Rechtsprechung / BPatG / 7. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 14.10.2011 – 7 W (pat) 30/09
7. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 14. Oktober 2011 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 039 304.4-42 …
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. rer.nat. Schwengelbeck Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen:
G r ü n d e
I. Die deutsche Patentanmeldung 10 2004 039 304.4-42 wurde am 12. August 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Ansteuerung von Innenlichtquellen in Kraftfahrzeugen" angemeldet. Im Verfahren vor der Prüfungsstelle für Klasse B60Q wurden neben dem im Prüfungsverfahren ermittelten Stand der Technik nach D1 JP 2003 237503 A sowie D2 JP 10-273016 A noch die von der Anmelderin genannte Druckschrift D3 DE 198 31 722 A1 berücksichtigt. Im Prüfungsverfahren war die Auslegung des Begriffs "Innenlichtquelle" streitig, welche gemäß den Ausführungen der Anmelderin - im Gegensatz zur Prüfungsstelle - ausschließlich als Fahrzeuginnenlicht bzw. als separate Leseleuchte auszulegen sei. Die Prüfungsstelle hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 13. Februar 2006 zurückgewiesen. In der Beschlussbegründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des damals geltenden, ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 mit dem Wortlaut "1. Vorrichtung zur Ansteuerung von Innenlichtquellen in Kraftfahrzeugen mit einer elektronischen Steuereinheit, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinheit die Position zumindest der Fahrerseitenscheibe als Eingangssignal erhält und derart ausgestaltet ist, dass zumindest eine Innenlichtquelle eingeschaltet wird, wenn die Fahrerseitenscheibe zumindest teilweise geöffnet ist."
nicht mehr neu gegenüber der Druckschrift D1 sei. Gegen diesen Beschluss, hat die Anmelderin fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit Hinweis vom 13. Oktober 2011 hat der Senat noch auf die Druckschrift D4 DE 44 07 616 A1 hingewiesen, welche bei der Beurteilung der der erfinderischen Tätigkeit eine Rolle spielen könnte. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2011 hat die Anmelderin ihre Anmeldung mit geänderten Anspruchssätzen nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigt. Der Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag lautet hierbei (unter Anfügen von Gliederungspunkten M1 bis M3):
"1. Vorrichtung zur Ansteuerung von Innenlichtquellen in Kraftfahrzeugen mit einer elektronischen Steuereinheit, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinheit die Position zumindest der Fahrerseitenscheibe als Eingangssignal erhält (M1) und derart ausgestaltet ist, dass zumindest eine Innenlichtquelle zur Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums eingeschaltet wird (M2), wenn die Fahrerseitenscheibe zumindest teilweise geöffnet ist (M3)." Der Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag lautet hierbei:
"1. Vorrichtung zur Ansteuerung von Innenlichtquellen in Kraftfahrzeugen mit einer elektronischen Steuereinheit, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinheit die Position zumindest der Fahrerseitenscheibe als Eingangssignal erhält und derart ausgestaltet ist, dass zumindest eine Innenlichtquelle eingeschaltet wird, wenn die Fahrerseitenscheibe zumindest teilweise geöffnet wird, nachdem das Kraftfahrzeug mit laufender Brennkraftmaschine angehalten wurde."
Die Anmelderin führt aus, dass die vorgelegten Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften patentfähig seien. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2006 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- - Patentansprüche 1 bis 4 laut der mit "1.Hilfsantrag" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 6. Juni 2011 Beschreibung laut Offenlegungsschrift Hilfsweise beantragt sie, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2006 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- - Patentansprüche 1 bis 2 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2011 überreichten Fassung noch anzupassender Beschreibung laut Offenlegungsschrift Wegen dem Wortlaut der jeweiligen abhängigen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist weder der mit Hauptantrag noch der mit Hilfsantrag verteidigte Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 nach §§ 1 bis 5 PatG patentfähig, so dass die Frage der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag dahinstehen kann (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage").
1) Gemäß den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung sollen - im Übrigen in Übereinstimmung mit der geltenden Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0009]) - die nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Vorrichtungen zur Ansteuerung von Innenlichtquellen in Kraftfahrzeugen bei der Betätigung eines außerhalb des Kraftfahrzeuges angebrachten Zufahrt- bzw. Ausfahrtberechtigungssystems, bspw. ein Parkhausticketsystem, zur Verwendung kommen.
