Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2014

BPatG Beschluss vom 20.11.2014 – 17 W (pat) 53/13

17. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen) Verkündet am 20. November 2014 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 60 908.6-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2014 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt als Vorsitzendem, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 31. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

„Online-Bestellsystem, insbesondere für Gaststätten, sowie Verfahren zum Betrieb eines derartigen Online-Bestellsystems“. Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juli 2013 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle begründet die Zurückweisung mit Verweis auf die Gründe des Bescheides vom 7. Mai 2013. In diesem Bescheid ist ausgeführt, dass der vorliegenden Anmeldung keine konkrete technische, sondern eine geschäftliche Problemstellung zugrunde liege. Der Gegenstand des damals geltenden Hauptanspruchs nach Hauptantrag und der Gegenstand des damals geltenden Hauptanspruchs nach Hilfsantrag seien gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen, da die Merkmale dieser Ansprüche keine konkrete technische Problemstellung begründen könnten.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet. Er stellt den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1-8 vom 17.11.2014, Beschreibung Seiten 2A-2C vom 14.07.2014, Beschreibung Seiten 3-9 und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1-2, jeweils vom Anmeldetag; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1-7, gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1-7, gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1-6, gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1-6, gemäß Hilfsantrag 5 mit Patentansprüchen 1-7, wobei die Hilfsanträge 1-4 vom 17.11.2014 stammen und Hilfsantrag 5 in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde, und Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren jeweils wie Hauptantrag gilt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (hier mit einer denkbaren Gliederung versehen, die auch als Basis für die weiteren Anträge verwendet wird):

1. Online-Bestellsystem für Gaststätten in einem beliebigen geographischen Bereich, umfassend (a) zumindest ein über das Internet unter einer Domain zugängliches Rechnersystem mit einem Domain-Server (b) zur interaktiven Entgegennahme von Speise-Bestellungen von Benutzern über das Internet, (c) wobei in dem Domain-Server Daten über die Gaststätten abgelegt sind und (d) auf dem Domain Server ein interaktives Programm abläuft, (e) jeweils eine Kommunikationsverbindung zwischen dem Domain Server und allen erfassten Gaststätten, (f) die jeweils eine Ausgabe- und/oder Anzeigeeinrichtung in den Gaststätten mit dem Domain-Server verbindet, (g) wobei diese Kommunikationsverbindung eine Fax-Verbindung zur Übermittlung einer Bestellung an die jeweilige Gaststätte mittels Fax umfasst.

Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:

1. Online-Bestellsystem für Gaststätten in einem beliebigen geographischen Bereich, umfassend (a) zumindest ein über das Internet unter einer Domain zugängliches Rechnersystem mit einem Domain-Server (b) zur interaktiven Entgegennahme von Speise-Bestellungen von Benutzern über das Internet, (c) wobei in dem Domain-Server Daten über die Gaststätten abgelegt sind und (d) auf dem Domain Server ein interaktives Programm abläuft, (e) jeweils eine Kommunikationsverbindung zwischen dem Domain Server und allen erfassten Gaststätten, (f) die jeweils eine Ausgabe- und/oder Anzeigeeinrichtung in den Gaststätten mit dem Domain-Server verbindet, (g) wobei diese Kommunikationsverbindung eine Fax-Verbindung zur Übermittlung einer Bestellung an die jeweilige Gaststätte mittels Fax umfasst, (h1) wobei dem Benutzer vom Online-Bestellsystem über Erfolg oder Misserfolg der Übertragung der Bestellung entsprechende Information zugesendet wird. Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

