Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 17.09.2012 – 28 W (pat) 10/11

28. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die eingetragene Marke …

(hier: Entscheidung über den Gegenstandswert)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn und den Richter am Amtsgericht Jacobi

beschlossen:

Der Gegenstandswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-09-17/28-w-pat-10-11#rd_1

Gegen die in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Mar-kenregister eingetragene prioritätsjüngere Marke DE … hat die Wider-

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-09-17/28-w-pat-10-11#rd_2

sprechende aus ihrer prioritätsälteren Marke DE … Widerspruch erho-

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-09-17/28-w-pat-10-11#rd_3

ben. Mit Beschluss vom 28. Juni 2004 hat die Markenstelle für Klasse 29 des DPMA die Eintragung der angegriffenen Marke auf den Widerspruch zunächst gelöscht. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung hat sie den Erstbeschluss aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-09-17/28-w-pat-10-11#rd_4

Die Widersprechende hat gegen diesen Beschluss am 8. Dezember 2010 Be-schwerde eingelegt und ihren Widerspruch am 11. Juni 2012 zurückgenommen. Auf Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke hat der erkennende Senat der Widersprechenden mit Beschluss vom 17. September 2012 die Kosten des Ver-fahrens auferlegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-09-17/28-w-pat-10-11#rd_5

Mit Schriftsatz vom 16. März 2013 beantragt die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-09-17/28-w-pat-10-11#rd_6

den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 EUR festzusetzen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-09-17/28-w-pat-10-11#rd_7

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat sich zur Höhe des Gegen-standswerts nicht geäußert.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-09-17/28-w-pat-10-11#rd_8

Der Antrag der Beschwerdegegnerin, den Gegenstandswert für das Wider-spruchsverfahren festzusetzen, ist gemäß § 33 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässig, nachdem die Vergütung ihres anwaltlichen Vertreters mit Erlass der Kostenentscheidung fällig geworden ist, § 33 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 8 RVG.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-09-17/28-w-pat-10-11#rd_9

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 RVG auf 50.000 EUR festzusetzen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-09-17/28-w-pat-10-11#rd_10

Das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Inhaberin der angegriffenen Marke an deren Aufrechterhaltung ist bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, regelmäßig auf 50.000 EUR zu schätzen (vgl. BGH GRUR 2006, 704 – Markenwert; BPatG 28 W (pat) 13/11, Beschluss vom 21. Januar 2013 – Churruca m. w. N.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-09-17/28-w-pat-10-11#rd_11

Gesichtspunkte dafür, das wirtschaftliche Interesse der Inhaberin der angegriffe-nen Marke an dem Bestand ihres Schutzrechts mit einem Betrag über oder unter 50.000 EUR zu bewerten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersicht-lich.