Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 12.10.2010 – 27 W (pat) 539/10

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 307 22 584

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Oktober 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I

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Gegen die am 5. April 2007 angemeldete und am 19. Juli 2007 für

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„25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

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32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtsaftgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

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33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);

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35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

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43: Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_7

eingetragene Wortmarke 307 22 584

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_9

hat die Widersprechende am 29. Oktober 2007 aus ihrer am 7. Juli 2006 angemeldeten Wortmarke 306 07 802

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die seit 9. Mai 2006 eingetragen und noch für

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„29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_13

30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate einschließlich Zerealienriegel; Brot; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis;

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_14

32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_15

geschützt ist, Widerspruch eingelegt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_16

Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 2. März 2010 zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, die zu vergleichenden Zeichen wichen im maßgeblichen Gesamteindruck derart voneinander ab, dass eine Verwechslungsgefahr selbst bei Identität der Waren bzw. Dienstleistungen und einer durchschnittlich Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu verneinen sei. Pur2 komme im angegriffenen Zeichen keine allein prägende Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher diesen Bestandteil aufspalte und sich nur an Pur2 orientiere. „Go“ möge in Alleinstellung oder in Verbindung mit anderen Angaben lediglich im Sinn einer Kaufaufforderung verstanden werden, hier erwecke es diesen Eindruck nicht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_17

Pur2Go bilde ein einheitliches Ganzes, zumal es sich bei der 2Go um eine umgangssprachliche Abkürzung des Ausdrucks „to go“ handle.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_18

Der Verbraucher, der ohnehin nicht zum Analysieren einer ihm markenmäßig entgegentretenden Bezeichnung neige, werde die vorliegende Gesamtbezeichnung nicht aufspalten und verkürzt mit PUR2 wiedergeben. Bei Erkennen des Ausdrucks „to go“ werde die Ziffer 2 zudem nach englischen Phonetikregeln [tu] gesprochen, wozu die Widerspruchsmarke keine Veranlassung gebe.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_19

Auch die Gefahr, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht würden, sei nicht gegeben, da die zu vergleichenden Marken einen völlig verschiedenen Charakter aufwiesen; Gemeinsamkeiten in Typus und Originalität fehlten.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_20

Die Widersprechende hat am 26. März 2010 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, bei den identischen Massenwaren bestehe eine Verwechslungsgefahr, weil der Verbraucher sie ohne erhöhte Aufmerksamkeit erwerbe. Die Widerspruchsmarke sei im angegriffenen Zeichen vollständig enthalten. An das Wort „go“ im Sinn von „zum Mitnehmen“ sei das Publikum gewöhnt, so dass es in Pur2 den prägenden Bestandteil des angegriffenen Zeichens sehe.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_21

Auch die Widerspruchsmarke könnte im Zusammenhang mit „to go“ verwendet werden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_22

Folge man der Markenstelle, so müsste 2Go entfallen. Dann stünde das Pur des angegriffenen Zeichens der Widerspruchsmarke verwechselbar gegenüber, denn die darin enthaltene Zahl sei kennzeichnungsschwach.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_23

Bei alledem sei immer zu berücksichtigen, dass die Marken den Verbrauchern nicht gleichzeitig begegneten, was zu Verwechslungen aus ungenauer Erinnerung heraus führe.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_24

Die Widersprechende beantragt,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_25

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem angegriffenen Zeichen die Eintragung zu versagen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_26

Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II

1.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_27

Da die Beteiligten keine mündliche Verhandlung beantragt haben und diese nach Wertung des Senats auch nicht geboten ist, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_28

Dass sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem der Beschwerdegegnerin die Beschwerdebegründung am 8. Juni 2010 zugestellt wurde, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit.

