Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2018
BPatG Beschluss vom 13.11.2018 – 8 W (pat) 4/16
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:131118B8Wpat4.16.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 13. November 2018 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2010 049 974 …
ECLI:DE:BPatG:2018:131118B8Wpat4.16.0 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Auf die am 18. Oktober 2010 durch die Beschwerdegegnerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2010 049 974 mit der Bezeichnung „Filtervorrichtung“ erteilt und die Erteilung am 21. Februar 2013 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin am 21. Mai 2013 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende verweist dazu auf die folgenden Entgegenhaltungen:
D1 D2 DE 37 09 626 A1 US 3 707 202 A D3 D4 EP 1 433 512 A1 DE 199 25 635 A1 Dem Prüfungsverfahren lagen noch die nachstehenden Druckschriften zugrunde:
D5 D6 DE 10 2005 001 828 A1 DE 10 2006 011 844 B4 Die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in der Anhörung vom 12. November 2015 das Streitpatent im Umfang des Hilfsantrags 1 vom 12. November 2015 beschränkt aufrechterhalten, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik der D1 nicht neu sei, jedoch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gegenüber den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, insbesondere ausgehend von der D3, beruhe. Gegen diesen am 23. November 2015 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden und Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2015. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeschrift den Antrag gestellt:
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. November 2015 aufzuheben und das angegriffene Patent vollständig zu widerrufen. Sie ist zu der hilfsweise von ihr beantragten mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018 nicht erschienen. Dies hat die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 vorab angekündigt und mitgeteilt, dass der Antrag auf vollständigen Widerruf des Patents aufrechterhalten werde.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Der geltende Patentanspruch 1 vom 12. November 2015 lautet in gegliederter Fassung:
1.1 Filtervorrichtung mit mindestens einem Filterelement (37), 1.2 das Filterelement (37) ist in einem Filtergehäuse aufnehmbar, 1.3 das Filtergehäuse ist mit einem Fluidtank (1) in Fluidverbindung, 1.4 das Filtergehäuse weist zumindest eine Anschlusseinrichtung (29) zur Bildung einer Fluidverbindung mit dem Filterelement (37) auf, 1.5 das Filtergehäuse ist durch einen in den Tank (1) eingeformten Filtertopf (13) gebildet, 1.6 am Topfboden (17) des Filtertopfs (13) befindet sich die der Elementaufnahme zugehörige Anschlusseinrichtung (29), 1.7 am Topfboden (17) des Filtertopfs (13) ist ein einen Durchgang für den Anschlussstutzen (29) bildendes, mit einem bodenseitigen Wandabschnitt (5) des Tanks (1) zusammenhängendes Verbindungsstück (23) angeformt, 1.8 der Anschlussstutzen (29) erstreckt sich von der Tankaußenseite her durch das Verbindungsstück (23) hindurch in den Filtertopf (13).
Wegen des Wortlautes der jeweiligen Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da sie nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Patentes führt, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. Das Streitpatent betrifft gemäß der Patentschrift eine Filtervorrichtung mit mindestens einem Filterelement, das in einem Filtergehäuse aufnehmbar ist, das mit einem Fluidtank in Fluidverbindung ist und das zumindest eine Anschlusseinrichtung zur Bildung einer Fluidverbindung mit dem Filterelement aufweist. Derartige Filtervorrichtungen dienen vor allem dazu, Verschmutzungen in Fluiden, wie Hydrauliköl, aus diesen herauszufiltrieren. Insbesondere bei Hydraulikanlagen von Arbeitsmaschinen kann es dabei zu Verschmutzungen innerhalb des im Hydrauliktank bevorrateten Fluids kommen. Daher kann es bei derartigen Anwendungen der Filtervorrichtung zweckmäßig sein, die Filtration unmittelbar im Bereich des Hydrauliktanks zu veranlassen, indem man zum Beispiel die Filtervorrichtung direkt in den Tank einbaut. Unter Einsatzbedingungen, wie sie bei einem Betrieb der Filtervorrichtung in Baumaschinen oder anderen im Freien zu betreibenden Arbeitsgeräten herrschen, muss wegen der anfallenden, höheren Verschmutzungsraten ein häufiger Filterelementwechsel durchgeführt werden. Im Zuge der Handhabung der jeweils verbrauchten, d. h. verschmutzten Filterelemente besteht die Gefahr, dass es zu Verunreinigungen sowohl des Systems, d. h. insbesondere des Filtergehäuses und des Tanks, als auch der Umwelt kommt.
Aus der D5 geht ein Filterelement hervor mit einem einen Innenraum begrenzenden Filtertopf mit einem Bodenteil, das einen Fluiddurchlass aufweist, mit einem im Innenraum des Filtertopfes befindlichen Filtermedium sowie mit einem durch den Fluiddruck ansteuerbaren Ventilkörper einer Ventileinrichtung am Fluiddurchlass des Bodenteils. Die D6 zeigt eine Filtervorrichtung, insbesondere eine Armatur zur Bildung eines fluidführenden Anschlusses an einem Behälter aus Kunststoff, vorzugsweise in Form eines Tanks zur Aufnahme einer Hydraulikflüssigkeit, wobei die Armatur ein Anschlussteil in Form eines Hohlkörpers aufweist, mit einem Mantel, der sich entlang einer Längsachse des Hohlkörpers zwischen Enden desselben erstreckt, wobei der Hohlkörper in den Kunststoff der Wand des Behälters derart eingebettet ist, dass ein offenes Ende des Hohlkörpers am Rand einer Öffnung des Behälters und zumindest ein Teilbereich des Mantels des Hohlkörpers vom Kunststoff der Wand des Behälters umgeben sind. Der vorzugsweise aus metallischem Werkstoff gefertigte Hohlkörper ermöglicht nicht nur die betriebssichere Verbindung mit Anschluss- oder Anbauteilen, die Bestandteil eines zugehörigen Hydrauliksystems bilden, sondern trägt auch zur Verstärkung desjenigen Bereichs des Kunststoffbehälters oder -tanks mit bei, der sich im Bereich der Öffnung befindet. Diese bekannte Ausgestaltung könnte nach Angaben der Streitpatentschrift hinsichtlich der verhältnismäßig einfachen Formgebung, des geringen Gewichts sowie der Korrosionsbeständigkeit betreffend den Kunststofftank noch verbessert werden, auch weil sie aufgrund der Vielzahl an einzusetzenden Baukomponenten relativ aufwendig und mithin kostenintensiv in der Herstellung ist.
Entsprechend der Streitpatentschrift, Absatz [0008], liegt der vorliegenden Erfindung die Problemstellung zugrunde, eine Filtervorrichtung zur Verfügung zu stellen, die eine betriebssichere, langzeitige und leckagefreie Anschlussverbindung an einer Öffnung eines Kunststoffbehälters oder Kunststofftanks ermöglicht, die die vorstehend beschriebenen Nachteile zu vermeiden hilft.
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der im Filterbau tätig ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Konstruktion und Herstellung von Filtervorrichtungen für Fluide verfügt. Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung:
Im Anspruch 1 werden die Begriffe „Anschlusseinrichtung“ und „Anschlussstutzen“ beide jeweils mit dem Bezugszeichen 29 verwendet. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Unterlagen ist unter dem „Anschlussstutzen“ nach den Merkmalen 1.7 und 1.8 eine weitere Ausgestaltung bzw. Beschränkung des Merkmals „Anschlusseinrichtung“ der Merkmale 1.4 und 1.6 zu verstehen. Nach Merkmal 1.4 weist das Filtergehäuse zumindest eine Anschlusseinrichtung zur Bildung einer Fluidverbindung mit dem Filterelement auf. Entsprechend der Gesamtoffenbarung ist darunter nicht zu verstehen, dass die Anschlusseinrichtung eine Fluidverbindung zwischen dem Filterelement und dem Fluidtank herstellt, sondern eine Fluidverbindung zu einem Bereich außerhalb des Fluidtanks.
