Rechtsprechung / BPatG / 33. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 12.10.2010 – 33 W (pat) 108/09

33. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 76 859.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin Dr. Hoppe am 12. Oktober 2010

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des DPMA vom 16. März 2009 und vom 17. Juli 2009 insoweit aufgehoben als die Anmeldung in Bezug auf nachfolgende Waren und die Dienstleistungen versagt wurde:

Kunstharze und Kunststoffe im Rohzustand; Designerdienstleistungen mit Bezug zu wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Am 26. November 2007 hat der Anmelder die Wortmarke

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für das nachfolgende Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen angemeldet:

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Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöscher; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.

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Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Erze.

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Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.

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Mit Beschlüssen vom 16. März 2009 und vom 17. Juli 2009 hat die Markenstelle für Klasse 1 die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

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Sie hat dies damit begründet, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine englischsprachige Wortkombination aus den Bestandteilen „Ferro“, Englisch für Eisen, und „mineral“, Englisch für Mineral/mineralisch, handele. In der Gesamtheit werde das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Eisenmineral oder als mineralisches Eisen verstanden. Eisenminerale seien Minerale, die in ihrer chemischen Zusammensetzung das Element Eisen enthielten. Unter Mineralien verstehe man Grubenerze. Eisenerze seien ein Gemenge aus chemischen Verbindungen des Eisens mit nicht eisenhaltigen Gesteinen. Diese Begriffskombination sei allgemein verständlich, da beide Begriffe zur englischen Umgangssprache gehörten. Die Begriffe hätten zudem auch Einzug in die deutsche Sprache gefunden, wie z. B. in „Ferrit“, „Ferrolegierungen“, „Ferromagnetismus“. Zwar sei die Wortkombination für „ferromineral“ nicht lexikalisch nachweisbar, da sie indes sprachüblich gebildet sei und eine eindeutige Sachinformation im Zuge der beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthalte, könne sie nicht eingetragen werden. Der angesprochene Verkehr werde in der Bezeichnung „ferromineral“ nur erkennen, dass es sich um Waren handele, die in ihrer Beschaffenheit einen Eisenbestandteil aufweisen würden. So könnten chemische Erzeugnisse eine Eisenverbindung enthalten, Düngemittel unterschieden auch Eisendünger, Eisen könne auch als Gerbmittel verwendet werden und Wasser in Verbindung mit zerbröseltem Eisen zeige Klebeeigenschaften. Als Legierung und Baumaterial, als Eisendraht, Eisenrohr usw. werde ebenfalls Eisen verwendet. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten sich mit der Thematik „Eisenmineral“ befassen, weshalb das angesprochene Publikum im angemeldeten Begriff eine Beschaffenheitsangabe, nicht aber einen markenmäßigen Herkunftshinweis erkennen werde.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_12

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass die Markenstelle zu hohe Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt habe, weil nach der Rechtsprechung des EuGH ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, wonach jede erkennbare Abweichung in der Formulierung vom üblichen Sprachgebrauch einem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft verleihen könne.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_13

Die Bezeichnung „ferromineral“ sei zudem nicht üblich und werde auch nicht zur eigenschaftsmäßigen Beschreibung der begehrten Waren und Dienstleistungen verwendet. Das Zeichen müsse als Ganzes gesehen werden und dürfe nicht in Einzelbestandteile zerlegt werden. Es sei zu berücksichtigen, dass Eisenminerale etwas anderes seien als die begehrten Waren und Dienstleistungen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_14

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

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die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angemeldete Wortmarke in das Markenregister einzutragen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_16

Mit Schreiben vom 20. August 2010 hat der Senat den Anmelder unter Vorlage von Belegen aus dem Internet (im Folgenden als Anlage zitiert) darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach vorläufiger Auffassung des Senats im Hinblick auf verschiedene Waren und Dienstleistungen keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil der angemeldeten Marke Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_17

Der Anmelder hat seine Beschwerde vollumfänglich aufrechterhalten.

II.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_18

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nur teilweise begründet.

