruck, dass dieses Element im Kern, d.h. im Bereich der Längsachse der Spule und zumindest teilweise innerhalb der Spule, angeordnet ist; im Gegensatz hierzu vermittelt der Begriff „Rückschlussplatte“ lediglich eine plattenförmige Ausgestaltung, über die der Magnetfluß konzentriert wird, wobei der funktionelle Aspekt, d. h. die bewusste Führung des Magnetflusses, im Vordergrund steht (s. a. Figur 1, Bez. 10 und 13 i. V. m. Absatz [0021]). Aus der Beschreibung i. V. m. den Figuren ergibt sich für den Fachmann ferner, dass im Streitpatent als Vorderseite die Einbauseite des Ventils und als Rückseite die Seite mit den abgehenden elektrischen Anschlüssen angesehen wird (siehe Absätze [0020] und [0021]). Hinsichtlich der Bauteilkomponenten gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.6 ist wesentlich, dass diese eine zusammengehörende und insbesondere zusammenwirkende Funktionseinheit bilden, was durch die An- bzw. Zuordnung gemäß Merkmal 1.6.1 im Anspruch klargestellt wird. Die wenigstens eine Ausgleichseinrichtung ist gemäß Merkmal 1.7 so in axialer Richtung verformbar, dass nach Merkmal 1.8 zwischen Polkern und Rückschlussplatte ein vorgegebener Abstand einstellbar und nach Merkmal 1.9 durch Feststellmittel festlegbar ist. Eine Größenordnung der axialen Verformbarkeit sowie eine spezielle bauliche Ausgestaltung werden in Merkmal 1.7 nicht vorgegeben, allerdings muss diese Verformbarkeit im Sinne des Streitpatents zumindest so groß sein, dass (Bauteil-)Toleranzen ausgeglichen werden können (siehe Absatz [0002], zweite Hälfte, sowie Absatz [0009], letzter Satz).

Schließlich wird das Gehäuse gemäß Merkmal 1.10 noch rückseitig durch ein Steckergehäuse, das in das Gehäuse eingesteckt wird und offensichtlich der Aufnahme eines elektrischen Steckers dienen soll, abgeschlossen. Das rückseitige Abschließen bezieht sich hierbei auf die gesamte Rückseite des Gehäuses, so dass von dieser Seite aus die Montage möglich ist (siehe Abs. [0021], i. V. m. bspw. Figur 1).

2. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 ist in zulässiger Weise durch die Hinzunahme der Merkmale 1.6.1 und 1.10 in den erteilten Anspruch 1 gebildet worden. Die in axialer Richtung betrachtete Anordnung der Spule zwischen dem Polkern und der Rückschlussplatte nach Merkmal 1.6.1 geht aus Beschreibungabsatz [0021], erster Satz, in Verbindung mit den Figuren, z. B. Figur 1, hervor (siehe auch Offenlegungsschrift, Absatz [0020], erster Satz). Der Figur 1 ist mit Bezugszeichen 8 ebenfalls das Merkmal 1.10 entnehmbar, wobei in Absatz [0020] der Streitpatentschrift ausdrücklich beschrieben ist, dass „das Steckergehäuse das Gehäuse rückseitig abschließt“ (siehe auch Absatz [0019] der OS). Zwar wird das Steckergehäuse im vorgenannten Beschreibungsabsatz in Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Abdichtung durch Vorsehen eines O-Rings beschrieben, jedoch erkennt der Fachmann, dass dies lediglich eine vorteilhafte mögliche Ausgestaltung des Steckergehäuses darstellt. So steht das Vorsehen eines Steckergehäuses in keinem untrennbaren funktionalen Zusammenhang mit der Abdichtung des Gehäuses mittels eines O-Rings, wobei eine Abdichtung, - falls überhaupt erforderlich -, auch anderweitig erfolgen kann. Zudem erhält der Fachmann aus der zugehörigen Beschreibungsstelle, dass „das Vorsehen eines O-Rings in diesem Ausführungsbeispiel eine Abdichtung sicherstellt“ (Unterstreichung hinzugefügt), den Hinweis, dass es sich nur um eine (von mehreren) Ausgestaltungsmöglichkeit(en) handelt, worauf die Patentinhaberin in der Verhandlung zutreffend aufmerksam gemacht hat.

