Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2013
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 05.02.2013 – 4 Ni 21/10
4. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 4 Ni 21/10 verbunden mit 4 Ni 9/11
_______________________
(Aktenzeichen) … BPatG 152ni_adler …
betreffend das deutsche Patent 43 43 117P hier: Tatbestandsberichtigung
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie die Richterin Friehe, die Richter Dr. rer. nat. Müller sowie die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
beschlossen:
Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin zu 1) wird der Tatbestand des Urteils vom 24. Juli 2012 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 6 des Urteils im zweiten Absatz hinter „… nicht für ausführbar“ eingefügt wird:
Die Klägerin zu 1) macht geltend, für die Bildung einer stabilen Winkelverbindung durch Segmentierung sei nicht hinreichend offenbart, wie die Gewindesegmente anzuordnen oder zu gestalten seien.
G r ü n d e
I. Die Klägerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 beantragt, den Tatbestand zu berichtigen, da sie den Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents bereits in der Klageschrift auch auf mangelnde Ausführbarkeit gestützt und auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass im Streitpatent keine Ausführbarkeit offenbart sei.
II. Auf den zulässigen Antrag der Klägerin zu 1) war, da keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat, schriftlich durch Beschluss zu entscheiden (§ 320 ZPO). Wie von der Klägerin zu 1) ausgeführt, enthält der Tatbestand entgegen ihrem Vortrag nicht, dass sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit berufen hat. Sie hat in der Klageschrift im Zusammenhang mit der Segmentlösung ausgeführt, für die Bildung einer stabilen Winkelverbindung durch Segmentierung sei nicht hinreichend offenbart, wie die Gewindesegmente anzuordnen oder zu gestalten seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zur Segmentierung auf die Urteile des LG Düsseldorf und des OLG Düsseldorf (vorgelegt als QE 1, dort Seiten 9 und 11) hingewiesen und erläutert, dass nach dem Verständnis der patentgemäßen Lehre mit der Segmentlösung eine Winkelvariabilität auch ohne Verformung erreicht werden könne. Dem haben beide Klägerinnen, also auch die Klägerin zu 1), widersprochen und darauf hingewiesen, dass im Streitpatent keine Ausführbarkeit offenbart sei.
III. Richter am Bundespatentgericht Veit ist wegen Krankheit an der Entscheidung verhindert. Da an der Tatbestandsberichtigung nur diejenigen Richter mitwirken, die bei dem Urteil mitgewirkt haben, ist der Berichtigungsbeschluss nur von den anderen Richtern zu unterzeichnen (§ 320 Abs. 4 ZPO).
Engels Friehe Dr. Müller Zimmerer Pr