Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2014

BPatG Beschluss vom 30.01.2014 – 17 W (pat) 7/10

17. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 041 912.2-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_1

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 4. September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_2

„Verfahren zur Darstellung von Bilddaten mehrerer Bilddatenvolumina in wenigstens einer gemeinsamen Bilddarstellung und zugehörige medizinische Einrichtung“

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_3

eingereicht worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_4

Die Prüfungsstelle für Klasse G06T hat am 23. Oktober 2009 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_5

Gegen den Beschluss wendet sich die am 27. November 2009 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_6

Die Beschwerdeführerin beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_7

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_8

- Patentansprüche 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_9

- Beschreibung Seiten 1 bis 20 und

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_10

- 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1a bis e, 2 bis 7, jeweils vom Anmeldetag.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_11

Sie regt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_12

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften genannt worden:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_13

D1: US 2002/0009224 A1

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_14

D2: US 2002/0090119 A1

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_15

D3: US 2007/0183644 A1.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_16

Der Senat hat zusätzlich die Druckschriften

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_17

D4: US 2007/0140537 A1D5: WO 2006/018774 A1

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_18

in das Verfahren eingeführt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_19

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_20

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und auch sonst zulässig. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben, da das Verfahren des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_21

1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Darstellung von Bilddaten mehrerer Bilddatenvolumina in wenigstens einer gemeinsamen Bilddarstellung an einer mit einer Recheneinrichtung verbundenen Bildanzeigevorrichtung, insbesondere ein Verfahren zur Darstellung von medizinischen Bilddaten, sowie eine zugehörige medizinische Einrichtung.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_22

In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass es, beispielsweise zur Diagnosefindung oder bei der Schulung von Ärzten bzw. von im medizinischen Bereich tätigen Personal oft hilfreich sei, bei der Aufnahme von Bilddaten nicht nur ein Bilddatenvolumen, sondern mehrere Bilddatenvolumina zu erstellen. Dies biete den Vorteil, dass Informationen aus mehreren (im häufigsten Fall: zwei) verschiedenen Volumina genutzt werden könnten. Beispielsweise könnten Hirngefäße im Rahmen einer ersten Aufnahme als Bilddatenvolumen A erhalten werden, während bei einer weiteren Bilddatenaufnahme das umgebende Gewebe bzw. umgebende Strukturen als ein Volumen B aufgenommen würden. Das die Gefäße zeigende Bilddatenvolumen ermögliche es dann, beispielsweise Verengungen (Stenosen) oder Erweiterungen (Aneurysmen) zu detektieren. Das umgebende Gewebe bzw. die umgebenden Strukturen des zweiten Volumens ermöglichten die räumliche Zuordnung der Informationen des ersten Volumendatensatzes.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_23

Für eine optimale Zuordnung der Informationen der beiden Datensätze zueinander sei eine Visualisierung wünschenswert, die die Daten beider Volumendatensätze in einer einzigen Darstellung zeige. Anhand dieser Darstellung könnten Pathologien detektiert werden und gleichzeitig könne eine Lokalisierung im Raum erfolgen. Dementsprechend gebe es Ansätze, die beiden Volumenbilddatensätze in einer verschmolzenen Darstellung zu visualisieren. Dabei werde ein bestimmtes festes Mischungsverhältnis für die Daten der beiden Volumina eingestellt. Problematisch sei jedoch, dass unter Umständen bestimmte Details eines ersten Bilddatenvolumens, die beispielsweise für eine Diagnose wichtig seien, durch die Informationen des zweiten Bilddatenvolumens, das beispielsweise der räumlichen Orientierung diene, verdeckt würden. Dies könne gegebenenfalls zu erheblichen Beeinträchtigungen bei der Verwertbarkeit bzw. Auswertung der Bilddaten führen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_24

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein diesbezüglich verbessertes Verfahren anzugeben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_25

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Gliederungszeichen):

