Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2014

BPatG Beschluss vom 29.07.2014 – 27 W (pat) 29/13

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

Der Gegenstandswert ist bei Widerspruchsverfahren regelmäßig 50.000 Euro.

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(hier: Gegenstandwert)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juli 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-07-29/27-w-pat-29-13#rd_1

Gegen die Marke …

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-07-29/27-w-pat-29-13#rd_3

hat die Widersprechende Widerspruch eingelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-07-29/27-w-pat-29-13#rd_4

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-07-29/27-w-pat-29-13#rd_5

Dagegen hat die Widersprechende zunächst Beschwerde eingelegt und im Lauf des Verfahrens den Widerspruch zurückgenommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-07-29/27-w-pat-29-13#rd_6

Nunmehr haben beide Parteien beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-07-29/27-w-pat-29-13#rd_7

einen Gegenstandswert festzusetzen.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-07-29/27-w-pat-29-13#rd_8

In Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG richtet sich der Wert nach dem Interesse des Inhabers des angegriffenen Zeichens (BPatGE 11, 166 (168); BPatGE 12, 245 f.; BPatG GRUR 1995, 415; GRUR 1999, 64 f.; GRUR 2006, 704 – Markenwert); Interessen des Widersprechenden sind dabei nicht relevant.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-07-29/27-w-pat-29-13#rd_9

Anhaltspunkte für das Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke sind u.a. der Umfang der Benutzung und die sich daraus ergebende Bekanntheit einer Marke, die Übereinstimmung mit einer Geschäftsbezeichnung, die Einbindung in eine Markenfamilie, die Kosten für die Entwicklung einer Marke, der beanspruchte Waren- und Dienstleistungsbereich sowie der Schutzumfang (Kennzeichnungskraft) etc., also Kriterien, die auch sonst im Markenrecht zum Tragen kommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-07-29/27-w-pat-29-13#rd_10

Der BGH hat zur Anmeldung der Marke „…“ (MarkenR2012, 26) 50.000 € als Gegenstandswert angenommen, ohne dies mit einer besonderen Benutzung zu begründen. Auch sonst hat der BGH für Rechtsbeschwerdeverfahren deutlich höhere Werte als 50.000 € für Anmeldungen festgesetzt; Werte darunter sind nicht bekannt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012 Rn. 27). Dieser Wert erscheint keinesfalls als zu hoch, gelten für Gemeinschaftsmarken doch 250.000 € als durchschnittlich angemessen (EuG GRUR-Prax 2012, 200 – Royal Appliance International GmbH). Das Verhältnis der Anmeldegebühren 7:2 (1.050 € zu 300 €) würde auf den Gegenstandswert umgesetzt sogar mehr als 70.000 € für die nationale Marke ergeben. Die für Unterlassungsansprüche bei bloß drohender Beeinträchtigung, die sich schon aus einer Markenanmeldung (Begehungsgefahr) ergeben kann, üblichen Streitwerte gehen ebenfalls in diese Richtung (vgl. Albrecht/Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, 2. Aufl.! 2013, Rn. 222, 332).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-07-29/27-w-pat-29-13#rd_11

Der Senat hält im markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall und auch im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandwert von 50.000 € für angemessen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-07-29/27-w-pat-29-13#rd_12

Dabei orientiert sich der Senat an der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheidet, sind keine unterschiedlichen Werte im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren anzusetzen. Immer ist schließlich das Interesse dessen maßgeblich, der Markeninhaber ist. Den unterschiedlichen Anforderungen an die Anwälte tragen die unterschiedlichen Gebührensätze ausreichend Rechnung (Albrecht/Hoffmann, a.a.O. Rn. 626). Dies entspricht auch der Handhabung in der Verwaltung-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 131 KostO (BPatG GRUR 2012, 1174 – Plus).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-07-29/27-w-pat-29-13#rd_13

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).