Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2017

BPatG Beschluss vom 25.09.2017 – 28 W (pat) 501/15

28. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 053 433.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundepatentgerichts am 25. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. November 2014 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung der Marke 30 2013 053 433.6 für die Waren

Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Vorhängeschlösser; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze;

zurückgewiesen worden ist.

Gründe§

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_3

ist am 3. Oktober 2013 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren angemeldet worden:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_5

Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Vorhängeschlösser; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze;

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_7

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

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Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Brotaufstriche, Speiseöle und -fette.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_10

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 29, hat - nach vorangegangener Beanstandung vom 2. Juli 2014 - die Anmeldung mit Beschluss vom 13. November 2014 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vollumfänglich zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angemeldete Wortfolge erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Waren in einer als Werbespruch gefassten Sachangabe. Die englischsprachige Wortfolge „Fucking sweet“ werde im Inland als umgangssprachliche Aussage im Sinne von „verdammt süß“ oder „besonders süß“ verstanden. Das Publikum, das die genannte Bedeutung des Zeichens jedenfalls in beachtlichen Teilen verstehe, nehme das Zeichen daher nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahr.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_11

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 12. Dezember 2014, mit der er sinngemäß beantragt hat,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_12

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 29, vom 13. November 2014 aufzuheben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_13

Zur Begründung hat er ausgeführt, der Eintragung des Anmeldezeichens stehe kein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Es handele sich um eine fremdsprachige Wortkombination, deren Sinngehalt von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres erfasst werde. Auch sei sie ungewöhnlich, da sie über mehrere Bedeutungen verfüge. Keine davon vermittele in Verbindung mit den beanspruchten Waren eine sachbeschreibende Aussage.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_14

Mit Erklärung vom 16. August 2017, die dem Deutschen Patent- und Markenamt am 18. August 2017 zuging, hat der Anmelder nach Hinweisen des Senats vom 30. Mai 2017 und vom 18. Juli 2017 die Anmeldung für die angemeldeten Waren der Klassen 25 und 29 nicht weiter verfolgt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_16

Die zulässige Beschwerde ist - soweit über sie noch zu entscheiden war - begründet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_17

1. Hinsichtlich der tenorierten Waren weist das Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_18

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_19

Der Wortbestandteil „sweet“ der angemeldeten englischsprachigen Wortfolge „Fucking sweet“ kann je nach Verwendungszusammenhang „süß“ (auch im Sinn einer Geschmacksrichtung) oder „lieblich“, „possierlich“ bedeuten (vgl. Onlinewörterbuch Leo). Die Wortkomponente „fucking“ im wörtlichen Sinn ist eine Beugungsform des Verbs „fuck“ im Sinne von „mit jemandem Geschlechtsverkehr haben“. Vorrangig wird das Wort als derbes umgangssprachliches Bestimmungswort verwendet, um einen Sachverhalt als extrem zu kennzeichnen (vgl. Wikipedia (DE), Stichwort „Fuck“). Wie die Markenstelle zutreffend angenommen hat, kommt dem angemeldeten Zeichen damit die Bedeutung „verdammt süß“ zu. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob das Publikum diesen Sinngehalt zu erfassen vermag. Denn selbst bei Zugrundelegung dieses Verständnisses bestehen in Bezug auf die noch beanspruchten Waren keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Zeichen die originäre Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis fehlt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_20

In der Bedeutung „verdammt süß bzw. lieblich/possierlich“ stellt die Wortfolge „Fucking sweet“ in Bezug auf die noch beanspruchten Waren der Klasse 6 keine produktbeschreibende Angabe dar. Insbesondere liegt es fern, das Erschei-nungsbild der hier in Rede stehenden Gebrauchsgüter als „lieblich“ oder „possierlich“ zu qualifizieren. Auch als werbliche Anpreisung der beschwerdegegenständlichen Waren eignet sich der Ausdruck „verdammt süß“ oder „verdammt lieblich“ nicht.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_21

2. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass der Eintragung des Anmeldezeichens für die Waren der Klasse 6 auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_22

3. Ebenso liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG vor.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_23

Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2013, 729, Rdnr. 9 - READY TO FUCK).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_24

Hieran fehlt es vorliegend. Durch den Wortbestandteil „Fucking“ mag dem Anmeldezeichen zwar ein derber, möglicherweise sogar vulgärer Unterton anhaften. Von seiner ursprünglichen Wortbedeutung eines Hinweises auf den Geschlechtsakt hat sich das Wort „Fucking“ jedoch zwischenzeitlich gelöst und bringt im erweiterten Sinn die extreme Ausprägung einer Eigenschaft zum Ausdruck. Auch unter Berücksichtigung der verbreiteten Verwendung des Begriffs „Fucking“ im Inland (vgl. mit Beispielen „Online - Wörterbuch Uni Leipzig“) lässt sich ein sittlich anstößiger Sprachgebrauch oder eine grobe Geschmacksverletzung jedenfalls in der vorliegenden Wortbildung nicht feststellen. Der Bestandteil „Fucking“ dient der Verstärkung des Begriffsgehalts des Elements „sweet“, so dass er in der Wortfolge „verdammt süß“ bzw. „besonders possierlich“ Teil einer wertschätzenden oder anerkennenden Angabe geworden ist. Die Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG lässt keine Geschmackszensur zu. Soweit eine Liberalisierung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die Verwendung vulgärer, obszöner oder beleidigender Worte stattgefunden hat, muss ihr Rechnung getragen werden (vgl. BGHZ 130, 5, 7 f. - Busengrapscher; BPatG, BPatGE 46, 66, 68 ff.; a. a. O. - READY TO FUCK; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 8, Rdnr. 774).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-25/28-w-pat-501-15#rd_25

Der Beschwerde war daher stattzugeben.