1. Online-Bestellsystem für Gaststätten in einem beliebigen geographischen Bereich, umfassend (a) zumindest ein über das Internet unter einer Domain zugängliches Rechnersystem mit einem Domain-Server (b) zur interaktiven Entgegennahme von Speise-Bestellungen von Benutzern über das Internet, (c) wobei in dem Domain-Server Daten über die Gaststätten abgelegt sind und (d) auf dem Domain Server ein interaktives Programm abläuft, (e) jeweils eine Kommunikationsverbindung zwischen dem Domain Server und allen erfassten Gaststätten, (f) die jeweils eine Ausgabe- und/oder Anzeigeeinrichtung in den Gaststätten mit dem Domain-Server verbindet, wobei (g) diese Kommunikationsverbindung eine Fax-Verbindung zur Übermittlung einer Bestellung an die jeweilige Gaststätte mittels Fax umfasst, (h1) wobei dem Benutzer vom Online-Bestellsystem über Erfolg oder Misserfolg der Übertragung der Bestellung eine entsprechende Information zugesendet wird, wobei (i2) der Bestellvorgang die Benutzereingabe einer geographischen Angabe, das Ansprechen des Systems auf die Benutzereingabe auf der Grundlage der über die Gaststätten gespeicherten Daten und Anzeige der Gaststätten innerhalb des angegebenen geographischen Bereichs, eine Benutzereingabe derart, dass eine der angezeigten Gaststätten ausgewählt wird, das Ansprechen des Systems auf die Benutzereingabe auf der Grundlage der über die Gaststätten gespeicherten Daten und Anzeige der von der ausgewählten Gaststätte angebotenen Speisen, sowie das Auswählen der angezeigten Speisen umfasst.

Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:

1. Online-Bestellsystem für Gaststätten in einem beliebigen geographischen Bereich, umfassend (a) zumindest ein über das Internet unter einer Domain zugängliches Rechnersystem mit einem Domain-Server (b) zur interaktiven Entgegennahme von Speise-Bestellungen von Benutzern über das Internet, (c) wobei in dem Domain-Server Daten über die Gaststätten abgelegt sind und (d) auf dem Domain-Server ein interaktives Programm abläuft, (d3) und wobei der Domain-Server über eine feste Domain- Adresse über eine Vielzahl von Benutzerrechnersystemen anwählbar ist, (e) jeweils eine Kommunikationsverbindung zwischen dem Domain Server und allen erfassten Gaststätten, (f) die jeweils eine Ausgabe- und/oder Anzeigeeinrichtung in den Gaststätten mit dem Domain-Server verbindet, wobei (g) diese Kommunikationsverbindung eine Fax-Verbindung zur Übermittlung einer Bestellung an die jeweilige Gaststätte mittels Fax umfasst, (g3) übernimmt ein weiteres Rechnersystem, welches über eine Email-Verbindung mit dem Domain-Rechner verbunden ist, die Generierung der Fax-Bestellungen an die jeweiligen Gaststätten übernimmt, und (h1) wobei dem Benutzer vom Online-Bestellsystem über Erfolg oder Misserfolg der Übertragung der Bestellung eine entsprechende Information zugesendet wird, wobei (i2) der Bestellvorgang die Benutzereingabe einer geographischen Angabe, das Ansprechen des Systems auf die Benutzereingabe auf der Grundlage der über die Gaststätten gespeicherten Daten und Anzeige der Gaststätten innerhalb des angegebenen geographischen Bereichs, eine Benutzereingabe derart, dass eine der angezeigten Gaststätten ausgewählt wird, das Ansprechen des Systems auf die Benutzereingabe auf der Grundlage der über die Gaststätten gespeicherten Daten und Anzeige der von der ausgewählten Gaststätte angebotenen Speisen, das Auswählen der angezeigten Speisen (j3) sowie die Benutzereingabe einer Lieferadresse und Speicherung derselben durch das System umfasst, und (k3) wobei das Online-Bestellsystem berücksichtigt, ob die Gaststätte zu dem gewählten oder aktuellen Zeitpunkt Speisen ausliefert.

Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:

