Rechtsprechung / BPatG / 3. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 04.07.2012 – 3 Li 1/10 (EP)
3. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
3 Li 1/10 (EP)
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Zwangslizenzsache …
betreffend das europäische Patent … … (hier: Festsetzung des Gegenstandswertes)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie den Richter Schell und die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 6,3 Millionen Euro festgesetzt.
G r ü n d e
I . Nach Rücknahme der Klage haben die Parteien zur Festsetzung des Streitwerts Stellung genommen und dabei den berücksichtigungsfähigen Gesamtnettoumsatz mit dem streitgegenständlichen Präparat für den hier maßgeblichen Zeitraum übereinstimmend mit … Euro angegeben. Die Beklagte geht von einem für die Streitwertberechnung zu berücksichtigenden Lizenzsatz in Höhe von 6 % aus, die Klägerin hält demgegenüber einen geringeren Wert für angemessen.
II. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zwangslizenzverfahren vor dem Bundespatentgericht erfolgt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 4 PatKostG i. V. m. § 25 GKG. Er entspricht dem gemeinen Wert des von der Zwangslizenz betroffenen Patents bei Erhebung der Klage. Der vom Landgericht Mannheim im Verletzungsverfahren festgesetzte Streitwert in Höhe von 3 Millionen Euro hat bei der Bestimmung dieses gemeinen Wertes eine gewisse Bedeutung für die untere Grenze, einen besseren Anhaltspunkt bieten aber die auf dem maßgeblichen Pharmabereich erzielbaren Lizenzen. Hier sind in der Praxis Lizenzvereinbarungen gebräuchlich, denen Lizenzsätze von 1,5 % bis 10,5 % zugrunde liegen. So zahlt etwa die Lizenznehmerin der Beklagten für die ihr eingeräumte, ausschließliche Lizenz am Streitpatent einen Lizenzsatz von 5 %. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der klagegegenständlichen Zwangslizenz um keine ausschließliche, sondern lediglich um eine einfache Lizenz handelt, durch die die Patentinhaberin nicht an einer weiteren Verwertung der streitgegenständlichen Erfindung gehindert wird, erscheint im Vergleich zu dem genannten Wert eine Lizenzsatzminderung geboten. Der Senat hält insoweit einen Abschlag von 50 % gegenüber dem von der ausschließlichen Lizenznehmerin der Beklagten gezahlten Satz für angemessen. Danach ergibt sich unter Berücksichtigung des von den Parteien für die Restlaufzeit des Patents angegebenen Gesamtnettoumsatzes von … Euro und einem Lizenzsatz in Höhe von 2,5 % der im Tenor genannte Streitwert.
Schramm Schell Dr. Münzberg Richterin Dr. Münzberg ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Schramm Cl