Rechtsprechung / BPatG / 3. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 11.02.2011 – 3 ZA (pat) 73/10

3. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache …

betreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 3 Ni 66/08 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 11. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Schell und die Richterin Dipl.-Chem. Zettler

beschlossen:

Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 66/08 (EU) gewährt.

G r ü n d e

Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 66/08 (EU). Das Verfahren wird von den Parteien wegen Vergleichsverhandlungen zurzeit nicht betrieben, ohne dass formal das Ruhen des Verfahrens angeordnet ist. Dem Akteneinsichtsantrag haben die Antragsgegnerinnen widersprochen. Die Antragsgegnerin zu 1 meint, das Verfahren sei wegen der laufenden Vergleichsverhandlungen nicht öffentlich. Für sie bestehe deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht, jedenfalls für die von ihr eingereichten geänderten Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag. Die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 machen geltend, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das patenthindernde bzw. patentvernichtende Material nicht einer unbeschränkten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, da dadurch ein wesentliches Element der zwischen den Parteien laufenden Vergleichsverhandlungen entfallen würde. Dritten bleibe es jederzeit möglich, durch Datenbankrecherchen selbständig den entgegengehaltenen Stand der Technik aufzufinden. Ein eigenes Interesse des Antragstellers, sei nicht erkennbar oder gar höherrangig.

Im Laufe des Akteneinsichtsverfahrens hat sich die F… KG als Auftraggeberin des Antragstellers zu erkennen gegeben und vorgetragen, ihr Interesse an der Akteneinsicht beruhe darauf, dass einer ihrer Unternehmensteile in den USA aus einem zum Streitpatent parallelen US-Patent abgemahnt worden sei.

Die Antragsgegnerinnen haben sich hierzu nicht mehr geäußert.

II. Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerinnen kein hinreichend schutzwürdiges entgegenstehendes Interesse dargetan haben, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG.

1. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdn. 37). Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den Antragsteller darzulegen und eine Abwägung unter den beteiligten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30).

2. An einem der beantragten Akteneinsicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interesse fehlt es vorliegend schon mangels substantiierten Vorbringens der Antragsgegnerinnen. So hat die Antragsgegnerin zu 1 nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen die von ihr im Nichtigkeitsverfahren angekündigten Haupt- bzw. Hilfsanträge als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sein sollten. Solche Gründe sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Soweit aus der Fassung dieser Anträge Rückschlüsse auf prozesstaktische Erwägungen der Patentinhaberin gezogen werden könnten, vermag dies für sich genommen noch kein schutzwürdiges Interesse i. S. v. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG zu begründen. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen der Nichtigkeitsklägerinnen, die laufenden Vergleichsverhandlungen stünden der beantragten Akteneinsicht entgegen. Der Gesetzgeber hat sich im Hinblick auf die Akten von Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich zugunsten der freien Akteneinsicht entschieden. Weder ein bereits erfolgter Abschluss eines Vergleichs im Nichtigkeitsverfahren noch schwebende Vergleichsverhandlungen können deshalb zu einer generellen Versagung der Akteneinsicht führen. Der Gesichtspunkt, dass durch die Akteneinsicht Dritter eine vergleichsweise Einigung der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens möglicherweise gefährdet werden könnte, ist ebenfalls nicht als schutzwürdiges Interesse i. S. v. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG zu werten und kann daher nicht zur Versagung der Akteneinsicht führen. Denn auch im Fall von Vergleichsverhandlungen steht es Dritten grundsätzlich offen, sich im Wege der Akteneinsicht darüber zu informieren, inwieweit und mit welchen Mitteln das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist. Allenfalls kann der Vergleich selbst von der Einsicht in die Akten ausgenommen werden (vgl BGH GRUR 1972, 195 - Akteneinsicht VIII; BPatGE 34, 9).

Nachdem die Antragsgegnerinnen kein der beantragten Akteneinsicht entgegenstehendes, schutzwürdiges Interesse dargelegt haben, kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob der Antragsteller bzw. seine Auftraggeberin ein überwiegendes Eigeninteresse an der Akteneinsicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat (vgl. BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).

Schramm Zettler Schell prö