1*. Verfahren zum Betrieb eines Online-Bestellsystem für Gaststätten in einem beliebigen geographischen Bereich, umfassend (a) zumindest ein über das Internet unter einer Domain zugängliches Rechnersystem mit einem Domain-Server (b) zur interaktiven Entgegennahme von Speise-Bestellungen von Benutzern über das Internet, (c) wobei in dem Domain-Server Daten über die Gaststätten abgelegt sind und (d) auf dem Domain-Server ein interaktives Programm abläuft, (d3) und wobei der Domain-Server über eine feste Domain- Adresse über eine Vielzahl von Benutzerrechnersystemen anwählbar ist, (e) jeweils eine Kommunikationsverbindung zwischen dem Domain Server und allen erfaßten Gaststätten, (f) die jeweils eine Ausgabe- und/oder Anzeigeeinrichtung in den Gaststätten mit dem Domain-Server verbindet, wobei (g) diese Kommunikationsverbindung eine Fax-Verbindung zur Übermittlung einer Bestellung an die jeweilige Gaststätte mittels Fax umfasst, (g3) übernimmt ein weiteres Rechnersystem, welches über eine Email-Verbindung mit dem Domain-Rechner verbunden ist, die Generierung der Fax-Bestellungen an die jeweiligen Gaststätten übernimmt, und (h1) wobei dem Benutzer vom Online-Bestellsystem über Erfolg oder Misserfolg der Übertragung der Bestellung eine entsprechende Information zugesendet wird, wobei (i2) der Bestellvorgang die Benutzereingabe einer geographischen Angabe, das Ansprechen des Systems auf die Benutzereingabe auf der Grundlage der über die Gaststätten gespeicherten Daten und Anzeige der Gaststätten innerhalb des angegebenen geographischen Bereichs, eine Benutzereingabe derart, dass eine der angezeigten Gaststätten ausgewählt wird, das Ansprechen des Systems auf die Benutzereingabe auf der Grundlage der über die Gaststätten gespeicherten Daten und Anzeige der von der ausgewählten Gaststätte angebotenen Speisen, das Auswählen der angezeigten Speisen (j3) sowie die Benutzereingabe einer Lieferadresse und Speicherung derselben durch das System umfasst, und (k3) wobei das Online-Bestellsystem berücksichtigt, ob die Gaststätte zu dem gewählten oder aktuellen Zeitpunkt Speisen ausliefert (l4) und wobei dem Benutzer vom Online-Bestellsystem nach der Eingabe von persönlichen Daten eine Identifikations- und PIN-Nummer zugewiesen wird.

Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet:

1. Online-Bestellsystem für Gaststätten in einem beliebigen geographischen Bereich, umfassend (a) zumindest ein über das Internet unter einer Domain zugängliches Rechnersystem mit einem Domain-Server (b) zur interaktiven Entgegennahme von Speise-Bestellungen von Benutzern über das Internet, (c) wobei in dem Domain-Server Daten über die Gaststätten abgelegt sind und (d) auf dem Domain Server ein interaktives Programm abläuft, (e) jeweils eine Kommunikationsverbindung zwischen dem Domain Server und allen erfassten Gaststätten, (f) die jeweils eine Ausgabe- und/oder Anzeigeeinrichtung in den Gaststätten mit dem Domain-Server verbindet, wobei (g) diese Kommunikationsverbindung eine Fax-Verbindung zur Übermittlung einer Bestellung an die jeweilige Gaststätte mittels Fax umfasst, (h5) wobei bei einem Problem der Übermittlung der Bestellung an die jeweilige Gaststätte das Online-Bestellsystem noch weitere Male versucht die Gaststätte anzufaxen, wobei dem Benutzer vom Online-Bestellsystem über Erfolg oder Misserfolg der Übertragung der Bestellung über Email eine entsprechende Information zugesendet wird, wobei (i2) der Bestellvorgang die Benutzereingabe einer geographischen Angabe, das Ansprechen des Systems auf die Benutzereingabe auf der Grundlage der über die Gaststätten gespeicherten Daten und Anzeige der Gaststätten innerhalb des angegebenen geographischen Bereichs, eine Benutzereingabe derart, dass eine der angezeigten Gaststätten ausgewählt wird, das Ansprechen des Systems auf die Benutzereingabe auf der Grundlage der über die Gaststätten gespeicherten Daten und Anzeige der von der ausgewählten Gaststätte angebotenen Speisen, sowie das Auswählen der angezeigten Speisen umfasst.

Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen. Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrundeliegen, ein Bestellsystem für Gaststätten und Restaurants bereitzustellen, welches flexibel und ortsunabhängig auf die Bedürfnisse des jeweiligen Nutzers des Systems eingehen kann (siehe Offenlegungsschrift Sp. 1 Z. 6-9 sowie die geltende Beschreibungsseite 2B vorletzter Absatz).

