Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2016
BPatG Beschluss vom 27.06.2016 – 35 W (pat) 20/15
35. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 20/15
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2008 011 942.1 wird festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2015 als nicht eingelegt gilt.
G r ü n d e
Wie dem Beschwerdeführer mit dem am 3. Mai 2016 zugestellten Bescheid mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingezahlt worden. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der gesetzten Frist zur Frage der Gebührenzahlung nicht geäußert. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung für jede Person zulässig, die durch diese Entscheidung beschwert ist. Die Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Bundespatentgericht, Cincinnatistraße 64, 81549 München einzulegen. Die Erinnerungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Erinnerung innerhalb der Frist beim Bundespatentgericht eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Erinnerungsfrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Bundespatentgericht eingeht. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erforderlich ist auch die Angabe, für und gegen welche Partei die Erinnerung eingelegt wird. Die Erinnerung soll begründet werden; sie kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. Die Erinnerungsschrift ist von der Person zu unterzeichnen, welche die Eingabe verantwortet. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. München, 27. Juni 2016 Müller Rechtspfleger Bb