Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2009

BPatG Beschluss vom 20.01.2009 – 35 W (pat) 414/08

35. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 20. Januar 2009 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 000 091 hier: Löschungsantrag

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 20. Dezember 2007 aufgehoben.

2. Das Gebrauchsmuster 20 2004 000 091 wird gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 3 des in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009 übergebenen Hauptantrags hinausgeht.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Löschungsverfahrens in 1. Instanz trägt zu 1/3 die Antragstellerin und zu 2/3 die Antragsgegnerin.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt zu 4/5 die Antragstellerin und zu 1/5 die Antragsgegnerin.

G r ü n d e

I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 7. Januar 2004 angemeldeten und am 25. Mai 2005 in die Rolle eingetragenen, eine „Kabelverschraubung“ betreffenden Gebrauchsmusters. Die Antragstellerin hat mit dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 beim Deutschen Patentamt die Löschung des Gebrauchsmusters 20 2004 000 091 beantragt.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2007 vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Antragsgegnerin dem Löschungsantrag widersprochen und beantragt, das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag aufrechtzuerhalten, welche unter Ergänzung eines Kommas am Ende des zweiten Spiegelstrichmerkmals im Oberbegriff des Schutzanspruchs 1, unter Berichtigung der offensichtlich vertauschten Bezugsziffern „120“ in „130“ und „130“ in „120“ im letzten Spiegelstrichmerkmal des Oberbegriffs und unter Ergänzung jeweils eines Genitiv-s beim Wort „Stutzen“ im letzten Spiegelstrichmerkmal des Oberbegriffs und im zweiten Spiegelstrichmerkmal des kennzeichnenden Teils folgenden Wortlaut haben (Berichtigungen kursiv):

„1. Kabelverschraubung mit - - - einem Stutzen (10) zur Befestigung an einem Gehäuse, einer Hutmutter (11), einem Käfig (12), der mittels der Hutmutter (11) in Dichtungseingriff mit dem Stutzen (10) bringbar ist, sowie - - - - einem zylinderförmigen Dichtungsteil (13), der mittels der Hutmutter (11) und des Käfigs (12) auf einem Kabelmantel des Kabels in Dichtungseingriff bringbar ist, der Käfig mit dem Stutzen über eine Fläche (130) des Stutzens und eine Fläche (120) des Käfigs in Dichtungseingriff bringbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Fläche (120) des Käfigs zylinderförmig ausgebildet ist, die Fläche (130) des Stutzens an einem dem Flanschende (9) gegenüberliegenden Ende kegelförmig mit zum Flanschende (9) hin zulaufenden Kegel ausgebildet ist, und - der Winkel des Kegels der Fläche (130) des Stutzens so ausgebildet ist, dass die Fläche (120) des Käfigs und die Fläche (130) des Stutzens beim Aufschrauben der Hutmutter auf den Stutzen so miteinander in Eingriff kommen, dass die durch den Aufschraubvorgang der Hutmutter aufgebrachten Umfangskräfte aufgrund der durch diesen Aufschraubvorgang aufgebrachten Längskräfte aufgenommen werden und ein Verdrehen des Käfigs im Stutzen nicht möglich ist.

2. Kabelverschraubung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Käfig an dem dem Flansch zugewandten Ende außen mit einer Nut zur Aufnahme einer zusätzlichen Dichtung versehen ist.

