Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 17.07.2012 – 6 W (pat) 56/09

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 37 398.1 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2009 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- - - Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 21. Juni 2012, Beschreibung Seiten 1 bis 4, 4a, 5 bis 10, eingegangen am 21. Juni 2012, 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3), eingegangen am 7. August 1999.

G r ü n d e

I . Die Erfindung wurde am 7. August 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 199 37 398.1 angemeldet. Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Juni 2009 zurückgewiesen, da der Gegenstand nicht neu sei. Folgende Druckschriften sind zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

E1 US 5 740 562 A E2 GB 983 720 A. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2012, eingegangen am 21. Juni 2012, reicht sie neue Patentansprüche 1 bis 10 und neue Beschreibungsseiten 1 bis 4, 4a und 5 bis 10 ein. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- - - Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 21. Juni 2012, Beschreibung Seiten 1 bis 4, 4a, 5 bis 10, eingegangen am 21. Juni 2012, 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3), eingegangen am 7. August 1999. Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine 1. Abdeck-Vorrichtung für ein Schwimmbecken oder einen Teich, mit der die Wasseroberfläche ganz oder teilweise überspannt werden kann, mit einem Scherengitter, dessen längskörperartige Elemente in ihrer Winkellage und ihrem Abstand durch Scherenbewegungen veränderbar angeordnet sind, gekennzeichnet durch zwei parallel zueinander angeordnete, scherenförmig ausgebildete Randprofile (10, 11), die durch Verkürzung ihrer Längsersteckung zusammenschiebbar sind, und durch mehrere Verbindungsstreben (12 bis 15) aus Elementen (16), die an ihren Enden gelenkig miteinander und mit den Randprofilen verbunden sind, wobei durch eine Abstandsänderung der Randprofile (10, 11) die Elemente (16) gegeneinander in einer Ebene verschwenkbar sind, so dass die Abdeckvorrichtung in zwei senkrecht zueinander stehenden Richtungen zusammenschiebbar ist. Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 an:

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Randprofile (10, 11) aus einem durch zwei Reihen von endseitig miteinander verbundenen Elementen (19, 20) gebildeten Scherenkörper bestehen, bei dem jeweils zwei Elemente (19, 20) in Kreuzungspunkten (18) gelenkig miteinander verbunden sind.

3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die endseitig angeordneten Elemente (16) mehrerer, die Randprofile (10, 11) miteinander verbindender Verbindungsstreben (12 bis 15) jeweils in einem Kreuzungspunkt (18) zweier Elemente (19, 20) eines Randprofils (10, 11) gelenkig befestigt sind.

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Elemente und/oder die sie verbindenden Verbindungsmittel aus Kunststoff oder Metall, vorzugsweise einem nichtrostenden Metall, bestehen.

5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Elemente (19, 20), die die Scherenbewegungen in einer Richtung ermöglichen, gleich lang sind, wobei vorzugsweise die Länge der Elemente (19, 20) der Randprofile (10, 11) größer gewählt wird als die Länge derjenigen Elemente (16), welche diese Randprofile (10, 11) miteinander verbinden.

6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Elemente (16, 19, 20) Stäbe, Rohre oder Flachprofile sind.

7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung von dem Scherengitter (10 bis 15) und einer hierauf abgelegten oder mit den Elementen (16, 19, 20) verbundenen Folie, vorzugsweise einer Kunststofffolie gebildet wird.

8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Randprofile (10, 11) an ihrer Unterseite mit Rollen ausgestattet sind, die vorzugsweise in am Becken- oder Teichrand angeordneten Schienen längsgeführt sind.

9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Seite des Gitters mittels einer Zug- oder Schiebeeinrichtung gegenüber der gegenüberliegenden Seite abstandsveränderbar verschiebbar ist.

10. Vorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Zug- oder Schiebeeinrichtung hydraulisch oder elektrisch betätigbar ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. Sie ist insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.

2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 und Änderungen zur klaren Darstellung dessen, was unter Schutz gestellt werden soll. Die Unteransprüche 2 bis 10 entsprechen, unter Anpassung von Nummerierung und Rückbeziehung, den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 12. 3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre insbesondere darin, dass eine Abdeck-Vorrichtung geschaffen wurde, die in zwei senkrecht zueinander stehenden Richtungen zusammenschiebbar ist. Dadurch wird erreicht, dass sie leicht über einer Wasserfläche aufgespannt werden kann und dass ein und dieselbe Abdeckvorrichtung für unterschiedliche Schwimmbeckengrößen verwendet werden kann.

Die beanspruchte Abdeckvorrichtung ist neu, da keine der Entgegenhaltungen eine Abdeckvorrichtung zeigt, die zwei parallel zueinander angeordnete, scherenförmig ausgebildete Randprofile aufweist, die durch Verkürzung ihrer Längserstreckung zusammenschiebbar sind. Die E1 zeigt eine Abdeckung für ein Schwimmbecken, die aus einzelnen flächigen Elementen besteht, die an ihren Rändern untereinander und mit dem Beckenrand verbunden werden.

Die E2 betrifft eine verfahrbare Überdachung für einen Transportweg, die aus U-förmigen Rahmen besteht, welche eine stoffartige Abdeckung tragen. Die Stützrahmen sind durch einen Scherenmechanismus verbunden, der sie in einem variablen Abstand aufrecht hält. Keine der Entgegenhaltungen zeigt also eine Abdeckung mit zwei scherenförmig ausgebildeten Randprofilen.

Die beanspruchte Abdeckvorrichtung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da keine der Entgegenhaltungen eine Anregung oder einen Hinweis gibt, eine Abdeckung für ein Schwimmbecken in zwei senkrecht zueinander stehenden Richtungen zusammenschiebbar zu gestalten.

In der E1 wird zwar vorgeschlagen, als flächige Teile solche zu verwenden, die scherengitterförmig zusammenschiebbar sind, eine aus derartigen Teilen zusammengesetzte Abdeckung ist aber nur in einer Richtung zusammenschiebbar, eine Anregung die Abdeckung auch in einer dazu senkrecht stehenden Richtung zusammenschiebbar zu gestalten, kann diese Entgegenhaltung nicht geben. Die E2 zeigt eine verfahrbare Überdachung, bei der scherenförmige, zusammenschiebbare Träger, die mit den Randprofilen vergleichbar sind, verfahrbare Rahmen halten, die wiederum eine flächige Abdeckung aus stoffartigem Material tragen. Hinweise oder Anregungen, diese Anordnung auch in einer zur Richtung der scherenförmigen Träger senkrechten Richtung zusammenschiebbar zu gestalten, gibt diese Entgegenhaltung nicht.

Keine der Entgegenhaltungen gibt also Anregungen oder Hinweise dazu, die Abdeck-Vorrichtung für ein Schwimmbecken in zwei senkrecht zueinander stehenden Richtungen zusammenschiebbar zu gestalten. Deshalb konnten auch weder jede für sich noch beide Schriften in einer Zusammenschau es einem Durchschnittsfachmann nahelegen, eine Abdeckung zu schaffen, die in zwei senkrecht zueinander stehenden Richtungen zusammenschiebbar ist, insbesondere konnten sie keine Anregung geben, zwei parallel zueinander angeordnete, scherenförmige Randprofile durch mehrere Verbindungsstreben mit an ihren Enden gelenkig miteinander verbundenen Elementen zu verbinden. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit gegenüber den zitierten Druckschriften neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf nicht triviale Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 10 gewährbar.

5. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird (vgl. § 94 Abs. 2 PatG). Dr. Lischke Dr. Kortbein Küest Dr. Großmann Cl