Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 17.01.2012 – 29 W (pat) 65/10
29. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 65/10
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 302 05 231
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Januar 2012 durch die Richterinnen am Bundespatentgericht Kortge und Dorn sowie die Richterin am Landgericht Uhlmann
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdegegners gegen die Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht Grabrucker vom 17. Dezember 2011 im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens wird als unbegründet zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Mit seinem Schreiben vom 11. Dezember 2011 hat der Beschwerdegegner seinen mit Beschluss des Senats vom 1. Juni 2011 mangels Erfüllung der gerichtlichen Auflagen zurückgewiesenen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wiederholt und um Überprüfung des für den 25. Januar 2012 anberaumten Verhandlungstermins wegen der für ihn erforderlichen Reisezeit gebeten. Daraufhin ist er von der Berichterstatterin mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 darauf hingewiesen worden, dass sein neuer Antrag ohne die gleichzeitige Erfüllung der ihm bekannten Auflagen und ohne Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Gleichzeitig ist ihm von ihr mitgeteilt worden, dass ihm eine Anreise aus dem nur etwa 20 bis 30 km entfernten Ismaning nach München zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 25. Januar 2012 um 11.30 Uhr unschwer möglich sei. Der Beschwerdegegner hat unter Bezugnahme auf den Inhalt des vorgenannten gerichtlichen Hinweises seinen Befangenheitsantrag vom 17. Dezember 2011 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht Grabrucker darauf gestützt, dass er ohne Gewährung von Verfahrenskostenhilfe die mündliche Verhandlung ohne anwaltlichen Vertreter wahrnehmen müsse, was ihn im Vergleich zur anwaltlich vertretenen Gegenseite benachteilige. In seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2012 zur dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin vom 27. Dezember 2011 hat er an seinem Befangenheitsantrag festgehalten.
II. Nach § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dafür genügen Gründe, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei einen solchen Schluss nahe legen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die abgelehnte Richterin war mit dem unter Ziffer I. geschilderten, vom Beschwerdegegner beanstandeten Vorgang nicht befasst, und die Terminierung hatte sie bereits am 8. Dezember 2011, also vor dem Eingang des neuen Verfahrenskostenhilfeantrages des Beschwerdegegners, verfügt. München, 17. Januar 2012
Bundespatentgericht
29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Kortge Dorn Uhlmann Hu