Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2012
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 13.09.2012 – 35 W (pat) 409/10
35. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 409/10
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(Aktenzeichen) 2 . B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache … …
betreffend das Gebrauchsmuster 202 21 676 (hier: Tenorberichtigung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richter Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann
beschlossen:
1. Der Tenor der den Beteiligten zugestellten begründeten Fassung des am 19. Oktober 2011 verkündeten Beschlusses wird in Nummer 4 wie folgt geändert:
„Die Kosten des Löschungsverfahrens und des Löschungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.“
2. Die Entscheidungsgründe des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Februar 2012 werden in den Ausführungen zu IV. des verkündeten Beschlusses entsprechend berichtigt.
G r ü n d e
Die Formulierung in Nr. 4 des Tenors der den Beteiligten zugestellten begründeten Fassung des Beschlusses steht im offensichtlichen Widerspruch zu der am Ende der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2011 beschlossenen und verkündeten Kostenentscheidung und stellt daher eine offensichtliche Unrichtigkeit i. S. v. § 95 Abs. 1 PatG dar.
Diese offensichtliche Unrichtigkeit ist auch im Berichtigungsbeschluss vom 15. Februar 2012 enthalten, der demzufolge entsprechend zu korrigieren ist. Baumgärtner Küest Dr. Großmann Cl