Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 05.03.2010 – 25 W (pat) 208/09

25. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 42 937

hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. März 2010 unter Mitwirkung...

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_1

Die am 11. Juli 2006 angemeldete Wortmarke

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_3

ist am 6. November 2006 für die Waren

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_4

"pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege"

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_5

in das Markenregister unter der Nummer 306 42 937 eingetragen worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_6

Dagegen hat die Inhaberin der älteren, seit dem 8. September 2005 unter der Nummer 305 19 487 für die Waren

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_7

"pharmazeutische Präparate und Substanzen"

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_8

eingetragenen Wortmarke

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_10

Widerspruch erhoben.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_11

Die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken bejaht und die angegriffene Marke 306 42 937 gelöscht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_12

Ausgehend von einer nach der Registerlage teilweise möglichen Warenidentität, einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise könne bereits eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht nicht verneint werden, selbst wenn man die grundsätzlich zu stellenden strengen Anforderungen an den Markenabstand aufgrund des Umstands, dass auch allgemeine Verbraucher beim Erwerb der hier maßgeblichen Waren aufmerksamer seien, etwas abmildere.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_13

Beide Marken stimmten in Silbenzahl, Sprech- und Betonungsrhythmus, der Vokalabfolge sowie in dem Mittelkonsonanten "n/N" überein, wobei gerade die übereinstimmende Vokalfolge mit den hellklingenden Vokalen "i/I" sowie dem dunkelklingenden Endvokal "a/A" das Klangbild beider Marken präge. Die Betonung liege zudem auf der identischen Wortmitte "ni". Angesichts dieser Übereinstimmungen wirkten die Unterschiede in den ohnehin klangschwachen Vokalen "s/V" in der jeweils letzten Silbe sowie in den Anfangskonsonanten "T/R" einer klanglichen Verwechslungsgefahr nicht hinreichend entgegen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_14

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie sinngemäß beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_15

unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Markestelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2008 und 17. Juli 2009 den Widerspruch aus der Marke 305 19 487 zurückzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_16

Die Vergleichszeichen seien nicht verwechselbar. Die deutlich voneinander abweichenden Konsonanten "R"/"T" am ohnehin stärker beachteten Wortanfang beider Markenwörter sowie der deutlich wahrnehmbare Unterschied zwischen dem klangschwachen Konsonanten "V" und dem hart und scharf ausgesprochenen "s" in den jeweiligen Endsilben sorgten in Anbetracht der erhöhten Aufmerksamkeit, die auch der allgemeine Verbraucher den hier maßgeblichen Waren entgegenbringe, für eine hinreichend sichere Unterscheidung beider Markenwörter, zumal von einer seitens der Markenstelle angenommenen Betonung der Marken auf der übereinstimmenden Mittelsilbe "ni" nicht ausgegangen werden könne. Zur Unterscheidung trage ferner der begriffliche Anklang der angegriffenen Marke "Tinisa" auf ein Tinnitus-Präparat bei. Auch in ihrer schriftbildlichen Ausgestaltung könnten beide Marken aufgrund der deutlichen Abweichungen zwischen den insoweit relevanten Markenbestandteilen "Ti" und "sa" bei der angegriffenen Marke und "RI" und "VA" bei der Widerspruchsmarke nicht miteinander verwechselt werden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_17

Die Widersprechende beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_18

die Beschwerde zurückzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_19

Ausgehend von einer Warenidentität könne auch unter Berücksichtigung eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrades eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkehr beide Marken angesichts der identischen Buchstaben- und Silbenzahl sowie vor allem einer übereinstimmenden Vokalabfolge miteinander vermenge und nicht mehr sicher auseinanderhalte. Der angegriffenen Marke könne auch kein zur Unterscheidung beitragender begrifflicher Anklang auf ein "Tinnitus-Präparat" entnommen werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse, die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_21

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen beiden Marken die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_22