Der Einwand der Einsprechenden, dass durch das Weglassen der Ausgestaltung mit einem O-Ring der Streitgegenstand über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehe und damit unzulässig erweitert sei, greift somit nicht. Denn es ist der Patentinhaberin überlassen, welche Merkmale sie zur Beschränkung in den Anspruch übernehmen möchte, solange die so gebildete Kombination als zur Erfindung gehörig offenbart ist und diese zu keinem Aliud führt (vergleiche BGH GRUR 2008, 60, Sammelhefter II).

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 10 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 10, die wiederum den ursprünglich offenbarten Ansprüchen 3 bis 11 entsprechen. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Anspruchsfassung bestehen somit keine Bedenken.

3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG). 3.1. Die zweifellos gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 ist neu. Die Neuheit gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik ist gegeben, da aus keinem der entgegengehaltenen Dokumente ein gattungsgemäßes Magnetventil mit einer Ausgleichseinrichtung und einem Gehäuse, das durch ein Steckergehäuse abgeschlossen wird, hervorgeht. Dies gilt auch für das Magnetventil der OPP2. Der Doppelhubmagnet nach OPP2- 1 besteht aus zwei hintereinander angeordneten Elektromagnet-Einrichtungen, die in axialer Länge jeweils einen Polkern, eine Spule und eine gemeinsame Rückschlussplatte aufweisen (siehe auch OPP5, Figur 1, Polkern 21 mit Spule 2 und Rückschlussplatte 8 bzw. Polkern 22 mit Spule 3 und Rückschlussplatte 8). Die Rückschlussplatte ist dabei mittig im Gehäuse angeordnet, so dass das Teilmerkmal einer rückseitigen Anordnung gemäß Merkmal 1.5 nicht vorhanden ist; die restlichen Ausgestaltungen der Merkmale 1.1 bis 1.6.1 sind allerdings der in OPP2-1 im Magnetventil links angeordneten Spulenanordnung entnehmbar. Des Weiteren weist der Spulenträger auf seiner Vorderseite vier stegförmige Erhebungen mit den Maßen 3 x 0,4 x 0,5 (Länge x Breite x Höhe, in mm) auf (siehe insb. OPP2-2, Ansicht X sowie Ansicht links oben, handschriftliche Ergänzung „Ausgleichseinrichtung“; OPP2-3 und OPP5, Figuren 2 und 3, kleine Fortsätze am Spulenträger). Diese stegförmigen Erhebungen wirken strukturell als Abstandshalter zwischen dem Polkern 40 und dem Spulenkörper. Darüber hinaus wird dem Fachmann in Verbindung mit der Montagebeschreibung in OPP2-5 offenbart, dass in einem ersten Arbeitsschritt der Polkern zunächst auf Anschlag in das Mantel- Gehäuse eingepresst wird und in einem zweiten Schritt der Hub eingestellt wird.

Der Hub, der durch den Abstand zwischen dem ankerseitigen Anschlag am Polkern 40 (bzw. 22 in OPP5) und der Vorderkante des Ankers in dessen Ausgangslage festgelegt ist, wird dabei durch ein axiales Verschieben des Polkerns 40 eingestellt; hierdurch wird aber auch zwangsläufig der Abstand des Polkerns zur Rückschlussplatte verändert (siehe OPP2-1). Nach der erfolgten Einstellung des Hubs erfolgt zur Feststellung des Polkerns eine Verstemmung (siehe OPP2-5, Schritt 2, i. V. m. OPP2-1, Detailschnitt B-B). Hierbei ist für den Fachmann offensichtlich, dass durch die relativ klein dimensionierten Abstandshalter beim Einpressen eine elastische Verformung in axialer Richtung stattfindet und hierdurch die axiale Einstellbarkeit des Polkerns erzielt wird (Merkmal 1.7). Somit ist eine axial deformierbare Ausgleichseinrichtung vorhanden, welche strukturell die Einstellung des Abstands und die Festlegung des eingestellten Abstandes durch Feststellmittel (Merkmale 1.8 und 1.9) ermöglicht; allerdings ist diese in Verbindung mit der Einstellung des Hubs und nicht unmittelbar zur Einstellung des Abstands zwischen Polkern und Rückschlussplatte offenbart. Durch die unterschiedliche Zweckvorgabe besteht zumindest formal ein Unterschied, wobei dem Fachmann (siehe oben) aufgrund seines Fachwissens allerdings bekannt ist, dass die Einstellung des Hubs bzw. des Abstands zwischen Polkern und Rückschlussplatte funktionell miteinander zusammenhängen; auf diesen Zusammenhang wird auch ausdrücklich im Streitpatent hingewiesen (siehe Absatz [0024], letzter Satz).

