Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 24.05.2012 – 9 W (pat) 403/05
9. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 51 040 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht am 24. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I. Gegen das Patent 103 51 040 mit der Bezeichnung "Fensterrollo für Kraftfahrzeuge und Seitenverkleidung mit integrierter Führungsschiene", dessen Erteilung am 25. Mai 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 25. August 2005 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt. Der Schriftsatz ist der Einsprechenden gleichzeitig mit der Anfrage des Senats vom 23. Dezember 2011 am 4. Januar 2012 zugestellt worden, ob die Einsprechende nach der Verzichtserklärung der Patentinhaberin ein weitergehendes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend mache, und hierzu eine Frist von zwei Wochen gewährt.
Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt.
II. Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig zu verwerfen. Nachdem das Patent infolge der Verzichtserklärung der Patentinhaberin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen ist, kann das Einspruchsverfahren nur fortgesetzt werden, wenn die Einsprechende ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend macht. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse kann darin begründet sein, dass wegen der ex-nunc- Wirkung des Verzichts die Einsprechende noch Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Ein solches Interesse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende im vorliegenden Fall aber nicht geltend gemacht. Auf die entsprechende fristgebundene Anfrage des Senats hat sie keine Stellungnahme abgegeben, so dass mangels Rechtsschutzinteresses der Einspruch unzulässig geworden ist. Pontzen Bork Paetzold Nees Pü