Rechtsprechung / BPatG / 3. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 25.10.2010 – 3 ZA (pat) 45/10

3. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtsache … …

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 49/03 (EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterinnen Dr. Schuster und Prietzel-Funk am 25. Oktober 2010

beschlossen:

Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 49/03 (EU) gewährt.

G r ü n d e

Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 49/03 (EU). Diesem Antrag hat die Antragsgegnerin II als Klägerin des Ausgangsverfahrens widersprochen. Sie hat gerügt, dass der Akteneinsichtsantrag anonymisiert gestellt sein. Es bestehe ein besonderes Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht, weil das Nichtigkeitsverfahren n der Berufungsinstanz vor dem Hintergrund teilweise hochsensiblen Materials vergleichsweise beendet worden sei, dies betreffe insbesondere die von ihr damals eingereichten Anlagen A15, A 19-21 und A29. Der Antragsteller ist dem entgegengetreten. Die Antragsgegnerin II hat sich nicht geäußert.

II. Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerin II als Klägerin des Ausgangsverfahrens kein hinreichend schutzwürdiges entgegenstehendes Interesse dargetan hat, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG. 1) Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; GRUR 2001, 143 -Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XIII; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG,

6. Aufl., § 99 Rdnr. 37). Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den Antragsteller darzulegen und eine Abwägung unter den beteiligten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30). Der Grundsatz, dass die gesamten Akten des Nichtigkeitsverfahren der freien Akteneinsicht unterliegen, gilt auch für sonstige Aktenteile, die in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt werden. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (vgl. BGH a. a. O - Akteneinsicht XVIII). 2) An einem der Akteneinsicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interesse fehlt es vorliegend schon mangels substantiierten Vorbringens der Antragsgegnerin II. Insbesondere reicht ihr nicht näher konkretisiertes, pauschales Vorbringen nicht für die erforderliche substantiierte Darlegung eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung insbesondere der im einzelnen genannten anlagen. Bei der genannten Anlage A15 handelt es sich zwar offenbar um ein internes Papier.

Dieses enthält jedoch Angaben, die in der Anlage 16 - die aber nicht von der Akteneinsicht ausgenommen werden soll - in vollem Umfang ebenfalls enthalten sind. Ein relevantes Interesse an der Geheimhaltung von A15 ist mithin nicht erkennbar. Gleiches gilt für die Anlagen A19, A20 und A21. A19 beinhaltet eine hausinterne Abfallbehandlungsanweisung der Antragsgegnerin II in englischer Sprache, für die eine deutsche Übersetzung ebenfalls vorliegt. Es fehlt eine Erklärung dafür, was das Geheimhaltungsbedürfnis begründen soll. A20 beinhaltet eine Terminplanung für ein Mailing aus dem Jahr 1992. Die dort anhängende Adressenliste mag zwar dem Grundsatz nach der Geheimhaltung zugänglich sein. Warum diese mehr als 18 Jahre alte Liste noch immer geheimhaltungsbedürftig sein sollte, hätte einer weitergehenden Begründung bedurft, nachdem die Antragsgegnerin II diese selbst in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt und damit öffentlich zugänglich gemacht hat. Vergleichbares gilt für die A21, die längst veraltete Umsatzzahlen, nämlich aus den Jahren 1990 bis 1993, ausweist, sowie für die A29, die eine hausinterne Korrespondenz über Versuchsergebnisse betreffend ein Aktivatorsystem wiedergibt. Auch bei letzterer fehlt jeder Hinweis auf ein Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin II. Dr. Fuchs-Wissemann Prietzel-Funk Dr. Schuster prö