Schließlich unterscheidet sich der Gegenstand der OPP2 baulich noch durch das Merkmal 1.10 vom Streitgegenstand, da der Doppelhubmagnet der OPP2 weder ein separates Steckergehäuse aufweist noch ein rückseitiges Abschließen des Gehäuses durch ein solches zulassen würde; bei OPP2 erfolgt die Montage nämlich über die Vorderseite, die dort durch den Polkern 40 (bzw. 25 bei OPP5) verschlossen wird. Auf Grund der fehlenden (Teil-)Merkmale von 1.5, 1.8 und 1.10 nimmt der Gegenstand der OPP2 bzw. OPP5 den Streitgegenstand nicht neuheitsschädlich vorweg. Der weitere Stand der Technik, insbesondere auch nach der OPP7, unterscheidet sich ebenfalls zumindest durch das Fehlen eines streitpatentgemäßen Steckergehäuses, durch welches das Gehäuse des Magnetventils rückseitig abschlossen wird.

3.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als nächstkommender Stand der Technik wird das Magnetventil nach OPP2 bzw. OPP5 angesehen, das sich gemäß dem Neuheitsvergleich insbesondere durch das Merkmal 1.10 vom Streitgegenstand unterscheidet (siehe 3.1.). Das mit diesem Merkmal beanspruchte Steckergehäuse bietet hierbei die Möglichkeit und insbesondere den Vorteil, dass durch das Einstecken in das Gehäuse eine zuverlässige Abdichtung des Magnetventils sichergestellt werden kann (siehe Absatz [0020]). Für eine solche Ausgestaltung findet der Fachmann im vorliegenden Stand der Technik weder ein Vorbild noch wird ihm eine derartige Ausgestaltung ausgehend vom Magnetventil der OPP2, auch nicht in Verbindung mit seinem Fachwissen, nahegelegt.

Bei dem Magnetventil der OPP2 ist die Rückseite, über welche die Kabel herausgeführt werden, mit Ausnahme des Bereichs der Kabeldurchführung geschlossen (siehe OPP2-1). Die Montage der Ventilkomponenten erfolgt von der gegenüberliegenden Seite, d. h. von der Vorderseite aus, wobei diese vorderseitige Gehäuseöffnung abschließend durch den Polkern 40 verschlossen wird. Eine Veranlassung dahingehend, die Montage von der Rückseite her durchzuführen und ein zusätzliches Verschlusselement in Form eines Steckergehäuses vorzusehen, ist nicht erkennbar; vielmehr würde dies eine Abkehr von dem einfachen Aufbau der OPP2 und eine Umkonstruktion des Gehäuses erfordern, was den Fachmann von einer solchen Maßnahme eher abhalten würde.

Hier führt auch der weitere Stand der Technik nicht weiter. Dies gilt auch in Bezug auf die von der Einsprechenden angeführte OPP7, der kein Steckergehäuse entnehmbar ist, das so in das Gehäuse des Magnetventils eingesteckt wird, dass es dieses rückseitig abschließt, und die deshalb ebenfalls keine diesbezügliche Anregung vermitteln kann (siehe insb. Figur 3). Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit patentfähig.

4. Mit dem patentfähigen Patentanspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 Bestand.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Ganzenmüller Eisenrauch Küest Richter prö