1.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_19

Für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen ist die Eintragung des begehrten Zeichens mangels Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zu versagen, wobei zum Teil zusätzlich ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_20

- Klasse 1: chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Düngemittel; Feuerlöscher; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_21

- Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall (soweit in Klasse 6) enthalten; Erze.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_22

- Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_23

a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_24

Bei der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_25

Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59); - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) - My World; BGH BlPMZ 2010, 273 (275) - Roche-Kugel).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_26

Die hier beanspruchte Wortkombination ist bei Zugrundelegung des dargelegten Prüfungsmaßstabs im Hinblick auf die oben genannten Waren nicht unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum wird ihr nicht den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen können. Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_27

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen zählen im vorliegenden Fall, soweit die Waren nur für gewerbliche Zwecke bzw. industrielle Dienstleistungen angemeldet worden sind, nur Unternehmer, für die weiteren Waren und Dienstleistungen auch Endverbraucher, wobei der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher maßgeblich ist (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_28

Der hier angesprochene Verkehr wird das Gesamtzeichen als Hinweis auf Eisenminerale erkennen und damit deshalb keine Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern auf eine Eigenschaft der eingangs genannten Waren und Dienstleistungen verbinden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_29

b) Das begehrte Zeichen „ferromineral“ wird als Synonym zur fachbegrifflichen Bezeichnung von „Eisenmineral“ tatsächlich benutzt (vgl. Anlagen 1 und 2: „Presseportal: VALE - VALE Produktionsreport 2007“ und „westafrica mineral mining“). Dabei ist der Begriff „Ferro“ ein von dem lateinischen Wort Ferrum = Eisen abgeleiteter Wort- oder Namensbestandteil, der eine Beziehung zu bzw. einen Gehalt von Eisen ausdrückt (vgl. Römpp Online, Version 3.1 - siehe Bl. 97 Verwaltungsakte). Als griechisch-lateinisches Präfix kennzeichnet er Vieles, das im chemischen Sinne mit Eisen, insbesondere mit Eisen in der Oxidationsstufe + 2 (FeII II ), zu tun hat (siehe Anlage 4 - Wikipedia; vgl. Blatt 44 Verwaltungsakte). Die Bindungen des Eisen (II) werden auch als „Ferro-Verbindungen“ bezeichnet; es handelt sich um Elektronendonatoren, die reduzierend wirken (vgl. Blatt 81 Verwaltungsakte: Römpp Chemie-Lexikon, 9. Aufl., „Eisen“). Man spricht zudem auch von Ferrolegierungen und Ferromagnetismus (vgl. Anlage 4 - Wikipedia).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_30

Eisen ist ein chemisches Element mit dem Elementensymbol „Fe“ (lateinisch: Ferrum = Eisen). Im Kontext der industriellen Fertigung versteht man unter Eisen den Werkstoff Gusseisen. Technisch ist Eisen für die Herstellung von Stahl bedeutsam. Stahl ist eine Legierung, die neben Eisen noch andere Metalle und Nichtmetalle enthält. Eisen als Metall kann durch Erhitzen von Eisenerz gewonnen werden (sog. Verhütten). Dabei wird Eisenoxid mit Kohlenstoff chemisch reduziert. Eisenverbindungen sind Verbindungen des chemischen Elementes Eisen. Hierunter fallen z. B.: Ferrit, Ferrocen (Metallocen, d. h. eine metallorganische Verbindung mit aromatischen Ringsystemen); Ferrocyphen (Redoxindikator - siehe Anlagen 4 - 6 - Wikipedia).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_31

Der Begriff „Mineral“ bezeichnet einen natürlich vorhandenen Festkörper mit einer definierten chemischen Zusammensetzung und einer bestimmten physikalischen Kristallstruktur. Alle Gesteine der Erde und anderer Himmelskörper sind aus Mineralien aufgebaut. Am häufigsten kommen Minerale als Gesteinsbildner vor. Daneben findet man Minerale auch als Kolloide im Wasser oder als Feinstaub in der Luft (Anlage 4 a Wikipedia). Eisenminerale sind Minerale, die in ihrer chemischen Zusammensetzung das Element Eisen enthalten (vgl. dazu Anlagen 3, 4 Wikipedia). Eisenminerale bezeichnet man als Eisenerze, wenn sie einen Mindestgehalt an Eisen aufweisen. Häufige Eisenerze sind z. B. die Minerale: Magnetit, Hämatit, Pyrit und Siderit. Insgesamt sind derzeit 1424 Eisenminerale bekannt. Eisenerz tritt in Lagerstätten in verschiedenen Stoffarten auf sowie in Form von Mischungen dieser Minerale.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_32

