Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2014

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 13.10.2014 – 35 W (pat) 415/12

35. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 415/12

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(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2007 018 376 hier: Berichtigungsbeschluss

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Oktober 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Univ. Rippel

beschlossen:

Die begründete Fassung des auf Grund mündlicher Verhandlung vom 22. Mai 2014 ergangenen Beschlusses wird gemäß § 95 Abs. 1 PatG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG wie folgt berichtigt:

Seite 9, in der Wiedergabe von Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2014 muß es anstatt „…, wobei die erste Lage in Form einer Vlieslage …“ heißen:

„…, wobei die erste Faserlage in Form einer Vlieslage …“ Seite 11, unter II.1. im zweiten Absatz Satz 3 muß es anstatt „… Schutzansprüchen 1 bis 13 …“ heißen:

„… Schutzansprüchen 1 bis 14 …“ Seite 18, unten im ersten Absatz unter Ordnungsnummer 3. Satz 1 muß es anstatt „… Schutzansprüchen 1 bis 13 nach dem Hilfsantrag der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2014 … heißen:

„… Schutzansprüchen 1 bis 14 nach dem Hilfsantrag 1 der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2014 … Seite 26 unter 3.4 muß es anstatt „ vom 21. Mai 2014…“ heißen:

„… vom 22. Mai 2014…“ und anstatt „… Schutzansprüche 2 bis 13…“ muß es heißen:

„… Schutzansprüche 2 bis 14…“

G r ü n d e

Mit diesem Beschluss werden gemäß § 95 Abs. 1 PatG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG offenbare Unrichtigkeiten i.S.v. § 95 Abs. 1 PatG berichtigt. Die angeordneten Berichtigungen auf Seiten 9 und 11 folgen aus dem Hilfsantrag 1 der Antragsgegnerin aus der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2014, s. diesen Antrag in den Anlagen zum Sitzungsprotokoll.

Die Berichtigung auf Seite 18 folgt aus dem zweiten Absatz des Tenors des zu berichtigenden Beschlusses sowie aus dem Hilfsantrag 1 der Antragsgegnerin aus der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2014, s. diesen Antrag in den Anlagen zum Sitzungsprotokoll. Die Berichtigungen auf Seite 26, dort unter 3.4, folgen aus dem Zusammenhang dieses Absatzes mit den vorangegangenen Feststellungen, die auf Seite 18, dort unter 3. in der berichtigten Fassung beginnen. Dabei geht es um das Streitgebrauchsmuster in seiner Fassung nach dem Hilfsantrag 1 der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2014, wonach das Streitgebrauchsmuster insgesamt 14 Schutzansprüche hat, s. diesen Hilfsantrag in den Anlagen zum Sitzungsprotokoll. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Berichtigungen und haben ihnen nicht widersprochen. Werner Rippel Brunn Hu