Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2013

BPatG Beschluss vom 04.12.2013 – 5 Ni 64/11 (EP)

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 5 Ni 64/11 (EP) hinzuverbunden 5 Ni 68/12 (EP); 5 Ni 94/12 (EP)

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(Aktenzeichen) … …

betreffend das europäische Patent … (DE …) hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 4. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. (Univ.) Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Klägerinnen zu 1) und 2) wird unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 6. November 2013 der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren auf 23 750 000,-- € festgesetzt.

G r ü n d e

I. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2013 das Streitpatent für nichtig erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zuvor war der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren durch Beschluss auf 7 500 000,-- € festgesetzt worden. Grundlage hierfür war eine von der Nichtigkeitsbeklagten in der mündlichen Verhandlung übergebene Auflistung über die Höhe der in den aus dem Streitpatent geführten Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwerte, die in Summe einen Wert von 6 000 000,-- € ergaben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hatte der Senat den Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens sodann um ein Viertel höher angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011, X ZR 28/09 Nichtigkeitsstreitwert).

Mit Schriftsatz vom 13. November 2013 haben die Klägerinnen zu 1) und 2) Gegenvorstellung erhoben und vorgetragen, die in der mündlichen Verhandlung überreichte Aufstellung der Nichtigkeitsbeklagten sei nicht zutreffend. Aus dem Zwischenurteil vom 21. September 2012 des Landgerichts Mannheim im Verfahren 7 O 321/11 ergäbe sich, dass der Streitwert in diesem Verletzungsverfahren 16 000 000,-- € betragen habe und nicht 3 500 000,-- €, so dass der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 23 750 000,-- € festzusetzen sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragt, die Wertfestsetzung abzuändern, da ihr ein Fehler unterlaufen sei. Unter Bezugnahme auf das genannte Zwischenurteil führt sie aus, es sei ein weiterer (Teil-)Streitwert von 13 000 000,-- € zu berücksichtigen zusätzlich zu dem versehentlich angegebenen Wert von lediglich 3 500 000,-- €.

Die Klägerinnen zu 3) und 4) haben keine Stellungnahme eingereicht.

II. Der in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2013 festgesetzte Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren ist nach § 63 Abs. 3 GKG i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1, 2 und 4 PatKostG von Amts wegen abzuändern (vgl. Hartmann, Kostengesetze,

42. Auflage, § 63 GKG, Rz. 38) und insgesamt auf 23 750 000,-- € festzusetzen, da die in der Auflistung genannte Summe der Streitwerte der Verletzungsverfahren von 6 000 000,-- € um weitere 13 000 000,-- € zu erhöhen ist. Zusammen mit dem Zuschlag von 25 % auf die Werte der Verletzungsverfahren ergibt sich somit der Wert des Nichtigkeitsverfahrens in der im Tenor genannten Höhe. Den Ausführungen der Parteien ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Gutermuth Martens Gottstein Albertshofer Dr. Wollny Pü