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_26

a) Verfahren zur Darstellung von Bilddaten mehrerer Bilddatenvolumina in wenigstens einer gemeinsamen Bilddarstellung (1) an einer mit einer Recheneinrichtung verbundenen Bildanzeigevorrichtung, insbesondere zur Darstellung von medizinischen Bilddaten,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_27

dadurch gekennzeichnet, dass

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_28

b) in der oder wenigstens einer Bilddarstellung (1) unterschiedlichen Bereichen der Bilddarstellung (1) zuzuordnende oder zugeordnete Bilddaten wenigstens eines Bilddatenvolumens seitens der Recheneinrichtung, zumindest teilweise, mit voneinander abweichender Opazität dargestellt werden,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_29

c) wobei im Rahmen einer Festlegung der Opazität einer Bilddarstellung (1) für Bilddaten wenigstens eines Bilddatenvolumens im Bilddatenvolumen und/oder in wenigstens einer Bilddarstellung wenigstens ein interessierender Punkt und/oder Bereich bestimmt wird,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_30

d) wobei Bilddaten wenigstens eines Bilddatenvolumens mit ausgehend von wenigstens einem interessierenden Punkt und/oder Bereich zunehmender oder abnehmender Opazität dargestellt werden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_31

Gemäß der Lehre der Anmeldung werden mehrere, z. B. mit unterschiedlichen Bildaufnahmetechniken aufgenommene Volumendaten in einer Bilddarstellung gemeinsam angezeigt - Merkmal a); z. B. sollen Gefäßdaten und Knochendaten gemeinsam angezeigt werden (Fig. 1). Zunächst wird ein besonders interessierender Punkt oder Bereich bestimmt – Merkmal c). Um zu verhindern, dass in dem interessierenden Bereich der Bilddarstellung (d in Fig. 1c) Strukturen des einen Datensatzes (etwa Knochen) Strukturen des anderen Datensatzes (etwa Gefäße) verdecken, werden in dem interessierenden Bereich der Bilddarstellung die Strukturen des einen Datensatzes mit einer anderen Opazität dargestellt als die Strukturen des anderen Datensatzes – Merkmal b); z. B. werden dort Knochenstrukturen des einen Datensatzes besonders transparent dargestellt, während die Strukturen des anderen Datensatzes (Gefäße) besonders opak (undurchsichtig) dargestellt werden, so dass diese im Bild deutlich sichtbar sind (Fig. 1e). Vom interessierenden Punkt oder Bereich nach außen hin werden die Bilddaten des einen Datensatzes mit zunehmender oder abnehmender Opazität dargestellt – Merkmal d); dadurch kann sich die Opazitätszuordnung wieder einer „normalen“ Zuordnung annähern (Fig. 3, 4, 5), so dass in den äußeren Displaybereichen die Knochenstrukturen wie üblich zur lokalen Zuordnung der Gefäßstrukturen dienen können.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_32

Als Fachmann für eine derartige Lehre sieht der Senat einen in der Darstellung insbesondere medizinischer Bilddaten erfahrenen Informatiker an.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_33

2. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_34

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sind nur solche Merkmale zu berücksichtigen, welche die Lösung eines technischen Problems, das durch zumindest einen Teilaspekt der unter Schutz gestellten Lehre bewältigt wird, mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen; vgl. BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen (m. w. N.). In dieser Entscheidung leistete eine für Navigationszwecke geeignete Darstellung und deren Einzelheiten, die zwar zu benutzerfreundlichen Verbesserungen bei der Informationswiedergabe führten, keinen Beitrag zur technischen Lösung des dem Patentanspruch zugrunde liegenden technischen Problems.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_35

Technische Mittel liegen vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt, vgl. BGH GRUR 2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung; BGH GRUR 2011, 610 - Webseitenanzeige.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_36

Als relevant für die Beurteilung der Patentfähigkeit des geltenden Anspruchs 1 sieht der Senat die Druckschrift D4 (US 2007/0140537 A1) an. In dieser Druckschrift werden unterschiedliche Volumendatensätze eines medizinischen Objekts in einem Computer überlagert und gemeinsam auf einer Anzeige dargestellt - Merkmal a), wobei das eine Volumenbild durch das andere hindurch sichtbar ist (Abstract). Fig. 7 und 8 mit Beschreibung zeigen kombinierte Knochen- und Gefäßbilder, wobei die Transparenz durch einen verstellbaren Schieber (16a) unterschiedlich (für jeden Datensatz örtlich konstant) eingestellt ist. Durch Modifizieren der Farb- und Transparenzwerte kann der Benutzer dynamisch Teile der 3D-Datensätze hervorheben oder verstecken (Abs. [0056]).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_37