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO; GRUR 1998, 387, 389 ff. - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen ausgeglichen werden kann (st. Rspr., vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 RdNr. 32 m. w. Nachw.).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_23

Der Senat geht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_24

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit die Registerlage maßgebend. Danach können sich beide Marken auf identischen bzw. im engen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren begegnen. Da eine Beschränkung auf rezeptpflichtige Arzneimittel in den Warenverzeichnissen nicht gegeben ist, sind neben dem Fachverkehr ferner auch Endverbraucher als maßgebliche Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen, wobei jedoch nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2), der zudem allem, was mit der Gesundheit zu tun hat, mehr Aufmerksamkeit widmet als vielen anderen Produkten des täglichen Lebens (vgl. BGH GRUR 1995, 50 - INDOREKTAL/INDOHEXAL).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_25

Insgesamt ist daher ist zur Verneinung der Verwechslungsgefahr ein deutlicher Markenabstand erforderlich, den die angegriffene Marke jedoch nicht einhält.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_26

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 RdNr. 111). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21 - HEITEC).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_27

Davon ausgehend sind nach Auffassung des Senats beide Marken bereits im klanglichen Gesamteindruck so stark angenähert, dass eine Verwechslungsgefahr in einem markenrechtlich relevantem Umfang zu bejahen ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_28

Die die sich gegenüberstehenden Wörter "Tinisa" und "RINIVA" besitzen eine identische, das Gesamtklangbild maßgeblich beeinflussende Vokalfolge (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 RdNr. 193); sie stimmen weiterhin in Silbenzahl, Silbengliederung, Betonungs- bzw. Sprechrhythmus sowie in dem Mittelkonsonanten "n" überein. Im Verhältnis zu diesen erheblichen Übereinstimmungen stellen die konsonantischen Abweichungen am Wortanfang und in der Endsilbe kein ausreichendes Gegengewicht dar, um auch dem Durchschnittsverbraucher trotz der anzunehmenden größeren Aufmerksamkeit ein sicheres Auseinanderhalten der Markenwörter in klanglicher Hinsicht zu ermöglichen. Der Unterschied in den Anlauten der ersten Silbe "T" gegenüber "R" am stärker beachteten Wortanfang ist zwar grundsätzlich von Gewicht, tritt vorliegend im Gesamtklangbild beider Marken vor dem in der ersten Silbe betonten und gedehnt gesprochenen Vokal "i" gleichwohl nicht hinreichend deutlich hervor, um den vorhandenen klanglichen Übereinstimmungen in beiden Markenwörtern maßgebend entgegenzuwirken. Auch die Abweichung zwischen den ohnehin klangverwandten und zudem zwischen zwei Vokalen eingebetteten Konsonanten "s" und "V" wird insbesondere durch den gemeinsamen Endvokal "a" überlagert, welcher aufgrund seiner gedehnten Aussprache das Klangbild der Endsilbe maßgeblich beeinflusst. Da der Verkehr die Marken zudem in aller Regel nicht zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl. EuGH, MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), kann eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_29

Die angegriffene Marke weist auch keinen hinreichend deutlichen, die Unterscheidbarkeit beider Marken in relevantem Umfang erleichternden begrifflichen Anklang auf "Tinnitus" auf. Denn abgesehen von seiner abweichenden Schreibweise ist der Wortanfang "Tini" mit der Endsilbe "sa" zu einem einheitlichen Markenwort verschmolzen. Unabhängig davon vermag auch ein möglicher begrifflicher Anklang der angegriffenen Marke angesichts der dominanten klanglichen Übereinstimmungen sich nicht kollisionsausschließend auszuwirken.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_30

Da bereits die klangliche Verwechslungsgefahr zu bejahen ist, kann dahinstehen, ob Verwechslungsgefahr auch in schriftbildlicher Hinsicht besteht.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-05/25-w-pat-208-09#rd_31

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).