Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2014

BPatG Beschluss vom 15.10.2014 – 27 W (pat) 540/14

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 004 773.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und den Richter Schmid am 15. Oktober 2014

beschlossen:

Der Beschluss vom 15. August 2014 wird aufgehoben.

Gründe§

I.

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Der Anmelder hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-15/27-w-pat-540-14#rd_3

für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 beantragt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-15/27-w-pat-540-14#rd_4

Die Markenstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, das angemeldete Zeichen weise auf das größte jährlich stattfindende Straßenfest in Solingen hin, das weithin bekannt sei. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten sich damit inhaltlich oder werblich beschäftigen bzw. dort angeboten werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-15/27-w-pat-540-14#rd_5

Der Beschluss wurde dem Anmelder am 20. August 2014 zugestellt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-15/27-w-pat-540-14#rd_6

Der Anmelder hat dagegen am Montag, dem 22. September 2014, Beschwerde eingelegt.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-15/27-w-pat-540-14#rd_7

Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht kein Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-15/27-w-pat-540-14#rd_8

Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die beanspruchten Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-15/27-w-pat-540-14#rd_9

Wortmarken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-15/27-w-pat-540-14#rd_10

Anders als Bezeichnungen, wie „Weinfest, Waldfest, Sommerfest“ fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine in Solingen stattfindende Veranstaltung, die zwar „Dürpelfest“ genannt wird, aber damit keine sachliche Aussage macht. „Als Dürpel“ werden Eingangsstufen benannt. Damit wird „Dürpelfest“ aber nicht zu einer beschreibenden Angabe, wie „Straßenfest, Hoffest, Gartenfest“ o.ä..

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-15/27-w-pat-540-14#rd_11

So kann der Verbraucher nicht erwarten, in einer Stadt oder in verschiedenen Kommunen von verschiedenen Veranstaltern durchgeführten „Dürpelfesten“ zu begegnen, wie dies etwa bei „Stadtteilfest, Starkbierfest, Weinfest“ der Fall sein kann.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-15/27-w-pat-540-14#rd_12

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen ist nicht geboten.