Nach Merkmal 1.5 ist das Filtergehäuse durch einen in den Tank eingeformten Filtertopf gebildet. Im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin umfasst dieses Merkmal nicht nur Filtertöpfe, die gemäß Absatz [0025] der Beschreibung während eines Rotationsformverfahrens zur Herstellung des Fluidtanks durch Einrotieren einstückig mit den Tankwänden geformt werden. Die Art der Einformung wird im Anspruch 1 nicht beschränkt. Der Fachmann versteht unter dem Merkmal nur, dass der Filtertopf einstückig bzw. untrennbar mit einer oder mehreren der Tankwände verbunden ist. Wie diese Einstückigkeit bzw. Einformung erreicht wird, ob durch ein Rotationsformverfahren, Gießen oder Schweißen ist nicht von Belang. Mit dem Begriff „Topf“ wird technisch üblicherweise ein Körper mit einer annähernd zylindrischen Form, einem Boden und ggf. einem Deckel beschrieben. Daher wird für den Fachmann mit den Merkmalen 1.6 bis 1.8 die Lage der Anschlusseinrichtung bzw. des Anschlussstutzens 29 und des Verbindungsstücks 23 eindeutig definiert.
Nach Merkmal 1.6 befindet sich am Topfboden die der Elementaufnahme zugehörige Anschlusseinrichtung. Unter der Elementaufnahme ist nach Absatz [0026] ein Bauteil zu verstehen, dass mit der unteren Seite des Filterelementes zusammenwirkt, um dieses innerhalb des Filtertopfes in seiner Betriebsposition festzulegen. Nach Merkmal 1.6 ist die Anschlusseinrichtung bzw. der Anschlussstutzen als Bestandteil dieser Aufnahme für das Filterelement zu verstehen.
2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 beinhaltet die ursprünglich eingereichten und so erteilten Patentansprüche 1 und 2. Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen bis auf zwei sprachlichen Korrekturen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 3 bis 10. 3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Prüfungs- und Einspruchsverfahren bekannt gewordenen Stand der Technik neu, da keiner der Entgegenhaltungen ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 entnehmbar ist.
Die D1 zeigt eine Filtervorrichtung mit den Merkmalen 1.1 bis 1.5, nämlich mit Filtervorrichtung mit mindestens einem Filterelement 20, das in einem Filtergehäuse aufgenommen ist (Fig. 2), wobei das Filtergehäuse mit einem Fluidtank in Fluidverbindung steht, und das Filtergehäuse zumindest eine Anschlusseinrichtung (Saugleitung) 13 zur Bildung einer Fluidverbindung mit dem Filterelement aufweist. Das Filtergehäuse ist dabei durch einen in den Tank 1 eingeformten Filtertopf (Figur 2, Sp. 2, Z. 59-63) gebildet. Durch den Topfboden des Filtertopfs ragt die Saugleitung 13 in den Innenraum der Filterpatrone 20 hinein, die jedoch keine der Elementaufnahme zugehörige Anschlusseinrichtung in Sinne des Streitpatents darstellt. Weiterhin zeigt die D1 weder ein streitpatentgemäßes Verbindungsstück nach Merkmal 1.7 noch dass sich gemäß Merkmal 1.8 der Anschlussstutzen von der Tankaußenseite in den Filtertopf erstreckt. Die D2 zeigt eine Filtervorrichtung mit einem Filterelement, das in einem Filtergehäuse aufgenommen ist (Fig. 2), wobei das Filtergehäuse mit einem Fluidtank in Fluidverbindung steht, und das Filtergehäuse zumindest eine Anschlusseinrichtung (Saugleitung) zur Bildung einer Fluidverbindung mit dem Filterelement aufweist, wobei am Topfboden des Filtertopfs sich die der