2.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_29

Die statthafte und zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg; es besteht auch nach Auffassung des Senats keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_30

Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Art und Aufmerksamkeit des beteiligten Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So könnte vorliegend eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke den geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen. Mangels erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist jedoch keine Gefahr von Verwechslungen gegeben.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_31

a) Bei der Beurteilung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit ist von der Registerlage auszugehen, da die 2006 eingetragene Widerspruchsmarke noch in der sogenannten Benutzungsschonfrist ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_32

Den Waren aus Klasse 25 und den Dienstleistungen aus der Klasse 35 des angegriffenen Zeichens stehen auf Seiten der Widerspruchsmarke keine ähnlichen Waren gegenüber.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_33

Dagegen sind identische Waren aus Klasse 32 für beide Marken beansprucht.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_34

Die Getränke der Klasse 33 des jüngeren Zeichens sind ähnlich zu den Waren aus Klasse 30 und 32 der Widerspruchsmarke.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_35

Zu den Dienstleistungen der Klasse 43 im jüngeren Zeichen sind die Waren der Widerspruchsmarke ähnlich, weil sie im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen angeboten werden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_36

b) Die Widerspruchsmarke ist wegen der Kombination des Wortes PUR mit einer Ziffer höchstens leicht unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. „Pur“ selbst ist eine beschreibende Angabe dafür, dass ein Produkt rein ist und keine anderen Stoffe enthält. Dies kann bei den Waren der Widerspruchsmarke durchwegs eine Rolle spielen. Die Ziffer 2 ist als solche ebenfalls kaum kennzeichnungskräftig, da die Verbraucher aus ihr alle möglichen Angaben (Größe, Nachfolgemodell, Filiale etc.) herauslesen können.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_37

Anhaltspunkte für eine dennoch gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Gesamten sind weder ersichtlich noch von der Widersprechenden dargetan.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_38

c) Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände sind allenfalls im Bereich der Warenidentität durchschnittliche Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn auszuschließen - im Übrigen weit geringere Anforderungen, soweit eine Verwechslungsgefahr nicht ohnehin mangels jeder Warenähnlichkeit ausscheidet.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_39

Damit reichen die Abweichungen in den Marken aus, um die Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hinreichend sicher auszuschließen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_40

aa) Bildlich unterscheiden sich die Marken ausreichend. Die Unterschiede zwischen Pur2Go und PUR 2 treten bei üblicher Schreibweise ausreichend deutlich in Erscheinung, da die Zeichenlänge unterschiedlich ist und dem Go des angegriffenen Zeichens in der Widerspruchsmarke nichts vergleichbares gegenübersteht.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_41

bb) Den klanglichen Eindruck des angegriffenen Zeichens prägt ebenfalls Pur2Go in seiner Gesamtheit. Der Verbraucher hat keine Veranlassung, das Go abzuspalten, zumal es mit der 2 im Sinn von „to“ die Aussage „zum Mitnehmen“ ergibt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_42

Allenfalls könnte man deswegen ein Abspalten von 2GO erwägen, wobei das angegriffene Zeichen dann [pur] gesprochen würde.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_43

Sowohl [purtsweigo], [purtugo] als auch [pur] hält aber einen ausreichenden Abstand zu [purtswei] oder [purtu:] ein, weil jeweils eine der zu vergleichenden Formen eine Silbe mehr hat, die die Lautfolge maßgeblich beeinflusst. Dies gilt für das markante -go am Ende ebenso wie für -tswei oder -tu (mit langen u von „two“). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aussprache [purtsweigo] beim angegriffenen Zeichen nur in geringem Maße zu erwarten ist, weil die Kombination 2Go als „zum Mitnehmen“ gerade bei den Getränken erkannt wird und zu der Aussprache [purtugo] führt. Gerade im Getränkebereich, wo teilweise Warenidentität vorliegt, ist somit die klangliche Ähnlichkeit besonders reduziert.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_44