3. Kabelverschraubung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Käfig an dem zur Hutmutter weisenden Ende durch eine konisch zulaufende Innenfläche der Hutmutter in radialer Richtung zusammenpressbar ist.“ Mit Beschluss vom 14. Januar 2008 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2007 beschlossen:

1. Das Streitgebrauchsmuster wird teilgelöscht, soweit es über den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hauptantrag der Antragsgegnerin hinausgeht. Im Übrigen wird der Löschungsantrag zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Löschungsverfahrens haben die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist sie auf die schon im bisherigen Verfahren befindliche Druckschrift DE 36 40 832 C2. Die Beschwerdeführerin beantragt, 1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angefochtene Gebrauchsmuster DE 20 2004 000 091 U1 zu löschen, 2. der Gebrauchsmusterinhaberin die Kosten des Löschungsverfahrens und dieser Beschwerde aufzuerlegen. Zur Begründung ihres Antrags führt die Beschwerdeführerin an, dass in den ursprünglichen Unterlagen nicht als erfindungswesentlich offenbart sei, dass nur eine einzige Zylinderfläche am Käfig vorgesehen sei.

Unabhängig davon sei diese Maßnahme aber auch nahegelegt, da der Fachmann aus der Figur 6 der DE 36 40 832 C2 erkennen könne, dass nur ein einziger Absatz am Käfig besser sei als zwei, wie sie diese Figur zeige, da nur ein Absatz dann alle Kräfte aufnehme. Außerdem werde durch die DE 36 40 832 C2 in Spalte 6, Zeile 5ff. gelehrt, dass für alle in dieser Druckschrift gezeigten Ausführungsbeispiele - und damit auch für das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6 - gelte, dass die Schraubhülse 2 als Stutzen einen axial zurückversetzten Dichtungsbereich 13 aufweise und der Klemmeinsatz 6 als Käfig eine linienförmig anliegende Gegendichtung 14 entsprechend einer einzigen zylinderförmigen Fläche habe. Eine einzige Zylinderfläche am Käfig liege für den Fachmann daher nahe.

Im Zusammenhang mit den im letzten Merkmal enthaltenen Angaben zur Bestimmung des Winkels des Kegels meint die Beschwerdeführerin, dass ein Verdrehen des Stutzens im Käfig auch mit einem 45°-Winkel, wie ihn die Figur 6 der DE 36 40 832 C2 zeige, nicht möglich sei.

Die Beschwerdegegnerin widerspricht der Beschwerdeführerin und beantragt, die Beschwerde und den Löschungsantrag im Umfang des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hauptantrags, hilfsweise im Umfang der in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 2 bis 5 - jeweils mit den im Hauptantrag vorgenommenen handschriftlichen Änderungen - zurückzuweisen.

Der neue Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat unter Einfügung eines Kommas am Ende des ersten oberbegrifflichen Spiegelstrichmerkmals sowie unter Ergänzung eines Genitiv-s beim Wort „Stutzen“ im letzten oberbegrifflichen Spiegelstrichmerkmal folgenden Wortlaut:

„Kabelverschraubung mit - einem Stutzen (10) mit einem Flansch (9) zur Befestigung an einem Gehäuse, - - - einer Hutmutter (11), einem Käfig (12), der mittels der Hutmutter (11) in Dichtungs- und Reibungseingriff mit dem Stutzen (10) bringbar ist, sowie einem zylinderförmigen Dichtungsteil (13), der mittels der Hutmutter (11) und des Käfigs (12) auf einem Kabelmantel des Kabels in Dichtungseingriff bringbar ist, - wobei der Käfig mit dem Stutzen über eine Fläche (130) des Stutzens und eine Fläche (120) des Käfigs in Dichtungs- und Reibungseingriff bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass - - - die Fläche (120) des Käfigs als eine einzige Zylinderfläche ausgebildet ist, die Fläche (130) des Stutzens kegelförmig mit zum Flansch (9) hin zulaufenden Kegel ausgebildet ist, und der Winkel des Kegels der Fläche (130) des Stutzens so ausgebildet ist, dass die Fläche (120) des Käfigs und die Fläche (130) des Stutzens beim Anziehen der Hutmutter auf den Stutzen so miteinander in Eingriff kommen, dass die durch den Anzugsvorgang der Hutmutter aufgebrachten Anzugskräfte aufgenommen werden und ein Verdrehen des Käfigs im Stutzen nicht möglich ist.“

