Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 25.02.2010 – 30 W (pat) 108/05

30. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 108/05

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke … hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Februar 2010 durch die Richterin Winter als Vorsitzende, die Richterin Hartlieb und die Richterin Martens

beschlossen:

Der Gegenstandswert wird auf 20.000 € festgesetzt.

G r ü n d e

Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch Beschluss vom 18. Juni 2009 hat der anwaltliche Vertreter der Inhaberin der angegriffenen Marke die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 20.000,00 € beantragt. Die Widersprechende hat sich hierzu nicht geäußert. Die Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 33 RVG. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).

Bei der Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass in Widerspruchsbeschwerdeverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke als maßgeblich erachtet wird. Nachdem der Bundesgerichtshof mit der Einführung des Euro den Regelgegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 Euro angehoben hat, sind die Senate des Bundespatentgerichts ab dem Jahr 2006 dazu übergegangen, den Regelgegenstandswert für das Widerspruchs-Beschwerdeverfahren mit 20.000 Euro festzusetzen (vgl. Ströbele- /Hacker, MarkenG, 9. Aufl. 2009, § 71 Rdn. 23 m. w. N.). Ein über den Regelfall hinausgehender Wert ist nicht geltend gemacht. Dem Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke ist damit zu entsprechen.

Winter Hartlieb Martens Cl