Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 09.02.2010 – 24 W (pat) 9/09

24. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 028 607.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Eisenrauch in der Sitzung vom 9. Februar 2010

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_1

Die am 2. April 2008 angemeldete Wortmarke

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_3

ist für folgende Waren in Klasse 3 bestimmt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_4

"Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer".

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_5

Seitens der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (gem. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG) in einem ersten Beschluss vom 2. September 2008 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Das Markenwort " PURE ", welches eine hohe Ähnlichkeit zum deutschen Wort "pur" aufweise, werde vom inländischen Verkehr ohne weiteres im Sinne von "rein, unverfälscht, unvermischt" verstanden. Mithin liege im Blick auf die beanspruchten Waren eine Beschaffenheits- und Qualitätsangabe bzw. ein Eigenschaftsversprechen vor.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_6

Die Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss derselben Markenstelle vom 28. Oktober 2008 zurückgewiesen worden. Auch bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabs weise das englischsprachige Wort " PURE " (= rein) keine Unterscheidungskraft auf. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei nicht erkennbar. Auf dem hier maßgeblichen Warengebiet lege der Verkehr Wert auf die Reinheit der Inhaltsstoffe. Zudem könne die Wirkung (im Sinne eines Versprechens reiner Haut) angezeigt werden. Dem Beschluss waren einige Internet-Ausdrucke (13 Bl.) zu den deutschen Wörtern "rein" und "pur" beigefügt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_8

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 vom 2. September 2008 sowie vom 28. Oktober 2008 aufzuheben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_9

Sie ist der Ansicht, die angemeldete Bezeichnung weise zumindest eine geringe Unterscheidungskraft auf. Das Wort " PURE " sei mehrdeutig, weil es neben "rein" auch "echt" und "wahr" bedeuten könne. Ihm komme die Eignung zu, beim Konsumenten ein Gefühl des Wohlbefindens zu evozieren. Eine Beschaffenheitsangabe liege in Alleinstellung nicht vor, sondern allenfalls bei einer Verwendung mit Zusätzen. Die von der Markenstelle übermittelten Belege seien nicht aussagekräftig. Ergänzend weist die Anmelderin auf Voreintragungen ihrer Ansicht nach vergleichbarer Marken hin, u. a. auf die zu ihren Gunsten registrierten IR-Marken " PURE 1", " PURE TWO" und " PURE SINCERITY ".

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_10

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_11

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache nicht begründet, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung " PURE " für die beanspruchten Erzeugnisse zumindest jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_12

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren (oder Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Nr. 29 - Maglite; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 STREETBALL ; GRUR 2009, 952, Nr. 9 - DeutschlandCard ). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der beanspruchten Waren zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 53, 81, 83 m. w. Nachw.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_13

Im Ansatz zutreffend weist die Anmelderin darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. GRUR 2009, 411, Nr. 8 - STREETBALL ) bereits eine geringe Unterscheidungskraft für die Schutzgewährung ausreicht. Allerdings muss die (verfahrensmäßige) Prüfung selbst streng und vollständig sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ). Im vorliegenden Fall fehlt jedoch in Anbetracht der produktbezogenen Bedeutung des englischsprachigen Wortes " PURE " auch bei einem noch so "großzügigen" oder "anmelderfreundlichen" Prüfungsmaßstab jegliche betriebskennzeichnende Hinweiskraft.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_14

Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählende und deshalb auch von breiten deutschen Publikumskreisen, an die sich die beanspruchten Waren des alltäglichen Gebrauchs richten, ohne Schwierigkeiten verstandene Wort " PURE " weist die Hauptbedeutung "rein" auf (vgl. PONS, Wörterbuch für Schule und Studium, Teil 1, Englisch-Deutsch, S. 1030). Bei fremdsprachigen Markenwörtern ist, stets im Blick auf die im konkreten Fall betroffenen Erzeugnisse, auf die nächstliegende Übersetzung abzustellen (vgl. z. B. die Beschlüsse des BPatG 32 W (pat) 352/03 - filmpool ; 32 W (pat) 13/07 - TrueNatureGuide ). Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der Begriff "rein" zu Körper- und Schönheitspflegeprodukten in Klasse 3, um die es im vorliegenden Fall geht, zumindest einen engen beschreibenden Bezug im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 48 m. w. Nachw.) aufweist. Die Verbraucher legen meist großen Wert auf die Reinheit der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere der bei der Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Markenstelle (die zudem durch Belege aus dem Internet gestützt sind) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_15

Von einer Mehrdeutigkeit des Begriffs " PURE " kann - im Blick auf die beanspruchten Waren - keine Rede sein. Eine etwaige Eignung des Markenworts, im angesprochenen Verkehr positive Empfindungen ("Gefühle des Wohlbefindens") hervorzurufen, besagt für sich gesehen nichts für das Vorhandensein eines Mindestmaßes an Unterscheidungskraft. Denn die etwaige Werbewirksamkeit einer Bezeichnung kann nicht mit der im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen - hier fehlenden - Eignung, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft so gekennzeichneter Produkte zu vermitteln, gleichgesetzt werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_16

Die Anmelderin vermag aus der Registrierung anderer - ihrer Ansicht nach ähnlicher - Marken keinen Anspruch auf Eintragung im vorliegenden Fall herzuleiten. Voreintragungen - selbst identischer Marken - führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2009, 667, Nr. 19 - SCHWABENPOST u. a.; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; WRP 2008, 1428, Nr. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_17

Ob einer Eintragung der Bezeichnung " PURE " auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_18

Auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Verkehrsdurchsetzung infolge Benutzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren nicht gestützt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-02-09/24-w-pat-9-09#rd_19

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.