Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2015

BPatG Beschluss vom 06.10.2015 – 8 W (pat) 32/12

8. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 024 013.3-14 … …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kruppa, Dr. agr. Huber und Dipl.-Ing. Rippel

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

G r ü n d e

I. Die Einsprechende hat gegen das Patent, dessen Erteilung am 20. August 2009 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Gegen den in der Anhörung vom 17. Oktober 2011 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen und das Patent aufrechtzuerhalten, hat die Einsprechende mit am 15. November 2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Als Reaktion auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2015 hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 11. September 2015 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt und sich dazu verpflichtet, für die Vergangenheit keine Ansprüche gegen die Einsprechende geltend zu machen.

II. Das Patent ist durch den von der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 11. September 2015 erklärten Verzicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen. Nachdem die Patentinhaberin die Einsprechende für die Vergangenheit von Ansprüchen freigestellt hat, ist damit das Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden an einer Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens entfallen (vgl. BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem). Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist damit erledigt (vgl. BPatG Beschluss vom 27. Juli 2009 - 21 W (pat) 301/08, GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine). Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter war die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG - Radauswuchtmaschine, a. a. O.). Dr. Zehendner Kruppa Dr. Huber Rippel br/Pr