Rechtsprechung / BPatG / 33. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 27.09.2011 – 33 W (pat) 70/10

33. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 052 896.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin Dr. Hoppe in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2011

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. Juni 2010 wird teilweise aufgehoben, soweit er die unter Klassen 1 und 29 angemeldeten Waren betrifft, nämlich Stabilisatoren, Emulgatoren und Lecitine als Backmittel, auch für gewerbliche Zwecke; Stabilisierungsmittel für Brot und Kleingebäck, (Stabilisatoren für Backmittel). Speiseöle und -fette.

Gründe§

I.

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Am 14. August 2008 hat die Anmelderin die Wortmarke

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für das nachfolgende Verzeichnis von Waren angemeldet:

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Stabilisatoren, Emulgatoren und Lecithine als Backmittel, auch für gewerbliche Zwecke; Stabilisierungsmittel für Brot und Kleingebäck (Stabilisatoren für Backmittel);

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Speiseöle und -fette;

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im Wesentlichen aus Malzextrakten oder Getreidemehlen bestehende Backmittel unter Beigabe von Ölsaaten, Leguminosen, Emulgatoren und Lecithinen; Backaromen (ausgenommen ätherische Öle); Sauerteigzubereitungen; Zucker; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Teig; Hefe, Backpulver; Hefeextrakte, nicht für medizinische Zwecke; Honig; Melassesirup; Malz für den menschlichen Verzehr; Salz; Gewürze; Vormischungen und Fertigmischungen zur Herstellung von Backwaren.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_10

Mit Beschluss vom 3. Juni 2010 hat die Markenstelle für Klasse 1 die Anmeldung mangels hinreichender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass es sich um eine beschreibende Angabe handele, die vom Verkehr auch als solche verstanden werde. Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich auch um breite Verkehrskreise handeln könne, würde die Wortkombination ohne weiteres verstehen. Der Bestandteil „Eco“ entstamme der englischen Sprache, sei jedoch dem entsprechenden deutschen Begriff „ökologisch“ sehr ähnlich und werde auch ohne weitergehende Englischkenntnisse verstanden. Der weitere Bestandteil „ferm“ sei als Kurzform für „Fermente, Fermentierung“ unmittelbar erkennbar. In Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Waren werde die Zeichenkombination dahingehend verstanden, dass es sich um ökologische Fermente handele, und diese mittels solcher hergestellt worden seien oder diese enthalten. Damit würden Art, Inhaltsstoffe bzw. Wirkstoffe der beanspruchten Waren bezeichnet. Die vorliegend beanspruchten Waren könnten nämlich entweder ökologische Fermente sein, diese als Inhaltsstoffe haben, oder mit deren Hilfe hergestellt worden sein. So würden bei der Lebensmittelherstellung und -verarbeitung Fermente verwendet. Da diese aus Pflanzen oder Tieren gewonnen würden, könnten sie auch biologisch hergestellt werden. Worin genau die ökologische Eigenschaft bestehe und wofür die Fermente benötigt werden, müsse nicht genau definiert werden. Auch wenn „ferm“ nicht unbedingt eine offizielle Abkürzung für „Fermente, Fermentation“ sei, werde die sprachüblich gebildete Wortkombination unmittelbar verstanden, auch wenn heute eher der Begriff „Enzym“ gebräuchlich sei.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_11

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass das begehrte Wortzeichen nicht die Bedeutung „ökologisches Ferment“ besitze und auch nicht auf Waren hinweise, die mittels eines solchen hergestellt seien oder dieses enthalten würden. Das Zeichen sei kein beschreibender Hinweis auf die Art, den Inhaltsstoff oder die Wirkung der beanspruchten Waren, sondern enthalte allenfalls gewisse Sinnanklänge.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_12

Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich nicht um breite Verkehrskreise, da die Waren der Anmelderin sich nicht an Endverbraucher, sondern an Wiederverkäufer aus dem Bäckerhandwerk und der Backindustrie wenden würden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_13