Hierbei verweist die Anmelderin auf die Problematik einer nicht ausreichenden Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums beispielsweise beim Auffinden des Schlüssels im Fahrzeuginnenraum und/oder beim Einstecken des Schlüssels bzw. des Tickets bei geöffnetem Fahrerfenster in das außerhalb des Kraftfahrzeugs angebrachte Zufahrt- bzw. Ausfahrtberechtigungssystem (vgl. Abs. [0009]).
Bislang können die für die ausreichende Beleuchtung benötigten Innenlichtquellen, neben dem automatischen Schalten beim, bekanntermaßen beim Einstecken des Schlüssels oder Tickets an Zufahrt- oder Ausfahrtberechtigungssystemen nicht praktikablen, Öffnen einer Fahrzeugtür üblicherweise manuell betätigt werden (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0003]).
Dies berücksichtigend liegt nach Überzeugung des Senats der Anmeldung die objektive technische Aufgabe zugrunde, übliche manuelle Abläufe beim Bedienen eines Zufahrt- bzw. Ausfahrtberechtigungssystems zu automatisieren, um so den Komfort der Kraftfahrzeuginsassen, insbesondere des Fahrers, weiter zu erhöhen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0004]). Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gem. Hauptantrag bzw. gem. Hilfsantrag gelöst, wobei die jeweiligen abhängigen Ansprüche vorteilhafte Weiterbildungen dieser Vorrichtungen darstellen. Bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung nach Hauptantrag erhält die Steuereinheit die Position zumindest der Fahrerseitenscheibe als Eingangssignal und ist derart ausgestaltet, dass immer dann, wenn die Fahrerseitenscheibe zumindest teilweise geöffnet ist, zumindest eine Innenlichtquelle zur Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums eingeschaltet wird. Mit diesen Mitteln soll der Fahrer in die Lage versetzt werden, u. a. leichter ein Parkticket in ein außerhalb des Kraftfahrzeug angebrachtes Zu- bzw. Ausfahrtberechtigungssystem einzustecken (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0009], re Sp., Mitte).
Hiervon unterscheidet sich die Lösung nach Hilfsantrag durch den Wegfall der Zweckangabe "zur Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums" sowie durch die Aufnahme der zusätzlichen Einschaltbedingung für die Innenlichtquelle, dass das Kraftfahrzeug vor Einschalten der Innenlichtquelle mit laufender Brennkraftmaschine angehalten wurde.
2) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht unter Berücksichtigung der Druckschriften D1 und D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Dieser ist hierbei als ein auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugentwicklung tätiger, berufserfahrener Diplomingenieur der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.
Denn der Fachmann wird sich zur Lösung der vorliegender Anmeldung zugrundeliegenden objektiven Aufgabe ihm bekannter Steuerschaltungen aus dem Kraftfahrzeugbereich bedienen. Hierbei ist ihm aus der Druckschrift D1 eine Vorrichtung zur Ansteuerung von allgemeinen Innenlichtquellen in Kraftfahrzeugen mit einer elektronischen Steuereinheit (vgl. D1, Fig. 1, ECU) bekannt (Oberbegriff Anspruch 1). Die in der D1 offenbarten Innenlichtquellen dienen hierbei nicht explizit zur Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums sondern sind als "window condition displaying device" ausgebildet. Dabei unterscheidet die D1 die Ausführungsformen der Anzeige der Fensterstellung bei eingeschalteter Zündung (ignition switch On) einerseits und einer blinkenden Alarmanzeige bei ausgeschalteter Zündung (ignition switch Off) andererseits.