Im Verfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1: US 5 845 263 A, D2: EP 0 855 687 A2, D3: US 4 797 818 A, D4: WO 97/07467 A1, D5: US 5 715 314 A, D6: WO 97/49251 A1. Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die Systeme des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1, 2, 3 und 5, sowie das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein System und ein Verfahren, um eine Online-Bestellung in einer Gaststätte zu tätigen. Zur Durchführung einer Bestellung greift ein Benutzer über eine Online-Verbindung, die zwischen seinem Rechner und einem Domain-Server besteht, auf die in dem Domain-Server gespeicherten Daten der Gaststätten wie z. B. die geographische Lage, das Speisenangebot, die Preise oder die Öffnungszeiten, zu. Der Benutzer kann über die Seiten des Domain-Servers eine Auswahl treffen und eine Bestellung in einer Gaststätte tätigen. Die Daten der Bestellung übermittelt der Domain-Server per Telefax an die gewählte Gaststätte, in der die Bestellung zubereitet und die Lieferung veranlasst wird. Dadurch soll ein flexibles Bestellsystem geschaffen werden, das dem Benutzer eine Auswahl an Speisen anbietet und dabei den geographischen Aufenthaltsbereich des Benutzers hinsichtlich der in einem bestimmten Umkreis vorhandenen Gaststätten berücksichtigt.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Online-Bestellsystem zu verbessern, sieht der Senat einen Programmierer oder Informatiker mit mehreren Jahren Berufserfahrung im Bereich der Implementierung von Geschäftsvorgängen, insbesondere von elektronischen Handelsplattformen an.

2. Das jeweilige System nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 5 und das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 2.1. Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druckschrift D1 an. Aus D1 ist ein System und ein Verfahren zu entnehmen, bei dem ein Benutzer mittels seines Rechners Bestellungen von Speisen vornehmen kann. Dazu loggt sich der Benutzer an einem zentralen Rechner ein, in dem die Daten von Gaststätten und deren Speisenangebote hinterlegt sind. Aus diesem Angebot kann der Benutzer auswählen und eine Bestellung aufgeben. Die Bestellung wird anschließend von dem zentralen Rechner an die Gaststätte weitergeleitet. In der Gaststätte werden alle bestellten Speisen zubereitet und an den Kunden ausgeliefert. 2.2. Das System des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus D1 ist ein Online-Bestellsystem (Abstract) für die Bestellung von Speisen in Gaststätten (Sp. 1 Z. 17-19) in einem beliebigen geographischen Bereich (Sp. 13 Z. 46-49) zu entnehmen. Damit ist ein System gemäß dem Gattungsbegriff (Merkmal 1.) des Hauptanspruchs nach Hauptantrag zu entnehmen. Weiter ist ein Web-Server, d. h. ein Domain-Server (Merkmal (a)), der unter einer Domainadresse (einer Internetadresse) erreichbar ist (Fig. 2, Sp. 6 Z. 38-52, Sp. 7 Z. 24-35, Sp. 11 Z. 3-18) beschrieben. Auf dem Domain-Server wird ein interaktives Programm zur Entgegennahme von Essensbestellungen (Fig. 2, Fig. 3, Sp. 6 Z. 60-63, Sp. 7 Z. 3-17, Sp. 13 Z. 26-39, Sp. 16 Z. 40-64) ausgeführt (Merkmale (b) und (d)), und es sind Daten über die Gaststätten (Sp. 11 Z. 4-9, Sp. 7 Z. 12-17 und Z. 37-45) gespeichert (Merkmal (c)). Die Kommunikation zwischen dem Domain-Server und den Gaststätten erfolgt über eine elektronische Datenverbindung oder über ein Netzwerk (Fig. 1, Fig. 2, Sp. 7 Z. 25-45, Sp. 11 Z. 3-18), wobei in den Gaststätten eine an die Kommunikationsverbindung angeschlossene Anzeigeeinrichtung bzw. Ausgabeeinrichtung vorhanden ist (Sp. 8 Z. 63 - Sp. 9 Z. 3, Sp. 9 Z. 16-25, Sp. 13 Z. 26-39). Damit sind auch die Merkmale (e) und (f) gezeigt.