Es treffe nicht zu, dass der Bestandteil „Eco“ der englischen Sprache entnommen sei und dem deutschen Begriff „ökologisch“ sehr ähnlich sei. Auch werde dieser nicht ohne weitergehende Englischkenntnisse verstanden. Mit der gleichen Begründung könne die Vorsilbe „Eco“ als Abkürzung von „Economy“ verstanden werden. Bereits der Umstand, dass die Vorsilbe „Eco“ vollkommen unterschiedlich interpretiert werden könne, zeige, dass die Marke nicht glatt beschreibend sei. Auch der Begriff „ferm“ existiere in der englischen Sprache nicht. Man kenne aber auch im Deutschen keine Kurzform für „Fermente“ oder „Fermentierung“. Insbesondere handele es sich im Hinblick auf alle Waren, die keinerlei Bezug zu Fermenten haben, nicht um einen beschreibenden Hinweis. Zwar seien die Begriff „Eco“ und „ferm“ durchaus bekannt. Die Bezeichnung „Ecoferm“ erwecke aber einen Gesamteindruck, der von dem Eindruck abweiche, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entstehe.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_14

Ergänzend weist die Anmelderin auf verschiedene Voreintragungen mit dem Zeichenbestandteil „ferm“ hin.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_15

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Anmeldung für die unter der Klasse 30 angemeldeten Waren zurückgenommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_16

Die Anmelderin beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_17

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_18

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist im Hinblick auf die nach der teilweisen Rücknahme der Anmeldung noch verfahrensgegenständlichen Waren „Stabilisatoren, Emulgatoren und Lecithine als Backmittel, auch für gewerbliche Zwecke; Stabilisierungsmittel für Brot und Kleingebäck (Stabilisatoren für Backmittel); Speiseöle und -fette“ begründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_19

Der angemeldeten Marke steht hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen Waren weder das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104, MarkenRL) noch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL) entgegen, weil es sich insoweit nicht um eine beschreibende Angabe handelt und ihr auch im Übrigen nicht die Unterscheidungskraft fehlt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_20

Wenngleich die Wortkombination „Ecoferm“ als Kurzform für ökologische Fermente bzw. ökologische Fermentation dienen kann, ist der Bezug zu den angemeldeten Waren der Klasse 1 und 29 nicht so eng, dass die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen Endverbraucher und Fachverkehrskreise zählen, dem Zeichen im Hinblick auf diese Waren eine beschreibende Sachangabe entnehmen würden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_21

Ein Zeichen ist zur Beschreibung eines Produktmerkmals geeignet, wenn es geeignet ist, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen (EuGH GRUR 2011, 400 (Nr. 50) - 1000). Dies ist hier nicht der Fall.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_22

Backmittel werden dem Teig zur Backwarenherstellung zugegeben, um die Verarbeitung zu erleichtern, eine gleichbleibende Produktqualität zu erhalten und die Qualität des Produktes zu erhöhen. Dazu enthalten sie Stabilisatoren, Emulgatoren und Enzyme. Stabilisatoren dienen dabei der Haltbarmachung und dem Beibehalten einer bestimmten Konsistenz (vgl: Anlage 8: Stabilisator: http://de.wikipedia.org/wiki/Stabilisator_(Lebensmittelchemie). Eine Form der Stabilisatoren sind Emulgatoren, sie dienen dazu Zweiphasengemische, z. B. Öl und Wasser, zu einer fein verteilten Emulsion zu vermischen und zu stabilisieren (vgl: Anlage 9: Emulgator: http://de.wikipedia.org/wiki/Emulgator; Anlage 9a: Informationen aus dem Backmittelinstitut: Emulgatoren in Backmitteln und Backgrundstoffen, Broschüre). Lecithine sind dabei eine Unterart der Emulgatoren, die ihre spezifische Fähigkeit in dem Vermengen von Wasser und Öl haben (vgl: Anlage 10: Lecithine: http://de.wikipedia.org/wiki/Lecithine). Zwar fördert eine gute Vermischung mittelbar auch die Fermentation, einen unmittelbaren Sachbezug zur Fermentation haben diese Waren indes nicht. Auch für Speiseöle und -fette ergibt sich kein hinreichend enger Sachbezug. Zwar dient deren Verwendung in Backwaren nicht nur der Erreichung eines guten Geschmacks, sondern auch der Verbesserung des Luftaufnahme- und Gashaltevermögens (vgl: Anlage 11: Wissensforum Backwaren: Backmargarinen und -fette, Broschüre 26), daraus folgt indes nicht, dass der Begriff „Fermentation“ oder dessen Kurzform „ferm“ für den Verkehr erkennbar ein Merkmal der Ware bezeichnen würde.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-27/33-w-pat-70-10#rd_23

Der Marke ist somit weder eine unmittelbare Sachaussage zu entnehmen noch handelt es sich um eine gebräuchliche Wortkombination, die vom Verkehr in Zusammenhang mit den noch verfahrensgegenständlichen Waren nur als solche verstanden wird.