Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 12.10.2010 – 12 W (pat) 313/06

12. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 17 524

…

…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krüger

beschlossen:

Das Patent 102 17 524 wird widerrufen.

Gründe§

I

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Gegen das am 19. April 2002 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

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„Brenner mit seitlichem Austritt zur flammenlosen Oxidation“,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_3

dessen Erteilung am 13. Oktober 2005 veröffentlicht wurde, haben die Einsprechende I am 5. Januar 2006 und die Einsprechende II am 12. Januar 2006 Einspruch erhoben.

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Die Einsprechenden I und II stützen ihre Einsprüche darauf, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Einsprechende II stützt ihren Einspruch weiter auch darauf, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

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Im Verfahren sind u. a. die folgenden Entgegenhaltungen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_6

D3) DE 34 22 229 A1 und

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D10) DE 44 19 332 A1.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_8

Die Einsprechenden vertreten die Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents nicht neu gegenüber der D10 sei und weiter gegenüber einer Zusammenschau der D10 und der D3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

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das Patent 102 17 524 zu widerrufen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_11

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_12

Sie beantragt zuletzt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_13

das Patent 102 17 524 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_14

- Patentanspruch 1, eingegangen in der mündlichen Verhandlung,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_15

- Patentansprüche 2 bis 12, Beschreibung und Zeichnung (Fig. 1 bis Fig. 5) gemäß Patentschrift.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_16

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_17

Vorrichtung (1) zur flammenlosen Oxidation von Brennstoffen,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_18

mit einem Reaktionsraum (2), der eine Wand (3) aufweist,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_19

mit wenigstens einem Brenner (6), der unmittelbar von der Wand (3) umgeben ist sowie einen sich durch die Wand (3) erstreckenden Abschnitt und einen Brennerkopf (23) aufweist,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_20

wobei der Brennerkopf stirnseitig geschlossen ist und in der Nähe seines in den Reaktionsraum (2) ragenden Endes wenigstens eine in den Reaktionsraum (2) führende Austrittsöffnung (24) aufweist, die von der Axialrichtung (A) des Brenners abweichend orientiert ist und die eine zu der den Brenner (6) umgebenden Wand (3) im spitzen Winkel ( α) geneigte oder parallele Austrittsrichtung (R) festlegt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_21

und mit einem Abgaskanal (17), der eine Eintrittsöffnung (18) aufweist, die in der Nähe des Brennerkopfes (23) angeordnet ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_22

Dem schließen sich die erteilten Ansprüche 2 bis 12 als direkt oder indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogene Unteransprüche an.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_23

Wegen des Wortlauts des erteilten Patentanspruchs 1 und der rückbezogenen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_24

1) Die frist- und formgerecht erhobenen, gemäß § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorliegenden Einsprüche sind zulässig und führen zum Widerruf des Patents

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_25

2) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_26

V) Vorrichtung (1) zur flammenlosen Oxidation von Brennstoffen,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_27

V1) mit einem Reaktionsraum (2), der eine Wand (3) aufweist,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_28

V2) mit wenigstens einem Brenner (6),

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_29

V2.1) der unmittelbar von der Wand (3) umgeben ist

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_30

V2.2) sowie einen sich durch die Wand (3) erstreckenden Abschnitt

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_31

und einen Brennerkopf (23) aufweist,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_32

V2.2.1) wobei der Brennerkopf stirnseitig geschlossen ist

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_33

V2.2.2) und in der Nähe seines in den Reaktionsraum (2) ragenden Endes wenigstens eine in den Reaktionsraum (2) führende Austrittsöffnung (24) aufweist,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_34

V2.2.2.1) die von der Axialrichtung (A) des Brenners abweichend orientiert ist und die eine zu der den Brenner (6) umgebenden Wand (3) im spitzen Winkel (α) geneigte oder parallele Austrittsrichtung (R) festlegt, V3) und mit einem Abgaskanal (17), der eine Eintrittsöffnung (18) aufweist, die in der Nähe des Brennerkopfes (23) angeordnet ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_35

3) Als Fachmann ist hier ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Brennern angesprochen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_36

4) Zum Verständnis des Patents

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_37

Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nach den Merkmalen V), V1) und V2) eine Vorrichtung mit einem Brenner und einem Reaktionsraum bzw. Ofenraum, die zur flammenlosen Oxidation von Brennstoffen geeignet sein soll.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_38

Nach der Beschreibungseinleitung des Patents sind solche Vorrichtungen bekannt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_39

Entsprechende Brenner leiten Brennstoff und Luft in einem sich rechtwinklig zu der Ofenwand erstreckenden Brennstoff-Luft-Strahl in den Ofenraumraum ein und leiten Abgas aus dem Ofenraum aus. Sie haben gegenüber Brennern mit Flammenbildung unter anderem den Vorteil einer geringeren Stickoxidbildung, benötigen jedoch wegen ihrer Ausbildung als Axialbrenner freien Raum im Ofenraum vor dem Brenner (Patentschrift, Absätze 2, 3 und 4).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_40

Davon ausgehend ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, eine Vorrichtung zur flammenlosen Oxidation von Brennstoffen zu schaffen, die auch zur Beheizung solcher Ofenräume geeignet ist, in denen sich Gegenstände vor dem Brenner befinden, oder in denen aus sonstigen Gründen nicht mit axialem Brennstoffaustritt des Brenners gearbeitet werden kann (Patentschrift, Absätze 4 und 6).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_41

Nach den Merkmalen V2.1) und V2.2) des geltenden Anspruchs 1 ist der Brenner unmittelbar von der Wand (3) des Reaktionsraums umgeben und weist einen sich durch die Wand erstreckenden Abschnitt und einen Brennerkopf (23) auf.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_42

Die Angaben der Merkmale V2.2.1) und V2.2.2), wonach der Brennerkopf stirnseitig geschlossen ist und in der Nähe seines in den Reaktionsraum (2) ragenden Endes wenigstens eine in den Reaktionsraum führende Austrittsöffnung (24) aufweist, versteht der Fachmann im Zusammenhang mit den Figuren der Patentschrift dahingehend, dass (die) wenigstens eine Austrittsöffnung nicht mittig in der Stirnseite des Brennerkopfes angeordnet ist, die zugleich das dem Reaktionsraum zugewandte Ende des Brenners bildet, sondern in der Nähe, also seitlich davon. Die Bezeichnung „Austrittsöffnung“ lässt offen, ob es sich dabei um eine Austrittsöffnung für Brennstoff, Luft oder ein Gemisch aus beidem handelt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_43

Nach Merkmal V2.2.2.1) ist die Austrittsöffnung (24) von der Axialrichtung (A) des Brenners abweichend orientiert und legt eine zu der den Brenner (6) umgebenden Wand (3) im spitzen Winkel (α) geneigte oder parallele Austrittsrichtung (R) fest.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_44

Mit diesen Angaben wird die Orientierung der Austrittsöffnung sowohl in Bezug auf die Axialrichtung des Brenners als auch in Bezug auf die den Brenner umgebende Wand dahingehend beschränkt, dass sie weder genau in Axialrichtung des Brenners noch genau senkrecht zur Wand angeordnet sein darf. Bei Anordnung des Brenners mit seiner Axialrichtung senkrecht zur umgebenden Wand fallen diese zwei Angaben zusammen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_45

Schließlich weist die Vorrichtung nach Merkmal V3) des geltenden Anspruchs 1 einen Abgaskanal (17) auf, mit einer Eintrittsöffnung (18), die in der Nähe des Brennerkopfes (23) angeordnet ist. Nach der Beschreibung gehört dieser Abgaskanal zu dem Brenner, ist also als ein Teil desselben zu verstehen (Patentschrift, Absatz 24).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_46

5) Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Ihre Gegenstände sind sowohl in der ursprünglich eingereichten Anmeldung als auch im Patent offenbart; sie sind weiterhin gegenüber den erteilten Ansprüchen beschränkt.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_47

Das von der Einsprechenden II als nicht ursprünglich offenbart bezeichnete Merkmal des erteilten Anspruchs 1, das auch beim geltenden Anspruch 1 übernommen wurde, wonach der Brenner (6) unmittelbar von der Wand (3) umgeben ist (Merkmal V2.1), ergibt sich aus der Angabe der Beschreibung der erfindungsgemäßen Ausführungsform nach Fig. 1 und 2, wonach der zu dem Brenner gehörende, hohlzylinderförmig dessen Außenumfang bildende Abgaskanal (17) außen von der Wandung der Durchgangsöffnung (5) der Wand (3) begrenzt ist (Offenlegungsschrift, Absatz 22).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_48

Das von der Einsprechenden II ebenfalls als nicht ursprünglich offenbart bezeichnete Merkmal des Anspruchs 4, dass der Brennerkopf außen glatt ist, ergibt sich wörtlich aus der ursprünglichen Beschreibung (Offenlegungsschrift, Spalte 4, Zeile 22).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_49

Die im geltenden Anspruch 1 gegenüber dem erteilten Anspruch 1 zusätzlich aufgenommenen Angaben in den Merkmalen V2.2.1),V2.2.2) und V2.2.2.1) stellen eine Beschränkung dar und sind sowohl durch die ursprüngliche Offenbarung als auch durch die erteilte Fassung des Patents gedeckt (Offenlegungsschrift, Absatz 23, und Patentschrift, Absatz 25).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_50

6) Die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 kann dahinstehen, da dieser nicht auf erfinderischer Tätigkeit gemäß § 4 PatG beruht.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_51

Die D3, siehe insbesondere die Fig. 1 und 4 und die zugehörige Beschreibung ab Seite 17, offenbart eine Vorrichtung zur Oxidation von Brennstoffen mit einem Reaktionsraum (Ofenraum 1), der eine Wand (Wandung 2) aufweist, mit wenigstens einem Brenner (ohne Bezugszeichen), entsprechend den Merkmalen V1) und V2).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_52

Der Brenner ist unmittelbar von der Wand umgeben (siehe das gemäß Seite 17, Absatz 2, zum Brenner gehörende Mantelrohr 4 mit Isolationsschicht 5, das ausweislich der Figur 4 unmittelbar von der Wandung 2 umgeben ist), entsprechend Merkmal V2.1).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_53

Der Brenner weist weiter einen sich durch die Wand (Wandung 2) erstreckenden Abschnitt und einen Brennerkopf (Brennkammer 20 mit Düsenscheibe 50a) auf, entsprechend Merkmal V2.2).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_54

Der Brennerkopf ist stirnseitig geschlossen (siehe Düsenscheibe 50a) und weist in der Nähe seines in den Reaktionsraum (Ofenraum 1) ragenden Endes mehrere in den Reaktionsraum führende Austrittsöffnungen (Auslassöffnungen 51a) auf, entsprechend den Merkmalen V2.2.1) und V2.2.2).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_55

Die Austrittsöffnungen (Auslassöffnungen 51a) sind von der Axialrichtung des Brenners abweichend orientiert und legen eine zu der den Brenner umgebenden Wand (Wandung 2) im spitzen Winkel geneigte Austrittsrichtung fest, entsprechend der ersten der zwei im Merkmal V2.2.2.1) genannten Alternativen „im spitzen Winkel geneigt“ und „parallel“.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_56

Der Brenner weist auch einen Abgaskanal auf, mit einer Eintrittsöffnung (Abgaseinlass 40), die in der Nähe des Brennerkopfes angeordnet ist, entsprechend Merkmal V3).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_57

Die aus der D3 bekannte Vorrichtung weist somit alle Merkmale des geltenden Anspruchs 1 auf, mit Ausnahme der im Merkmal V) verlangten Eignung zur flammenlosen Oxidation, vielmehr ist eine Oxidation des Brennstoffs mit Flamme vorgesehen (Seite 23, letzter Absatz).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_58

Die D10 nennt die Druckschrift D3 und geht von dem aus D3 bekannten Brennertyp als Stand der Technik aus (D10, Spalte 1, Zeilen 39 bis 41 in Verbindung mit Spalte 1, Zeilen 12 bis 38). Dieser weist laut D10 den Nachteil auf, dass im Betrieb die NO X -Emission in den Bereich der gesetzlichen Grenzwerte kommen, also zu hoch sein kann (Spalte 1, Zeilen 46 bis 50). Daraus folgt die in D10 genannte Aufgabenstellung, einen Brenner zu schaffen, bei dem bei kleinem apparativen Aufwand die NO X -Bildung weitgehend unterdrückt ist (Spalte 2, Zeilen 23 bis 27).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_59

Den folgenden Angaben zur Lösung dieser Aufgabe entnimmt der Fachmann, dass vorgesehen ist, zusätzlich zu der ihm aus D3 bekannten Brennstoffdüseneinrichtung mit radial gerichteten Brennstoffdüsen, die innerhalb der Brennkammer im Brennerkopf mit Abstand zu der in den Reaktionsraum führenden Austrittsöffnung münden (vergleiche die radial gerichteten Brennstoffdüsen 28 in D3, Fig. 1, 4, bzw. 25 in D10, Fig. 1), eine zweite Brennstoffdüseneinrichtung (26 in D10, Fig. 1) vorzusehen, die in der Nähe der Austrittsöffnung innerhalb oder außerhalb der Brennkammer in einer axial gerichteten Düse mündet (D10, Spalte 3, Zeilen 8 bis 25). Dabei soll die bekannte, erste Brennstoffdüseneinrichtung lediglich für einen Aufheizbetrieb eingesetzt werden und danach die Kraftstoffzufuhr auf die zweite Brennstoffdüseneinrichtung umgeschaltet werden (Spalte 7, Zeile 15, bis Spalte 8, Zeile 3).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_60

Der Betrieb des Brenners mit der zweiten Brennstoffdüseneinrichtung ermöglicht eine flammenlose Oxidation des Brennstoffs (D10, Spalte 8, Zeilen 1 bis 3), entsprechend Merkmal V) des geltenden Anspruchs 1 des Streitpatents.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_61

Die aus D10 bekannte Vorrichtung weist neben dem Brenner auch einen Reaktionsraum mit einer Wand auf (siehe in Fig. 3 den Reaktionsraum bzw. Ofenraum 4 und die Ofenwand 3), entsprechend Merkmal V1).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_62

Der Brenner ist gemäß Fig. 3 unmittelbar von der Wand (Ofenwand 3) umgeben und weist einen sich durch die Wand erstreckenden Abschnitt und einen Brennerkopf (in Fig. 3 das vordere Ende des Brenners mit der Austrittsöffnung 10) auf, entsprechend Merkmalen V2), V2.1) und V2.2).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_63

Zu dem Brenner gehört nach Fig. 3 weiter ein Abgaskanal (Ringraum 38), der eine Eintrittsöffnung aufweist (siehe in Fig. 3 die mit Pfeil 42 bezeichneten eintretenden Abgase), die in der Nähe des Brennerkopfes angeordnet ist, entsprechend Merkmal V3).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_64

Die aus der D10 bekannte Vorrichtung unterscheidet sich somit vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 lediglich durch die Anordnung der ebenfalls vorhandenen Austrittsöffnung: Die in den Figuren 1 bis 6 der D10 dargestellten Brenner weisen jeweils eine mittig in der Stirnseite des Brennerkopfes angeordnete und in Axialrichtung des Brenners sowie senkrecht zur umgebenden Wand gerichtete Austrittsöffnung (10) auf; wohingegen nach den Merkmalen V2.2.1), V2.2.2) und V2.2.2.1) des geltenden Anspruchs 1 die Austrittsöffnung (24) seitlich der geschlossenen Stirnseite des Brennerkopfes angeordnet und abweichend von der Axialrichtung des Brenners sowie im spitzen Winkel geneigt oder parallel zur umgebenden Wand gerichtet sein soll.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_65

Für den Fachmann war es jedoch naheliegend, ausgehend von der D10 auch zu der anspruchsgemäßen Anordnung und Orientierung der Austrittsöffnung bzw. der Austrittsöffnungen zu gelangen. Denn in der Beschreibung der D10 ist auch die Möglichkeit angegeben, anstelle einer Austrittsöffnung mehrere, die zweite Brennstoffdüseneinrichtung kranzförmig umgebende Austrittsöffnungen vorzusehen (Spalte 3, Zeilen 50 bis 53), wobei jedoch die Austrittsrichtung nicht angegeben ist. In der D3, die der Fachmann auch beachtet, weil die Brenner nach D10 in D10 ausdrücklich als Weiterentwicklung der Brenner nach D3 bezeichnet werden, sind dazu zwei Möglichkeiten offenbart. Im Ausführungsbeispiel nach D3, Fig. 2 und 3, sind die kranzförmig angeordneten Austrittsöffnungen (51) in Axialrichtung des Brenners und senkrecht zur umgebenden Wand gerichtet; alternativ dazu legen in dem Ausführungsbeispiel nach D3, Fig. 4 und 5, die Austrittsöffnungen (51a) von der Axialrichtung des Brenners abweichende, zur Wand im spitzen Winkel geneigte Austrittsrichtungen fest (Fig. 2 bis 5 und Seite 21, letzter Absatz, sowie Seite 22, erster und dritter Absatz, „Wandstrahlbrenner“). Es war daher für den Fachmann lediglich eine einfache konstruktive Maßnahme, im Bedarfsfall, nämlich zur Beheizung von Ofenräumen, in denen sich Gegenstände vor dem Brenner befinden, und die somit den Einsatz eines Wandstrahlbrenners erforderlich machen, bei dem aus D10 bekannten Brenner mit kranzförmig angeordneten Austrittsöffnungen diese auf einem Kegelmantel nach außen gerichtet statt axial gerichtet anzuordnen. Er gelangte so ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_66

Umgekehrt war es auch für den Fachmann, dem ein Wandstrahlbrenner nach D3, Fig. 4, 5, vorlag, naheliegend, bei diesem zwecks Reduzierung der NO X -Emission gemäß der Lehre der D10 eine zusätzliche, zweite Brennstoffdüseneinrichtung vorzusehen, die in der Nähe der kranzförmig angeordneten Austrittsöffnungen (51a) mündet, und auch auf diesem Weg ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 zu gelangen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_67

Die Patentinhaberin hat eingewendet, dass es für den Fachmann nicht naheliegend gewesen sei, Merkmale der Brenner aus D3 und D10 zu kombinieren, weil die Brenner nach D3 Flammenbrenner seien, die nach D10 dagegen flammenlose Brenner; daher hätten gegensätzliche Designanforderungen bestanden, die eine Kombination ausgeschlossen hätten. Diese Argumentation konnte nicht überzeugen, da die Brenner nach D10 in D10 ausdrücklich als Weiterentwicklung der Brenner nach D3 bezeichnet werden (D10, Spalte 1, Zeilen 12 bis 41) und darüber hinaus sowohl mit als auch ohne Flamme betrieben werden können, was nach D10 nicht vom Design des Brenners, sondern lediglich von den eingestellten Betriebsparametern abhängt (D10, Spalte 7, Zeile 66, bis Spalte 8, Zeile 3).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_68

Die Patentinhaberin hat weiter eingewendet, der Fachmann hätte einen Brenner mit kranzförmig angeordneten und von der Axialrichtung abweichend orientierten Austrittsöffnungen nach D3, Fig. 4, 5, als grundsätzlich ungeeignet für einen flammenlosen Betrieb gemäß D10 betrachtet, da bei diesem der die Austrittsöffnungen umgebende Bereich des Düsenkopfes zu heiß werde und deshalb beim Umschalten von der ersten auf die zweite Brennstoffdüseneinrichtung, also von Aufheizbetrieb mit Flamme auf flammenlosen Betrieb, wie eine Zündeinrichtung wirke. Das Bestehen eines solchen Vorurteils konnte durch die Patentinhaberin nicht belegt werden, es wird auch dadurch entkräftet, dass in D10 selbst eine Brennerausführung mit kranzförmig angeordneten Austrittsöffnungen vorgesehen ist (D10, Spalte 3, Zeilen 50 bis 53).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-10-12/12-w-pat-313-06#rd_69

7) Die Unteransprüche fallen mit dem Hauptanspruch.