Zu Merkmal (g) wendete der Vertreter des Anmelders ein, dass aus D1 keine direkte Fax-Verbindung und keine Ausgabe der Bestellung an einem Fax-Gerät in der Gaststätte zu entnehmen sei. Die Verwendung eines Kommunikationsprozessors, der für die externe Kommunikation zwischen Domain-Server und Besteller auf der einen Seite und zwischen Domain-Server und Gaststätten auf der anderen Seite eingesetzt wird, und der die unterschiedlichsten Kommunikationsprotokolle unterstützt, ist in D1 (Sp. 10 Z. 12- 23) beschrieben. Davon ausgehend stellt die Wahl einer Fax-Übertragung (Merkmal (g)), insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Kommunikationsgeräte in den Gaststätten, eine für den Fachmann naheliegende Lösung dar. Damit gelangte der Fachmann ausgehend von D1 in naheliegender Weise zum Gegenstand des Hauptanspruchs nach Hauptantrag.

2.3. Das System des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird im Folgenden nur das neu aufgenommene Merkmal (h1) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Gemäß diesem Merkmal wird einem Besteller eine Information über den Erfolg bzw. über den Misserfolg der Übertragung der Bestellung zugesandt. Diesbezüglich wendete der Vertreter des Anmelders ein, dass aus dem Stand der Technik eine Rückmeldung an den Benutzer, ob seine Bestellung übertragen wurde, nicht zu entnehmen sei.

In D1 (Fig. 1, Fig. 2, Sp. 16 Z. 40-45) ist ausgeführt, dass der gesamte Bestellvorgang nicht an eine Internetverbindung gebunden ist, sondern bspw. auch über eine Fax-Verbindung abgewickelt werden kann. Seit der Einführung von Fax-Geräten ist aber in der Fax-Übertragungsspezifikation festgelegt, dass der Sender, in diesem Fall der Besteller, eine Rückmeldung über den Erfolg oder Misserfolg der Übertragung seines Faxes, in diesem Fall seiner per Fax übermittelten Bestellung, erhält. Darüber hinaus ist es bei der Abwicklung von Geschäften generell üblich, einem Käufer eine Rückmeldung über die Annahme oder die Ablehnung seines Auftrags zu geben. Damit liegt es aber im üblichen Rahmen, eine Bestätigung über die Annahme und damit über die erfolgreiche Übertragung der Bestellung an die Gaststätte dem Kunden zuzuleiten. Der Fachmann gelangt somit aufgrund des bekannten Vorgehens im Geschäftsleben ohne weiteres erfinderisches Zutun zu einer Lösung gemäß Merkmal (h1).

In Anbetracht dieser Ausführungen kann die Frage dahingestellt bleiben, ob dieses Merkmal zur Lösung eines technischen Problems beiträgt. Für den Fachmann ergaben sich damit alle Merkmale des geltenden Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 1, ausgehend von dem aus der D1 bekannten Stand der Technik, in naheliegender Weise.

2.4. Ebenso beruht das System des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Auch hier wird bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur das neu aufgenommene Merkmal (i2) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

In diesem Merkmal ist beansprucht, dass bei einem Bestellvorgang, aufgrund der Benutzereingabe einer geographischen Angabe und aufgrund der über die Gaststätten gespeicherten Daten, die Gaststätten angezeigt werden, die innerhalb eines geographischen Bereichs liegen. Die von diesen Gaststätten angebotenen Speisen werden angezeigt, und ein Benutzer kann eine Auswahl aus diesem Angebot treffen.

Der Vertreter des Anmelders machte geltend, dass eine derartige Selektion der Gaststätten anhand deren geographischer Lage bzw. deren Entfernung zu dem Besteller im Stand der Technik nicht offenbart sei. Zu der Angabe einer geographischen Lage ist festzustellen, dass dieses Merkmal nicht zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln beiträgt. Das Merkmal ist deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2013, 275 - Routenplanung; BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen m. w. N.). Ungeachtet dessen ist in D1 bereits eine Anregung für die Berücksichtigung eines geographischen Gebiets (eines Umkreises) für den Lieferbereich enthalten (Sp. 13 Z. 46-49). Damit ist indirekt angegeben, nur die in diesem Umkreis befindlichen Gaststätten zu berücksichtigen, was auch mit der üblichen Praxis bei Speisenbestellungen übereinstimmt. Weiterhin ist die Anzeige der Daten der Gaststätten (Sp. 15 Z. 27-30) und die Anzeige des Speisenangebots sowie Möglichkeit einer Auswahl aus diesem Angebot (Sp. 14 Z. 66 - Sp. 15 Z. 20) direkt aus D1 zu entnehmen. Somit waren für den Fachmann sämtliche Merkmale des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 2, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ausgehend von dem aus der D1 bekannten Stand der Technik, naheliegend.