Insgesamt besteht ein so geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken, dass sogar bei Identität der Waren und leicht unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr besteht.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_45

cc) Allerdings kann eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr auch gegeben sein, wenn den Gesamteindruck einer mehrbestandteiligen Marke gerade der mit der Gegenmarke übereinstimmende Bestandteil prägt und die übrigen Bestandteile demgegenüber weitgehend in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck des Zeichens vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - Mustang). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich grundsätzlich allein anhand der betreffenden Marke selbst, d. h. ohne Rücksicht auf die Vergleichsmarke (BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 2000, 895 - Ewing; GRUR 2002, 342, 343 - Astra/Estra-puren). Nach diesen Grundsätzen kann eine den Gesamteindruck prägende und damit kollisionsbegründende Stellung des Bestandteils Pur2 im angegriffenen Zeichens nicht bejaht werden, zumal sich 2 und go zu „to go“ verbinden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_46

Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Marke nicht um einen geschlossenen Gesamtbegriff, denn weder „purzweigo“ noch „purtogo“ vermittelt einen verständlichen Sinngehalt des Gesamtzeichens. Dennoch wird der Gesamteindruck der jüngeren Marke nicht durch den Bestandteil Pur2 geprägt. Zwar mögen Waren, für die das angegriffene Zeichen eingetragen ist, zum Mitnehmen geeignet sein, aber „pur“ taugt als beschreibende Angabe nicht als Marke.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_47

Allerdings erfährt der Grundsatz, wonach die gegebenenfalls den Gesamteindruck einer Marke prägenden Elemente ohne Rücksicht auf die Gegenmarke zu ermitteln sind, eine Einschränkung, wenn der übereinstimmende Bestandteil aufgrund seiner tatsächlichen Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat. Eine solche Stärkung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass diese auch dann einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke gibt, wenn sie nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus). Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht jedoch weder insgesamt noch für deren Bestandteile „PUR“ bzw. „2“.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_48

Dementsprechend kommt den Bestandteilen „Pur“, „Pur2“ und „2“ eine den Gesamteindruck der jüngeren Marke prägende Stellung auch nicht auf der Grundlage einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_49

dd) Über die Grundsätze der (modifizierten) Prägetheorie hinaus kann eine Verwechslungsgefahr zwar auch dann bestehen, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz). Dennoch kann nicht jede Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres Kombinationszeichen automatisch zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Bestandteil in dem jüngeren Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt. Das wäre z. B. der Fall, wenn der älteren Marke lediglich der Handelsname oder eine bekannte Marke des Jüngeren hinzugefügt wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Sonstige Anhaltspunkte, die den Bestandteil „Pur2“ in der angegriffenen Marke als selbständig kennzeichnend erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_50

ee) Es besteht auch nicht die Gefahr, dass das Publikum die Vergleichsmarken über eine gedankliche Verbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG verwechselt. Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede der Marken zwar wahrnimmt, jedoch auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung die angegriffene Marke der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuordnet oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern schließt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_51

Eine solche Verwechslungsgefahr besteht im vorliegenden Fall nicht, zumal weder die Widersprechende noch die Inhaberin des angegriffenen Zeichens (BPatG GRUR 2009, 96 - FlowParty/flow) eine Markenserie mit dem Stammbestandteil „Pur“ oder „Pur2“ oder „2“ unterhält.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_52

Auch sonst fehlen für eine gedankliche Verbindung durchgreifende Anhaltspunkte. Es kann insbesondere nicht unterstellt werden, dass die Verbraucher vorliegend Pur2Go so verstehen, als würde das Produkt PUR 2 der Widersprechenden hier zum Mitnehmen angeboten. Dazu müssten sie entweder die 2 der Widerspruchsmarke vernachlässigen oder die 2 im angegriffenen Zeichen beiden Bestandteilen im Sinn von „PUR2 to go“ zuordnen. Derartig „haar-“ und zeichenspalterische Überlegungen können den allgemeinen Verbraucherkreisen hier nicht unterstellt werden, da die Widerspruchsmarke keine bekannte Marke ist. Nur bei einer bekannten Marke könnte sich ein solches Verständnis aufdrängen.

3.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/27-w-pat-539-10#rd_53

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG), da die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Waren und Dienstleistungen der Klasse 25 und 43, denen auf Seiten der Widerspruchsmarke keine auch nur geringgradig ähnlichen Waren gegenüberstehen, keine besonderen Kosten verursacht hat.