Unter Ferrit, das im Wortstamm dem Zeichen „Ferro“ ähnelt, versteht man eine allotrope Modifikation des reinen Eisens bei Raumtemperatur, die ein kubisch-raumzentriertes Kristallgitter aufweist, das unterhalb 911°C vorliegt. Unterhalb des Curiepunkts bei 760°C ist das Ferrit ferromagnetisch (vgl. Anlage 4 - Wikipedia).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_33

c) Weite Teile der hier angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen „Ferro“ als Hinweis auf Eisen erkennen. Hiervon ist auszugehen wegen der Ähnlichkeit zu dem bekannten lateinischen Begriff „Ferrum“, der auch zur chemischen Elementenbezeichnung von Eisen dient (Fe). Zudem erschließt sich ein derartiges Verständnis auch aufgrund der bestehenden Fachbegriffe für Eisenverbindungen mit entsprechendem Wortanfang (Ferrolegierung, Ferroverbindung, Ferrocen, Ferrocyphen, Ferroin, Ferro-Aluminoceladonit; Ferroceladonit; ferromagnetisch; Ferrokinoshitalith). Von einem entsprechenden Begriffsverständnis ist im Übrigen auch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung Ferromax/Ferromix (T-305/06) ausgegangen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorsilbe „Ferro“ vom Publikum, zu dem im dortigen Fall Hobbyschweißer gehörten, als Hinweis auf Eisen erkannt und damit als beschreibender Hinweis für eisenhaltige Waren verstanden werde (Rd. 44, 47).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_34

Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusammengefügt sind - vorzunehmende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu: EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) - SAT.2; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 96) - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 13) - VISAGE) führt vorliegend nicht zu einem Eindruck oder Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde. Es handelt sich zwar um eine lexikalisch nicht nachweisbare, neue Wortkombination. Dies allein genügt indes nicht, um von dem Bedeutungsgehalt der Einzelbestandteile wegzuführen, vielmehr wäre darüber hinaus erforderlich, dass die Wortzusammensetzung zu einem von der Summe ihrer Einzelbestandteile abweichenden Eindruck führt, der wesentliche Elemente, wie die Form des Zeichens oder seine Bedeutung betrifft. Dies ist jedoch nicht der Fall, da „ferromineral“ ohne weiteres mit seiner Bedeutung „Eisenmineral“ verstanden wird.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_35

Schließlich ist die konkrete Art der Wortzusammensetzung auch nicht derart phantasievoll, dass dadurch eine unterscheidungskräftige Eigenart begründet würde. Das Wortbildungselement „Ferro“ wird nämlich in Verbindung mit chemischen und metallischen Erzeugnissen häufig in zusammengesetzten Wörtern benutzt und zwar auch in Kombination mit einfachen deutschen Wörtern, wie z. B. „Ferroverbindungen“. Zudem wird die hier angemeldete Wortkombination im Bereich der Metallproduktion bereits beschreibend verwendet (siehe Anlagen: „VALE-Produktionsreport“; „westafrica mineral mining“), so dass von einer eigenartigen oder phantasievollen Wortneuschöpfung nicht die Rede sein kann.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_36

aa) Da „Erz“ (Klasse 6) der Oberbegriff ist, unter den auch Eisenerz als spezielle Form eines Eisenminerals fällt (s. o.), liegt insoweit eine beschreibende Aussage im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt auch die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - Biomild), weil es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt gibt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_37

