Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2009

BPatG Beschluss vom 29.09.2009 – 24 W (pat) 77/08

24. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 69 843.2

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Eisenrauch in der Sitzung vom 29. September 2009

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die am 26. Oktober 2007 als Wortmarke angemeldete Bezeichnung DAYLITE "11: Taschenlampen" ist für die Waren bestimmt. Seitens der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (gem. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG) in einem ersten Beschluss vom 28. Januar 2008 zurückgewiesen worden.

Die Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss der Markenstelle - besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes - vom 26. Juni 2008 zurückgewiesen worden. "DAYLITE" sei eine modische, vereinfachende Schreibweise des im Inland bekannten englischen Wortes "daylight" (= Tageslicht). Insbesondere im Amerikanischen seien derartige orthographische Vereinfachungen gebräuchlich (z. B. "nite" für "night"). Auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 4. November 1998, 32 W (pat) 94/98 - dream-lite - wird hingewiesen. Dem Beschluss waren einige Intenet-Seiten (8 Bl.) zu Bezeichnungen wie "Daylite", "Day- Lite", "(neo-)daylite lamps" und "Tageslicht Schreibtischleuchte" beigefügt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 vom 28. Januar 2008 und vom 26. Juni 2008 aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Wort "DAYLITE" sei weder beschreibend noch freihaltebedürftig. Der Bestandteil "LITE" werde von deutschen Verbrauchern vielleicht auf dem Lebensmittelsektor als Hinweis auf kalorienarme Produkte verstanden, habe aber im Zusammenhang mit Taschenlampen keinerlei Bedeutung. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache nicht begründet. Einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung stehen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen. "DAYLITE" ist eine andere (modernisierte, werbewirksame) Schreibweise des englischsprachigen Wortes "daylight" (= Tageslicht), das zum Grundwortschatz dieser Sprache zählt (und für Lampen aller Art, einschließlich Taschenlampen, schutzunfähig ist). Die angemeldete Bezeichnung vermittelt in einer auch für deutsche (breite) Verbraucherkreise leicht verständlichen Weise die Sachinformation, dass das Licht so gekennzeichneter Taschenlampen taghell ist. In Deutschland ist die Werbung für Leuchtmittel mit dem Spruch "hell wie der lichte Tag" schon seit sehr langer Zeit üblich. Mithin liegt eine Merkmalsbezeichnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, die nicht zugunsten eines (einzigen) Unternehmens monopolisiert werden darf. Die (vorwiegend US-amerikanische) Schreibweise "lite" für "light" ist nicht nur für das betreffende Wort in der Bedeutung "leicht" gebräuchlich (insoweit hat sie sogar in die deutsche Rechtssprache Eingang gefunden; vgl. z. B §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 3 KäseVO), sondern auch für "light" in der Bedeutung "Licht“. Die Markenstelle hat ausreichend belegt, dass sich auch für "daylight" die Schreibweise "daylite" findet, und zwar keineswegs nur in markenmäßigen Verwendungen. Im Übrigen hat das Bundespatentgericht bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 (32 W (pat) 94/98 - dream-lite) Feststellungen dahingehend getroffen, dass die Schreibweise "lite" für "light" in der Bedeutung "Licht" im englischsprachigen Bereich verbreitet ist.

"DAYLITE" verkörpert somit für "Taschenlampen" eine beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der zugleich jegliche Unterscheidungskraft nach Nr. 1 dieser Bestimmung fehlt (gem. EuGH GRUR 2004, 674, Nr. 86 - Postkantoor). Ob die angemeldete Bezeichnung auch unter dem weiteren, von der Markenstelle nicht erörterten Gesichtspunkt schutzunfähig ist, dass sie klanglich vollständig mit "daylight" übereinstimmt - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674, Nr. 99 - Postkantoor) ist, anders als nach z. T. früherer deutscher Auffassung, bei der Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke nicht nur auf das Schriftbild, sondern auch auf den phonetischen Eindruck abzustellen -, kann dahingestellt bleiben (ablehnend Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 116).

Nach allem ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Vorsitzender Richter Eisenrauch Viereck Prof. Dr. Hacker ist wegen einer Dienstreise an der Unterschrift verhindert. Viereck br/Bb