Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 17.11.2011 – 19 W (pat) 70/08

19. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 061 332.8-34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie des Richters am LG Dr. Schön, der Richter Dipl.-Ing Groß und Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

G r ü n d e

I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02N - hat die Anmeldung mit der Bezeichnung "Neue ökologisch reine energetische Verfahrung zur Erzeugung der elektrischen Energie für Fahrzeuge-Wasserstoffperoxid", deren Anmeldetag der 13. Juni 2007, der Tag des Eingangs der nachgereichten Beschreibung beim Patentamt ist, (vgl. des feststellenden Beschlusses der Prüfungsstelle vom 7. September 2007), durch Beschluss vom 31. Juli 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne; dies genüge nicht den Anforderungen des § 34 Absatz 4 Patentgesetz. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Beschwerde enthält Erläuterungen zur Funktionsweise des Anmeldungsgegenstandes. Die ursprünglich eingereichten Unterlagen umfassen zwei beschriftete Figuren sowie anderthalb handschriftliche Textseiten Beschreibung. Demnach wird ein Apparat beansprucht, der nach einem gegliederten Anspruch aus folgenden Teilen besteht:

1) Reaktor 2) Arbeitsteil der Schwedenmodell 3) Kondensator 4) Kontroller. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat festgestellt, dass sich dem Fachmann aus den zum Anmeldetag eingereichten Unterlagen zumindest nicht erschließen würde. - Was ein Schwedisches Modell ist und wie es genau seine angegebene Wirkung physikalisch erzielt - was ein "Holzelektroapparat" ist, wie er funktioniert und wozu man ihm benötigt und deshalb die Anmeldung zurückgewiesen, weil sie nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er erläutert in seinem Beschwerdeschriftsatz das "schwedische Modell" und den Holzelektroapparat, und gibt an, das schwedische Modell sei am Ende des 19. Jahrhunderts in Schweden erbaut und erprobt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart war, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Das ergibt sich im Einzelnen nachvollziehbar aus der Begründung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle für Klasse H02N des Deutschen Patent- und Markenamts. Auf diesen Beschluss, dem sich der Senat vollinhaltlich anschließt, wird hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen und verwiesen (vgl. BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Der Senat sah keinen Anlass, von der Beurteilung der Prüfungsstelle auch in Kenntnis der mit der Beschwerde eingereichten Erläuterungen abzuweichen, da auch diese keine Angaben enthalten, die es dem Fachmann ermöglichen, die gewünschten Effekte technisch und praktisch zu erzielen. Sie könnten auch Mängel in den ursprünglichen Unterlagen nicht beseitigen. Dass das schwedische Modell am Ende des 19. Jahrhunderts in Schweden erbaut und erprobt worden sein soll, lässt sich mangels weiterer Angaben nicht nachvollziehen. Eine Internetrecherche dazu erbrachte nur die vorliegende Anmeldung. Bertl Dr. Schön Groß Dr. Scholz Pü