bb) Da Eisenmineral bzw. Eisenerz der Grund-/Rohstoff ist, aus dem Eisen als Metall gewonnen werden kann, weist das Zeichen „ferromineral“ auch einen Sachbezug zu den begehrten Metallen und Metallwaren der Klasse 6 („unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; Transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Waren aus Metall (soweit in Klasse 6) enthalten; Geldschränke“) sowie „Feuerlöscher“ in Klasse 1 auf, weil insoweit das Ausgangsmaterial bezeichnet werden kann. Bei manchen Metallen und Metallwaren (z. B. bei einem Geldschrank oder einem Rohr) spielt die Metallzusammensetzung eine wesentliche Rolle für die Stabilität oder den konkreten Einsatzzweck, so dass mit dem Hinweis auf Eisenmineral als Grundstoff ein bedeutsames Materialmerkmal beschrieben werden kann. Selbst wenn man diesen Sachbezug nicht für ausreichend erachtet, um einen unmittelbar beschreibenden Bezug anzunehmen, fehlt aufgrund der bestehenden engen Sachbeziehung zumindest die Unterscheidungskraft des Zeichens (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Unterscheidungskraft kann nämlich nicht nur solchen Angaben fehlen, die die Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreiben, sondern auch solchen, mit denen lediglich ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 17) - FUSSBALL WM 2006). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unterscheidungskraft möglicherweise auch dann fehlen kann, wenn der Verkehr - insbesondere der Endverbraucher - aufgrund der fachspezifischen Begriffsnatur bestimmte Eigenschaftsbeschreibungen lediglich assoziiert, auch wenn solche - bei korrekter wissenschaftlicher oder technischer Betrachtung - durch das Zeichen nicht unmittelbar bezeichnet werden. Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat in vergleichbarem Zusammenhang entschieden, dass ein Ausdruck auch dann beschreibend sein könne, wenn die Sachaussage aus wissenschaftlicher Sicht unzutreffend sei, weil „das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung des beschreibenden Charakters die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise“ und nicht die präzise wissenschaftliche Bewertung sei (EuG GRUR Int. 2008, 1037 (Nr. 30) - BioGenerix). Vorliegend könnten Teile der Endverbraucher davon ausgehen, dass die Metallwaren Eisenmineralien als Substanz (nicht nur als Ausgangsstoff für die Eisenherstellung) enthalten und das Zeichen deshalb nicht als Herkunftshinweis auffassen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_38

cc) Soweit Eisenmineralien in ihrer Ursprungsform Materialbestandteil der begehrten Waren sein können, ist das Zeichen „ferromineral“ ohne weiteres geeignet, ein Merkmal der Waren unmittelbar zu beschreiben, weshalb der Eintragung insoweit sowohl das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Dies gilt für folgende Waren in Klasse 1:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_39

In Zusammenhang mit „Gerbmitteln“ gibt es die sog. Mineralgerberei, bei der Stoffe, wie Aluminium-, Chrom- und Eisenminerale zum Gerben eingesetzt werden (vgl. Anlagen 7, 8). Insoweit wird daher die Art des Gerbmittels unmittelbar bezeichnet.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_40

Eisenminerale (z. B. „Phosless“) werden auch als „Düngemittel“ eingesetzt (vgl. Anlagen 9 - 12), so dass ein Merkmal der Ware beschrieben werden kann.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_41

Im Zusammenhang mit „Mitteln zum Härten und Löten von Metallen“ spielt Eisenmineral insoweit eine Rolle, als bestimmte chemische Eisenverbindungen zur Mineralgruppe der sog. Glimmergruppe gehören (Gruppe von Schichtsilicaten). Hierzu zählen z. B. Ferro-Aluminoceladonit, Ferrokinoshitalith und Ferroceladonit (vgl. Anlage 14). Glimmer wird als Trägermaterial für Heizdrähte, z. B. in Zusammenhang mit Lötkolben verwendet (Anlage 14), so dass das Material der begehrten Warengruppe näher beschrieben wird.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_42

Eisenmineral kann mit Harz zu einem „Klebstoff“ vermengt werden (Anlage 18), so dass ein Materialbestandteil von Klebstoff beschrieben werden kann.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_43

