Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2011

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 07.02.2011 – 35 W (pat) 19/10

35. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 19/10

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(Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S -

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Berichtigung gemäß § 95 PatG)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Baumgärtner und Eisenrauch

beschlossen:

Der Beschluss vom 20. Dezember 2010 - Ziffer 1 des Tenors - wird wie folgt berichtigt:

„1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2010 aufgehoben und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt.“

G r ü n d e

Die unrichtige Bezeichnung der zu erstattenden Kosten in Ziffer 1 des Beschlusstenors als „Kosten des Beschwerdeverfahrens“ beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen. Der Kostenausspruch in Ziffer 1 des zu berichtigenden Beschlusses betrifft vielmehr die „Kosten des Löschungsverfahrens“; nur diese waren Gegenstand des patentamtlichen Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I, der durch den hier zu berichtigenden, patentgerichtlichen Beschluss aufgehoben wurde. Ein Ausspruch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens befindet sich zudem unter Ziffer 2 des Tenors des zu berichtigenden Beschlusses. Die Beschlussberichtigung hat ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2, Satz 1 GebrMG i. V. m. § 95 Abs. 1 PatG.

Müllner Baumgärtner Eisenrauch Pr