2.5. Auch das System des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. In diesen Anspruch wird spezifiziert, dass - der Domain-Server eine feste Domain-Adresse besitzt und über diese Adresse von einer Vielzahl anderer Rechner anwählbar ist (Merkmal (d3)); - ein weiteres Rechnersystem, welches über eine E-Mail-Verbindung mit dem Domain-Rechner verbunden ist, die Generierung der Fax-Bestellungen an die jeweilige Gaststätte übernimmt (Merkmal (g3)); - die Benutzereingabe eine Lieferadresse umfasst und die Lieferadresse in dem System gespeichert wird (Merkmal (j3)); - von dem Online-Bestellsystem berücksichtigt wird, ob die Gaststätte zu dem gewählten oder aktuellen Zeitpunkt Speisen ausliefert (Merkmal (k3)).

Bezüglich der weiteren Merkmale des Anspruchs wird wieder auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zu Merkmal (g3) hat der Vertreter des Anmelders darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines eigenen Rechnersystems für die Generierung der Fax-Bestellungen die Auslastung des Bestellsystems vermindern würde. Darüber hinaus wäre keines der neu aufgenommenen Merkmale im Stand der Technik nachzuweisen.

Auch die neu aufgenommenen Merkmale dieses Anspruchs können keine erfinderische Tätigkeit begründen. In D1 ist die Verwendung eines Web-Servers (Domain-Server), der von mehreren Bestellern aufgerufen werden kann, gezeigt (Fig. 2, Sp. 6 Z. 38-52, Sp. 7 Z. 24-35, Sp. 11 Z. 3-18), wobei, wie der Fachmann mitliest, jeder Web-Server über eine eindeutige URL-Adresse (Domain-Adresse) aufgerufen wird (Merkmal (d3)). Die Zuordnung einer festen Domain-Adresse war dem Fachmann hinlänglich vertraut, insbesondere da der Aufruf eines Domain-Servers über dessen URL-Adresse bereits vor dem Anmeldetag üblich war.

Zu der Verwendung eines weiteren Rechnersystems mit dem die Fax-Nachrichten generiert werden, ist zu bemerken, dass die Aufteilung von Prozessen auf verschiedene Rechensysteme mit dem Ziel eine Überlastung zu vermeiden eine bekannte und naheliegende Maßnahme darstellt. In D1 ist eine derartige Aufteilung zur Entlastung der einzelnen Systeme bereits nahegelegt. So wird für die Kommunikation ein eigener „Communication Processor“ beschrieben (Fig. 2, Sp. 10 Z. 12-23), der für die Steuerung der Kommunikation und für eine Umsetzung der Datenprotokolle verwendet wird. Auch war die Umsetzung einer eingehenden Mail in ein Fax-Format vor dem Anmeldetag gängige Technik (vgl. D6 Fig. 2, Fig. 8, Fig. 15, S. 14 Z. 18-19, S. 21 Z. 29, S. 26 Z. 20-21). Merkmal (g3) war damit durch den Stand der Technik nahegelegt.

Die Eingabe einer Lieferadresse und die Speicherung dieser Adresse in dem System ergibt sich direkt aus D1 (Sp. 9 Z. 5-6). Denn hier ist die Anzeige des Lieferauftrags mit sämtlichen Lieferdaten an einem Anzeigegerät in der Gaststätte beschrieben (Merkmal (j3)).

Das Merkmal (k3) ist bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, da die Berücksichtigung der Öffnungs- und Lieferzeiten nicht zur Lösung eines technischen Problems beiträgt. Im Übrigen wird auf die Anzeige der Lieferinformationen und damit auch der Lieferzeiten bereits in D1 (Sp. 7 Z. 12-15) hingewiesen. Für den Fachmann waren somit sämtliche, bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigenden Merkmale des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 3, ausgehend von dem aus der D1 bekannten Stand der Technik naheliegend.