Elementaufnahme zugehörige Anschlusseinrichtung 24 bzw. 48 befindet. Das Filtergehäuse wird jedoch nicht wie in Merkmal 1.5 durch einen in den Ölsumpf eingeformten Filtertopf gebildet, da das Filtergehäuse außerhalb des Tanks separat in einer Ausnehmung 14 (Figuren 2 und 3) bzw. 44 (Figuren 4 und 5) ausgebildet ist. Weiter zeigt die D2 auch kein streitpatentgemäßes Anschlussstück nach Merkmal 1.7 und kein sich von der Tankaußenseite in den Filtertopf erstreckendes Anschlussstück nach Merkmal 1.8. Die D3 zeigt mit den Figuren 3 bis 5 und der zugehörigen Beschreibung eine Filtervorrichtung 10 mit einem Filterelement 14, das in einem Filtergehäuse 22 aufgenommen ist, wobei das Filtergehäuse 22 mit einem Fluidtank 12 in Fluidverbindung steht und das Filtergehäuse 22 zumindest eine Anschlusseinrichtung (Fluideinlass 50, Druckleitung 52) zur Bildung einer Fluidverbindung mit dem Filterelement 14 aufweist, wobei sich die Anschlusseinrichtung in der Seitenwand und dementsprechend nicht im Topfboden des Filtergehäuses bzw. Filtertopfes befindet und die Anschlusseinrichtung auch nicht der Elementaufnahme (Filtermodul- Aufnahmeöffnung 62 bzw. Stutzen des Durchgangs 58) zuzurechnen ist. Der am Topfboden des Filtergehäuses angeformte Durchgang 56, 58 bildet kein mit einem bodenseitigen Wandabschnitt 30 des Tanks zusammenhängendes Verbindungsstück aus und dient auch nicht für den Durchgang eines Anschlussstutzens, sondern dem Abfluss des gereinigten Öls in den Tank.
Die Anschlusseinrichtung bzw. das Anschlussstück erstrecken sich zwar von der Tankaußenseite her in den Filtertopf, aber weder durch den Topfboden nach Merkmal 1.6 noch durch ein Verbindungstück nach Merkmal 1.7. Die Figur 10 der D3 zeigt ein alternatives Ausführungsbeispiel mit einer streitpatentgemäß senkrechten Filteraufnahme. Allerdings fehlen der Figur 10 sowie der zugehörigen Beschreibung im letzten Absatz jegliche Hinweise auf die Gestaltung der Anschlüsse.
Die beiden in der D3 offenbarten Ausgestaltungen einer Filtervorrichtung zeigen daher jeweils keines der Merkmale 1.6 bis 1.8. Die D4 liegt weiter ab und wurde von der Einsprechenden nur zum Beleg dafür eingeführt, dass die streitpatentgemäße Durchströmrichtung des Öls durch den Filter (Innenraum des Filtereinsatzes als Rohraum und innerhalb des Filtergehäuses, aber außerhalb des Filtereinsatzes als Reinraum) aus dem Stand der Technik dem Fachmann prinzipiell bekannt ist.
Die im Prüfungsverfahren schon genannten D5 und D6 liegen ebenfalls weiter ab und zeigen nur die Ausgestaltung eines allgemeinen Filterelementes ohne Bezug zum Tank (D6) und die Armatur zur Bildung eines fluiddurchführenden Anschlusses an einem Kunststoffbehälter (D5). Beide Entgegenhaltungen sind nicht dazu geeignet, die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruches 1 in Frage zu stellen.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die aus der D3 bekannte Filtervorrichtung bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt für die Überlegungen zur erfinderischen Tätigkeit, weil sie die Merkmale 1.1 bis 1.5 des Gegenstands des Anspruchs 1 des Streitpatents zeigt und auch auf eine Filtervorrichtung gerichtet ist, die eine sichere Positionierung des Filterelements in der Filterkammer und einen unproblematischen Austausch des Filterelements zum Ziel hat.