Die hierüber hinausgehenden Merkmale b), c) und d) des geltenden Anspruchs 1 (Auswahl eines interessierenden Punktes bzw. Bereiches für die Bilddarstellung, Darstellung eines der Bilddatenvolumina in diesem Punkt oder Bereich mit einer ersten Opazität, ausgehend von diesem Punkt oder Bereich nach außen hin mit zu- oder abnehmender Opazität) dienen lediglich dazu, die Daten in einer an das Auffassungsvermögen eines menschlichen Benutzers besonders angepassten Art und Weise darzustellen, so dass dieser die dargestellten Informationen leichter aufnehmen kann. Dies führt zwar zu benutzerfreundlichen Verbesserungen bei der Informationswiedergabe, leistet jedoch keinen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems (BGH a. a. O. - Wiedergabe topografischer Informationen).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_38

Zudem sind in diesen Merkmalen keine technischen Mittel zur Problemlösung zu erkennen. Das beanspruchte Verfahren wird offensichtlich in Form eines Computerprogramms auf einer Datenverarbeitungsanlage implementiert. Ersichtlich werden hierbei keine Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert. Auch sind die besagten Verfahrensschritte für aufgenommene Datensätze von beliebigen Objekten geeignet, der Ablauf ist nicht durch spezielle Aufnahmebedingungen oder sonstige technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt. Weder wird in den Verfahrensablauf von außen her steuernd eingegriffen, noch entfaltet das Verfahren eine steuernde Außenwirkung. Zudem ist nicht erkennbar, dass die zur Durchführung verwendete Datenverarbeitungsanlage eine spezielle technische Ausgestaltung aufwiese, auf welche das Datenverarbeitungsprogramm Rücksicht nähme; insbesondere ist keine besondere Anpassung des Programms an die Betriebsmittel der Datenverarbeitungsanlage erkennbar. Damit ist keines der in den BGH-Entscheidungen „Dynamische Dokumentengenerierung“ und „Webseitenanzeige“ (a. a. O.) aufgestellten Kriterien für das Vorhandensein technischer Mittel erfüllt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_39

Der Einwand der Anmelderin, die Erfindung leiste eine besonders aussagekräftige Bilddarstellung, ermögliche eine sinnvolle Auswertung der Daten und löse damit ein technisches Problem, kann nicht überzeugen. Wie oben erläutert, wird durch die benutzerfreundliche Wiedergabe von Informationen kein technisches Problem gelöst. Eine Auswertung der dargestellten Informationen leistet die Erfindung nicht; dies bleibt allein dem Benutzer überlassen, der das dargestellte Bild betrachtet und daraus seine Schlüsse zieht.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_40

Somit tragen die Merkmale b), c) und d) nicht zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bei und sind demnach bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_41

Wie oben erläutert, war ein Verfahren mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 aus D4 bekannt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_42

Damit beruht das Verfahren gemäß Anspruch 1 zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_43

3. Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar. Auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 15 sind nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_44

4. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_45

Die Anmelderin hat in ihrer Eingabe vom 20. Mai 2008 zwar die Patentansprüche nicht geändert; sie ist jedoch auf die Argumentation der Prüfungsstelle im einzigen Prüfungsbescheid ausführlich eingegangen und hat ihre von der Beurteilung der Prüfungsstelle abweichende Sicht der Dinge erläutert. Hilfsweise hat sie eine Anhörung beantragt. Daraufhin folgte der Zurückweisungsbeschluss, in welchem die Durchführung einer Anhörung mit einer standardisierten, nicht stichhaltigen Begründung (die Argumente seien bekannt, es bestehe kein weiterer Klärungsbedarf, eine Anhörung würde lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen) abgelehnt wurde.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_46

Wie der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. etwa 17 W (pat) 71/09, oder 17 W (pat) 127/08) bereits mehrfach dargelegt hat, war das Prüfungsverfahren in solchen Fällen regelmäßig mängelbehaftet; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Mangel ursächlich für die Beschwerdeerhebung war.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_47

Es entspricht daher der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_48

5. Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_49

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_50

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_51

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_52

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_53

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_54

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-30/17-w-pat-7-10#rd_55

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.