Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2012

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 15.02.2012 – 35 W (pat) 409/10

35. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 409/10

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(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend das Gebrauchsmuster 202 21 676 (hier: Tenorberichtigung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richter Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann

beschlossen:

Der Tenor des am 19. Oktober 2011 verkündeten Beschluss wird dahingehend berichtigt, dass Nummer I wie folgt lautet:

„Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2010 wird aufgehoben und das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Fassung mit den in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzansprüchen 1 bis 14 hinausgeht.“

G r ü n d e

Die Auslassung des Ausspruches der Teillöschung stellt einen offensichtlichen Fehler im Sinn von §§ 95 Abs. 1 PatG, 319 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2011 folgenden Tenor verkündet:

I. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 24. Februar 2010 wird aufgehoben.

II. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen das Streitgebrauchsmuster mit den Schutzansprüchen 1 bis 14 in der in der mündlichen Verhandlung verteidigten Fassung richtet.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. Wie sich aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung und dem Ausspruch in den Nummern II. und III. des Tenors ergibt, hat der Senat die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgenommene beschränkte Verteidigung des Streitgebrauchsmusters für zulässig angesehen, aber nur im Zusammenhang mit der teilweisen Zurückweisung des Löschungsantrags und der Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen berücksichtigt. Die Teillöschung wurde ersichtlich versehentlich nicht in den Tenor aufgenommen. Baumgärtner Küest Dr. Großmann Cl