Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2016

BPatG Beschluss vom 25.07.2016 – 17 W (pat) 11/13

17. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 036 026.0

(hier: Teilung der Stammanmeldung)

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 25. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des Richters Hoffmann

beschlossen:

Für die vorliegende Teilanmeldung ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_1

Die vorliegende Patentanmeldung (Stammanmeldung) ist am 31. August 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 T hat diese zurückgewiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat der 17. Senat des Bundespatentgerichts am 20. Oktober 2015 zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat die Anmelderin am 30. November 2015 erhalten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_3

Am 20. Oktober 2015 hat die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt per Telefax die Teilung der Stammanmeldung erklärt. Sie hat die dafür erforderlichen Anmeldeunterlagen beigefügt und trägt vor, die für die Teilanmeldung fälligen Gebühren beglichen zu haben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_4

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat diese Teilungserklärung am 27. Oktober 2015 an das Bundespatentgericht weitergeleitet. Diese kam am selben Tag bei der Zentralen Eingangsstelle an, ein Verbleib in der Akte (der Stammanmeldung) kann nicht festgestellt werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_5

Die Anmelderin hat sich mit Schreiben vom 21. Juni 2016 über den Sachstand erkundigt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_6

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_7

Die Teilungserklärung ist vor der zuständigen Stelle und rechtzeitig abgegeben worden. Da sie nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung im Verfahren der Stammanmeldung eingegangen ist, ist die Zuständigkeit des Deutschen Patent- und Markenamts für die Teilanmeldung begründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_8

1. Die Teilungsanmeldung wurde bei der zuständigen Stelle erklärt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_9

Adressat der Teilungserklärung ist während des Erteilungsbeschwerdeverfahrens das Bundespatentgericht (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 39 Rdnr. 25). Sie wird mit ihrem Eingang wirksam, bei Einreichung beim falschen Adressaten erst mit Eingang beim richtigen Adressaten (vgl. Schulte, a. a. O.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_10

Die vorliegende Teilungserklärung ging am 20. Oktober 2015 per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Da zu diesem Zeitpunkt das Verfahren der Stammanmeldung beim Bundespatentgericht anhängig war, ist damit auch die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts als Adressat für die Teilungserklärung begründet. Damit ist die Teilungserklärung (zunächst) beim falschen Adressaten eingegangen. Da jedoch das Deutsche Patent- und Markenamt die Teilungserklärung am 27. Oktober 2015 an die Zentrale Eingangsstelle des Bundespatentgerichts weitergeleitet hat, hat die Teilungserklärung den richtigen Adressaten zu diesem Zeitpunkt erreicht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_11

2. Die Teilungserklärung ist rechtzeitig.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_12

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PatG kann der Anmelder die Anmeldung jederzeit teilen. Der Zeitraum, in dem eine Teilungserklärung abgegeben werden kann, ist jedoch begrenzt durch den Beginn der Anmeldung einerseits und die rechtskräftige Erledigung der Anmeldung andererseits. Die rechtskräftige Erledigung der Anmeldung kann u. a. durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung erfolgen. Damit ist die Teilung einer (Stamm-) Anmeldung nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist möglich, unabhängig davon, ob Rechtsbeschwerde eingelegt wird oder nicht (vgl. Schulte, a. a. O., § 39 Rdnr. 23; BGH GRUR 2000, 688 – Graustufenbild).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_13

3. Für die vorliegende Teilanmeldung ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-07-25/17-w-pat-11-13#rd_14

Grundsätzlich ist bei einem Erteilungsbeschwerdeverfahren das Bundespatentgericht auch für die Teilungserklärung zuständig (vgl. oben) und zur Entscheidung über die Teilungsanmeldung berufen, da der Gegenstand der Teilanmeldung mit der Beschwerde in der Beschwerdeinstanz angefallen ist und in der Verfahrenslage weiterzubehandeln ist, in der sich die Stammanmeldung vor der Teilung befunden hat (vgl. Schulte, a. a. O., § 39 Rdnr. 35; Busse, PatG, 7. Aufl., § 39 Rdnr. 27; BGH GRUR 1999, 148 – Informationsträger, III.1b). Allerdings war im Zeitpunkt des Eingangs der Teilungserklärung beim Bundespatentgericht am 27. Oktober 2015 bereits die nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Entscheidung über die Beschwerde der Anmelderin in der Stammanmeldung gefallen. Das steht zwar der Wirksamkeit der rechtzeitig und bei der zuständigen Stelle abgegebenen Teilungserklärung nicht entgegen. Bei einer Teilanmeldung, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung entstanden ist, hat der Senat allerdings keine Möglichkeit (mehr), sie weiterzubehandeln, denn es fehlt insoweit an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts, gegen die sich die Anmelderin wendet. In einem solchermaßen gearteten Fall liegt daher die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Teilanmeldung – abweichend von den in der Entscheidung „Informationsträger“ (a. a. O.) aufgestellten Grundsätzen zur Teilung im Erteilungsbeschwerdeverfahren – originär bei der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts.