Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 03.05.2010 – 27 W (pat) 504/10

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 019 156.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-05-03/27-w-pat-504-10#rd_1

Die Anmeldung der Wortmarke

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-05-03/27-w-pat-504-10#rd_3

für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hiebe- und Stichwaffen, Rasierapparate hat die Markenstelle mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 teilweise für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen zurückgewiesen. Das ist damit begründet, „Moccas“ stehe für eine Kaffeesorte in der Pluralform und beschreibe die versagten Dienstleistungen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-05-03/27-w-pat-504-10#rd_4

Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, „Moccas“ sei kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-05-03/27-w-pat-504-10#rd_5

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-05-03/27-w-pat-504-10#rd_6

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-05-03/27-w-pat-504-10#rd_7

Da der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat, kann über die Beschwerde ohne diese entschieden werden; der Senat hält sie nicht für erforderlich.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-05-03/27-w-pat-504-10#rd_8

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die versagten Dienstleistungen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-05-03/27-w-pat-504-10#rd_9

Die angemeldete Marke unterliegt einem Freihaltebedürfnis im Sinn dieser Vorschrift, weil es nahe liegt, dass eine Angabe zu Getränken eine Merkmalsbezeichnung für die versagten Dienstleistungen ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-05-03/27-w-pat-504-10#rd_10

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es, Zeichen als Marke einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung einer Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Dienstleistungen dienen können. Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632 Rn. 73 - Linde).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-05-03/27-w-pat-504-10#rd_11

„Mokkas“ ist laut Duden, wie die Markenstelle belegt hat, die Pluralform von “Mokka“ und steht auch für Mokkasorten. Damit beschreibt das Wort, was im Rahmen der versagten Dienstleistungen angeboten wird. Die vom Duden als österreichische Schreibweise bezeichnete Form „Moccas" enthält keine Abweichungen, die zu einem anderen Verständnis führen könnten. In vielen deutschen Wörtern wird ein K durch ein C ersetzt, ohne dass dies Auswirkungen auf Verständnis und Aussprache hat.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-05-03/27-w-pat-504-10#rd_12

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr ( 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-05-03/27-w-pat-504-10#rd_13

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.