Die Druckschrift D1 offenbart im Zusammenhang mit der ersten Ausführungsform, d. h. bei eingeschalteter Zündung, die weiteren kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach die Steuereinheit (ECU) die Position zumindest der Fahrerseitenscheibe als Eingangssignal erhält (vgl. D1, abstract, "…simply confirming the situation of any window.." und weiter "..the window opening/closing condition is displayed in a window condition displaying part 12b of an indicator 12 on the basis of the opening / closing signals given by window driving devices 10a – 10d..." iVmd zugehörigen Fig. / M1) und derart ausgestaltet ist, dass eine Innenlichtquelle eingeschaltet wird (M2 ohne Zweckangabe), wenn die Fahrerseitenscheibe geöffnet wird bzw. ist ("This enables simply confirming the opening/closing condition of the window...", M3)." In Folge kann dahinstehen, ob durch die D1 bereits die Zweckangabe des Merkmals M2 vorweggenommen ist, wonach das in der D1 offenbarte "window condition displaying device” zur Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums dient oder ob - gemäß Auslegung der Anmelderin - mit Aufnahme des Verwendungszwecks eine Einschränkung der Innenlichtquellen auf die Innenraumbeleuchtung unter Einschluss evtl. vorhandener Leseleuchten erfolgt. Denn selbst bei einer solchermaßen einschränkenden Auslegung des verwendeten Begriffs beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag - wie nachfolgend ausgeführt - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Ausgehend von einem bestehenden Bedarf, den Komfort des Einsteckens eines Tickets in ein außerhalb des Kraftfahrzeugs angebrachtes - unzureichend beleuchtetes - Zufahrt- bzw. Ausfahrtberechtigungssystems zumindest für den Fahrer zu erhöhen, hat der Fachmann immer die Veranlassung, routinemäßig durchgeführte manuelle Vorgänge, hier die Verknüpfung der Öffnung der Fahrerseitenscheibe beim stehenden Fahrzeug und eingeschalteter Zündung mit dem Einschalten einer Innenlichtquelle zur Verbesserung der Beleuchtung zu automatisieren. Es liegt daher im Rahmen naheliegenden fachmännischen Handelns, die dem Fachmann aus der D1 bekannte Schaltung zur Steuerung einer allgemeinen Innenlichtquelle durch die entsprechende Fensterstellung so abzuändern, dass die in der D1 genannte Innenlichtquelle in Form einer optischen Anzeigeeinrichtung durch die vorhandene Fahrzeuginnenbeleuchtung ersetzt wird. Dies gilt umso mehr als ihm beispielsweise aus der D4 eine gattungsgemäße Schaltung bekannt ist, welche durch Bedienen des Steuerschalters eines Fensters, d. h. durch die Veränderung der Scheibenposition, die Innenraumbeleuchtung steuert (vgl. bspw. D4, Sp. 3, Zeilen 20 bis 27, "...Steuerschalter eines Fensters..."
i. V. m. Fig. 1). Mithin wird der Fachmann die Steuerschaltung nach D1 aufgrund der Anregung der D4 ohne erfinderisch tätig zu werden so abändern, dass diese den im zweiten kennzeichnenden Merkmal offenbarten Verwendungszweck erfüllt (M2Zweckangabe). Somit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 unter Berücksichtigung der Druckschriften D1 und D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig. 3) Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht unter Berücksichtigung der Druckschriften D1 und D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag durch den Wegfall des Verwendungszweckes "zur Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums" im Merkmal M2, durch den Ersatz des Verbs "ist" durch "wird" im Merkmal M3 sowie durch das Hinzunehmen des Wortlauts "…nachdem das Kraftfahrzeug mit laufender Brennkraftmaschine angehalten wurde (M3a)."
im Anschluss an das Merkmal M3. Zu dem aus der D1 bekannten Merkmal M3 sowie wegen der weiteren unveränderten Merkmale M1 und M2 ohne Zweckangabe wird auf das zum Hauptantrag Vorgetragene verwiesen. Das hinzugenommene Merkmal M3a gibt lediglich den zwingenden Ablauf des üblichen Vorgehens beim Ziehen oder Einstecken eines Parktickets durch den Fahrer wieder und beruht allein auf einem, der Aufgabenstellung zugrundeliegenden automatisierten Ablauf zum Erzielen des gewünschten Ergebnisses, nämlich der Erhöhung des Fahrerkomforts. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Fachmann schon aus Sicherheits- oder Energiemanagementaspekten veranlasst ist, eine entsprechende Einschränkung der Vorrichtung auf die notwendigen Betriebsbedingungen, d. h. auf ein stehendes Fahrzeug mit laufender Brennkraftmaschine, vorzunehmen. Somit liegt es ebenfalls im Bereich fachmännischen Handelns, das entsprechende Merkmal M3a als Auslösekriterium in der Steuereinheit der D1 bei einer entsprechend gewünschten Automatisierung der bislang manuell durchgeführten Abläufe beim Ziehen oder Einstecken eines Parktickets durch den Fahrer vorzusehen.
Somit beruht auch die Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. 4) Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweiligen abhängigen Ansprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz – "Informationsübermittlungsverfahren II" m. w. N.)
5) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Höppler Schwarz Maile Dr. Schwengelbeck Hu