Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 31.03.2010 – 28 W (pat) 136/09

28. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 40 071

(hier: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren )

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. März 2010 unter Mitwirkung...

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/28-w-pat-136-09#rd_1

Die Beschwerdegegnerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die kostenpflichtige Löschung der angegriffenen Marke beantragt, da deren Anmeldung bösgläubig erfolgt sei. Der Markeninhaber und Beschwerdeführer hat dem Löschungsantrag zunächst widersprochen, im Laufe des Verfahrens jedoch den Widerspruch zurückgenommen. Nach der Löschung der Marke hat die Löschungsantragstellerin an ihrem Kostenantrag festgehalten. Daraufhin hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 2. April 2007 dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Inhaber der Marke sei bei der Anmeldung bösgläubig gewesen, wie dies von ihm auch selbst eingeräumt worden sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2008 zurückgewiesen (28 W (pat) 171/07).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/28-w-pat-136-09#rd_2

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 vom 9. Oktober 2009, sind die vom Markeninhaber und Löschungsantragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.679,80 Euro festgesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Löschungsverfahren sei von der Markenstelle auf 25.000 Euro festgesetzt worden. Als notwendige Kosten des Verfahrens seien eine 1,3-Geschäftsgebühr (gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV) in Höhe von 1.359,80 Euro sowie ein Telekommunikationsentgeld (gemäß Nr. 7002 VV) sowie zusätzlich die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300 Euro festzusetzen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/28-w-pat-136-09#rd_3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Eine weitergehendere Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt, ebenso wenig wurde ein konkreter Sachantrag gestellt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/28-w-pat-136-09#rd_4

Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten, ohne jedoch in der Sache Stellung zu nehmen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/28-w-pat-136-09#rd_5

Die Beschwerdegegnerin hat die fristgerechte Beschwerdeeinlegung in Frage gestellt, in der Sache aber keinen Antrag gestellt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/28-w-pat-136-09#rd_6

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/28-w-pat-136-09#rd_7

Die Beschwerde des Markeninhabers und Löschungsantragsgegners ist statthaft und zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt (§ 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 MarkenG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat die vom Markeninhaber zu erstattenden Kosten zutreffend auf 1.679,80 Euro festgesetzt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/28-w-pat-136-09#rd_8

Die Kostenfestsetzung durch die Markenabteilung war zulässig (§ 63 Abs. 3, Satz 1 und 2 MarkenG). Der im Löschungsverfahren ergangene Beschluss der Markenstelle vom 2. April 2007 und die darin ausgesprochene Kostenauferlegung sind rechtskräftig. Die nach der Kostenentscheidung erstattungsberechtigten Löschungsantragstellerin hat auch einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und eine Kostenberechnung eingereicht (§ 103 ZPO).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/28-w-pat-136-09#rd_9

Der angegriffene Beschluss ist auch in sonstiger Hinsicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die zu anderen als der von der Markenabteilung getroffenen Kostenfestsetzung durch den Senat Anlass geben könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch wenn für den Beschwerdeführer keine Pflicht zur Begründung seines Rechtsmittels besteht, ist angesichts der Eindeutigkeit des vorliegenden Sacherhalts für den Senat nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht die Anmelderin den angefochtenen Beschluss für angreifbar halten könnte.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-31/28-w-pat-136-09#rd_10

Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen. Kosten werden nicht auferlegt.