Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2018
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 25.09.2018 – 6 Ni 26/16 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:250918B6Ni26.16EP.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 26/16 (EP) verb. mit 6 Ni 27/16 (EP) und 6 Ni 28/16 (EP)
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2018:250918B6Ni26.16EP.0 … …
betreffend das europäische Patent 1 327 374 (DE 601 39 330) (hier: Urteilsberichtigung) hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 25. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Friehe und die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten- Dünnweber und Dipl.-Ing. Altvater
beschlossen:
Das am 25. September 2018 verkündete Urteil wird wegen offenbarer Unrichtigkeit hinsichtlich des Kostenausspruches wie folgt berichtigt:
„III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen jede der Klägerinnen jeweils zu 1/20 und die Beklagte zu 4/5. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen jeweils die Beklagte zu 4/5 und im Übrigen jede der Klägerinnen selbst.“
G r ü n d e :
Im Kostenausspruch bezieht sich die Entscheidung irrtümlich auf die (gesamten) „Kosten des Rechtsstreits“, ohne zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Parteien zu unterscheiden. Da eine solche unvermeidbare Kostentrennung vom Senat gewollt war, aber in der verkündeten Urteilsformel nicht zum Ausdruck kam, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 95 PatG, die vom Senat bereits unmittelbar nach Verkündung der Urteilsformel erkannt worden und daher von Amts wegen (§ 95 Abs. 2 PatG) zu korrigieren ist. Friehe Schwarz Dr. Schwengelbeck Dr. Otten-Dünnweber Altvater prö