Im Hinblick auf „chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke“ können Eisenmineralien eingesetzt werden, um andere chemische Erzeugnisse herzustellen, sie können aber auch selbst durch chemische Prozesse erzeugt werden, so dass die Bezeichnung „ferromineral“ insoweit ein Merkmal der Ware beschreiben kann und die Unterscheidungskraft fehlt. So kann bspw. das Eisenmineral Magnetit zu Hämatit reagieren (vgl. Anlage 20 - „Reibungsroter Mars“) und Kalk kann chemisch in ein Eisenmineral übergehen (Anlage 22). Eisenmineralien können in bestimmten chemischen Formen auch als Dünger für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden (s. o.). Im Bereich der Fotografie werden Eisenvitriol-Präparate ebenfalls als chemische Erzeugnisse eingesetzt (vgl. Anlage 23 - Rutherford Online 2006 - Eisen). Zu den Eisenvitriolen zählt z. B. das Eisenmineral Melanterit (Eisen(II)-sulfat (vgl. Anlage 24 - Wikipedia - Vitriole). Eisenoxid aus den Eisenmineralien Hämatit, Magnetit und Wüstit kann zudem als Lebensmittelzusatzstoff (Farbstoff E 172) Verwendung finden (siehe Anlage 19). Allerdings wird bei Lebensmittelszusatzstoffen zwischen Farb- und Konservierungsstoffen unterschieden (Anlage 19). Eisenoxid dient ausweislich der Recherche des Senats nur als Farbstoff und nicht zur Konservierung. Gleichwohl liegt auch für „chemische Erzeugnisse zum Frischehalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln“ ein Eintragungshindernis vor, weil der Bezug zwischen Lebensmittelfarb- und -konservierungsstoffen so eng ist, dass der Verkehr, zu dem hier nicht nur Fachkreise, sondern auch Endverbraucher zählen, das Zeichen nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen, sondern als Fachhinweis auf einen neuen Inhaltsstoff für Konservierungsstoffe auffassen könnte. Insoweit ist - wie oben dargelegt - keine streng wissenschaftliche Bewertung vorzunehmen, sondern auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (EuG GRUR Int. 2008, 1037 (Nr. 30) - BioGenerix).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_44

Im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten sowie industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ (Klasse 42) liegen ebenfalls die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG vor, weil sich die wissenschaftlichen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten auf Eisenmineralien beziehen können. Angesichts der fachbegrifflichen Wortbildung kann das Zeichen „ferromineral“ deshalb eine Gegenstands- bzw. Themenangaben sein.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_45

Für die Dienstleistung „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ (Klasse 42) kann das Zeichen eine Sachaussage dahingehend beinhalten, dass eine spezielle Software zur Analyse oder zum Abbau von Eisenmineralien entwickelt wird. Durch eine entsprechende Zweckangabe kann ein Merkmal der Dienstleistung bezeichnet werden.

2.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_46

Im Hinblick auf die übrigen Waren und Dienstleistungen ist die Beschwerde begründet.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_47

Der angemeldeten Marke steht hinsichtlich der Waren: „Kunstharze und Kunststoffe im Rohzustand“ und der Dienstleistungen: „Designerdienstleistungen mit Bezug zu wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“ kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 MarkenRL) entgegen. Im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen liegt keine beschreibende Sachaussage nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, weil es sich im Hinblick auf die genannten Waren nicht um eine Angabe handelt, die ein Merkmal dieser Dienstleistungen unmittelbar beschreibt. Auch im Übrigen fehlt es an einem hinreichenden Sachbezug oder an der Gebräuchlichkeit des Zeichens im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen, da diese weder mittelbar noch unmittelbar einen Bezug zu Eisenmineral erkennen lassen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/33-w-pat-108-09#rd_48

Für „Kunstharze und Kunststoffe im Rohzustand“ wird Eisenmineral zwar z. B. in Form von Jarosid zur Herstellung von Farben aus Kunstharzlack verwendet, um einen hellgelben Farbton zu erreichen, indes sind die Materialien „Kunstharz und Kunststoff“ nur „im Rohzustand“ angemeldet, so dass etwaige Zusätze für die rechtliche Bewertung außer Acht bleiben müssen.