2.6. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Im Gegensatz zu den anderen Anträgen ist hier ein Verfahren (Merkmal 1*.) beansprucht. Dabei werden zur Durchführung des Verfahrens die Elemente der Vorrichtungsansprüche verwendet. Das einzige neu eingefügte Merkmal gibt an, dass dem Benutzer nach Eingabe seiner persönlichen Daten eine Identifikationsnummer und eine PIN-Nummer zugewiesen werden (Merkmal (l4)). Wie bei den anderen Anträgen werden nur diese beiden Merkmale erörtert. Bezüglich der bereits diskutierten Merkmale wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Zu diesem Antrag führte der Vertreter des Anmelders aus, dass durch die Zuweisung einer Identifikations- und PIN-Nummer die Eingabe weiterer Benutzerdaten überflüssig wird, da er sich mit den beiden Nummern an dem System anmelden kann. Aus dem Stand der Technik sei eine solche Zuweisung und somit eine vereinfachte Anmeldung nicht zu entnehmen. Ein Verfahren (Merkmal 1*.) zum Betrieb eines Online-Bestellsystems ist in D1 bereits angegeben (bspw. Abstract).

Weiter wird in D1 der Vorgang des Anmeldens / Einloggens (Sp. 16 Z. 49-64), sowie des Abmeldens / Ausloggens (Sp. 17 Z. 28-32) an dem Bestell-System beschrieben. Damit ist aber auch der Zugang mit persönlichen Zugangsdaten, die dem Benutzer zugeteilt werden und eine Identifizierung des Benutzers ermöglichen, offenbart; wie dem Fachmann geläufig war, umfassen diese Daten üblicherweise eine persönliche Identifikationsnummer (Merkmal (l4)). Die Merkmale eines Verfahrens gemäß dem Hauptanspruch nach Hilfsantrag 4, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen sind, waren somit, ausgehend von dem aus der D1 bekannten Stand der Technik, für den Fachmann naheliegend.

2.7. Das System des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dieser Anspruch basiert auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2, wobei eingefügt wurde, dass bei einem Problem der Übermittlung der Bestellung an die jeweilige Gaststätte das Online-Bestellsystem noch weitere Male versucht die Gaststätte anzufaxen, wobei dem Benutzer vom Online-Bestellsystem über Erfolg oder Misserfolg der Übertragung der Bestellung über E-Mail eine entsprechende Information zugesendet wird (Merkmal (h5)).

Der Vertreter des Anmelders erläuterte, dass aus dem Stand der Technik nicht hervorgehe, dass zum einen von dem Online-Bestellsystem, im Falle einer fehlgeschlagenen Übertragung, wiederholt versucht wird die Gaststätte anzufaxen und zum anderen der Benutzer von dem Online-Bestellsystem eine E-Mail-Nachricht über den Erfolg bzw. Misserfolg der Übertragung seiner Bestellung erhält.

Zu der wiederholten Übertragung eines Faxes ist festzustellen, dass dieses Vorgehen bereits in der Fax-Spezifikation enthalten und somit ein bekanntes technisches Merkmal bei der Datenübertragung mit einem Fax-Gerät darstellt (s. 2.3.). Weiterhin ist die Bestätigung eines Auftrags, wobei die Bestätigung die erfolgreiche Übertragung sowie die Annahme bzw. die Ablehnung des Auftrags beinhaltet, eine naheliegende und auch übliche Rückmeldung in allen Bereichen des Geschäftslebens und damit auch im Bereich des Online-Handels. Darunter fällt auch die Bestätigung über einen bestimmten Übertragungsweg. Denn bei einer Bestellung, die von einem Computer aus getätigt wird, ist der naheliegende Weg einer Bestätigung das Senden einer Mail.

Damit waren die Merkmale gemäß dem Hauptanspruch nach Hilfsantrag 5, ausgehend von dem aus der D1 bekannten Stand der Technik, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen sind, für den Fachmann naheliegend. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Druckschrift D1 für den Fachmann die Gegenstände und Verfahren des jeweiligen Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 nahelegte. Ein über die zu erwartenden Wirkungen der Einzelmaßnahmen hinausgehender, synergetischer Effekt ist nicht ersichtlich.

3. Ebenso wie der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 sind auch die weiteren Ansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag, 2 bis 7 nach erstem Hilfsantrag, 2 bis 7 nach zweitem Hilfsantrag, 2 bis 6 nach drittem Hilfsantrag, 2 bis 6 nach viertem Hilfsantrag und 2 bis 7 nach fünftem Hilfsantrag nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Baumgardt Eder Dr. Thum-Rung Hoffmann Fa