Nach Auffassung der Einsprechenden könne bei einer gegebenenfalls aus einer Einbausituation notwendigen Drehung des Fluidtanks entsprechend der Figur 5 der D3 um 90° nach links die Seitenfläche 31 des Tanks als Topfboden des Filtertopfes angesehen werden und es sei für den Fachmann dann in dieser Einbausituation naheliegend, den Tankdeckel 38 sowie den Tankauslass 90 ebenfalls um 90° versetzt anzuordnen. Dadurch würden sich einerseits sämtliche gattungsbildenden Merkmale von Anspruch 1 aus der D3 ergeben. Da andererseits der Fachmann bei einer geänderten Einbausituation die Anschlüsse stets an die Erfordernisse der Einbausituation angepasst anordnen würde, wäre ausgehend von der D3 der Gegenstand des Patentanspruches 1 in der Gesamtheit seiner Merkmale dem Fachmann nahelegt. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen:
Sollte der Fachmann die Einbaulage der aus der D3 bekannten Filtervorrichtung, wie von der Einsprechenden vorgetragen, aus konstruktiven Erfordernissen um 90° drehen müssen, würde er dabei nicht naheliegend zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gelangen. Nach einer derartigen Drehung würde die Seitenfläche 31 des Tanks (vgl. Figur 5) dann zwar den Boden des Tanks, aber weiterhin nicht, wie im Merkmal M 1.6 gefordert, den Topfboden 42 des Filtergehäuses darstellen. Weiterhin stellt der Anschlussstutzen 50 kein Bestandteil der mit der unteren Seite des Filterelements 14 zusammenwirkenden Elementaufnahme 58 (vgl. Auslegung zu Merkmal M 1.6) dar. Eine derartige Filtervorrichtung würde auch kein mit dem Anschlussstutzen 50 und dem bodenseitigen Wandabschnitt 31 des Tanks zusammenhängendes Verbindungsstück nach Merkmal M 1.7 zeigen. Darüber hinaus erstreckt sich die Druckleitung 52 zwar entsprechend dem Merkmal M 1.8 von der Tankaußenseite in den Filtertopf hinein, aber weiterhin nicht entsprechend dem Merkmal 1.7 durch den Topfboden 42 des Filtergehäuses hindurch in den Filtertopf, sondern durch die Seitenwand des Filtertopfes. Auch von der in der Figur 10 der D3 gezeigten Filtervorrichtung gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des Streitpatents. Die Figur 10 zeigt zwar eine senkrechte Anordnung des Filtergehäuses und des Filters, nicht aber die Lage der Anschlusseinrichtung für die Zuleitung zum Filter. Eindeutig entnehmbar ist der Figur 10 jedoch, dass der Topfboden des Filtergehäuses nicht bis zum Boden des Tanks reicht. Sollte bei dem Filtergehäuse der Figur 10 die Anschlusseinrichtung streitpatentgemäß am Topfboden angeordnet sein, würde sich der Anschlussstutzen bzw. das Verbindungsstück dann nicht von der Tankaußenseite, sondern der Tankinnenseite hindurch in den Filtertopf erstrecken. Es ist für den Fachmann vielmehr davon auszugehen, dass sich analog zu den Figuren 3 bis 5 und der schematischen Darstellung in Figur 9 die Druckleitung bzw. die Anschlusseinrichtung seitlich durch die Tank- und Filtergehäusewand in das Filtergehäuse erstreckt und am Topfboden analog zur Darstellung in den Figuren 3 und 4 nur der Durchgang 56 angeordnet ist.
Dementsprechend würde eine gegebenenfalls naheliegende Umkonstruktion der in den Figuren 3 bis 5 bzw. der Figur 10 der D3 gezeigten Filtervorrichtungen durch den Fachmann nicht zum Gegenstand des Streitpatents führen, da diese neuen Gegenstände jeweils keines der Merkmale 1.6 bis 1.8 des Gegenstands des Anspruchs 1 zeigen würden.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der D3 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. Ausgehend von der D1 gelangt der Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. Kerngedanke der in der D1 gezeigten Filtervorrichtung ist deren Anordnung innerhalb des Ölsumpfes eines Bootsgetriebes, wobei das Öl durch eine Saugleitung unterhalb des Filtergehäuses durch den Topfboden durch das Gehäuse und das Filterelement gesaugt wird. Es besteht daher für den Fachmann keinerlei Veranlassung, entsprechend dem Merkmal M 1.7 am Topfboden des Filtertopfs ein mit einem bodenseitigen Wandabschnitt des Ölsumpfes zusammenhängendes Verbindungsstück anzuformen und einen Anschlussstutzen auszubilden, der sich von der Tankaußenseite her in den Filtertopf erstreckt. Somit gelangt der Fachmann auch ausgehend von der D1 unter Berücksichtigung seines Fachwissens- und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigen einen gegenüber der D3 weiter abliegenden Stand der Technik und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte.
Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. 4. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn Pr