Die Beschwerdegegnerin trägt im Wesentlichen vor, dass eine einzige Zylinderfläche durch die DE 36 40 832 C2 nicht nahe gelegt sei. Denn der Fachmann habe keinen Anlass, von den beiden in Figur 6 gezeigten abgestuften Bereichen abzugehen, da die DE 36 40 832 C2 in Spalte 7, Zeilen 16 bis 20 explizit auf diese beiden Bereiche hinweise. Eine andere Sichtweise beruhe auf einer ex-post-Betrachtung. Der Fachmann beschäftige sich mit der gesamten Druckschrift und nicht nur mit der Figur 6. Wenn es ihm um die Schaffung einer Verdrehsicherung gehe, würde er sich die Figur 8 zum Vorbild nehmen, da durch diese eine Verdrehsicherung erreicht werde (Sp. 7 Z. 52 bis Sp. 8 Z. 5), allerdings mit anderen Maßnahmen als es das Gebrauchsmuster lehre.

Die Beschwerdegegnerin stellt in Abrede, dass mit herkömmlichen Materialien die Wirkung, ein Verdrehen des Käfigs im Stutzen zu verhindern, mit einem 45°-Kegel, wie ihn die DE 36 40 832 C2 gemäß Figur 6 zeige, erreicht werde. Darüber hinaus, sei die Erfindung im Gebrauchsmuster so deutlich offenbart, dass sie ausführbar sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, ist jedoch nur teilweise begründet, weil der Gegenstand des nun geltenden Schutzanspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik gewerblich anwendbar und neu ist, sowie auf einem erfinderischen Schritt beruht. Die Kabelverschraubung nach dem nunmehr verteidigten, in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schutzanspruch 1 weist in gegliederter Fassung folgende Merkmale auf:

a) Kabelverschraubung mit b) - einem Stutzen (10) mit einem Flansch (9) zur Befestigung an einem Gehäuse, c) - einer Hutmutter (11), d) - einem Käfig (12), der mittels der Hutmutter (11) in Dichtungs- und Reibungseingriff mit dem Stutzen (10) bringbar ist, sowie e) - einem zylinderförmigen Dichtungsteil (13), der mittels der Hutmutter (11) und des Käfigs (12) auf einem Kabelmantel des Kabels in Dichtungseingriff bringbar ist, f) - wobei der Käfig mit dem Stutzen über eine Fläche (130) des Stutzens und eine Fläche (120) des Käfigs in Dichtungs- und Reibungseingriff bringbar ist, - Oberbegriff - g) - die Fläche (120) des Käfigs als eine einzige Zylinderfläche ausgebildet ist, h) - die Fläche (130) des Stutzens kegelförmig mit zum Flansch (9) hin zulaufenden Kegel ausgebildet ist, und i) - der Winkel des Kegels der Fläche (130) des Stutzens so ausgebildet ist, dass die Fläche (120) des Käfigs und die Fläche (130) des Stutzens beim Anziehen der Hutmutter auf den Stutzen so miteinander in Eingriff kommen, dass die durch den Anzugsvorgang der Hutmutter aufgebrachten Anzugskräfte aufgenommen werden und ein Verdrehen des Käfigs im Stutzen nicht möglich ist.

- Kennzeichnender Teil - Als grundsätzliches Problem bei Kabelverschraubungen sei es gemäß Eingabe der Gebrauchsmusterinhaberin vom 2. November 2007 (S. 4 Abs. 2) anzusehen, dass beim Aufschrauben der Hutmutter auf den Stutzen eine Reibungskraft zwischen Käfig und Hutmutter entstehe, welche den Käfig veranlasse, sich mit der Hutmutter mitdrehen zu wollen. Dies sei jedoch unerwünscht, da es zu einer Beschädigung des Kabels führen könne, welches nämlich bei Mitdrehen des Käfigs durch Torsion beansprucht würde.

1. Fachmann Als Durchschnittsfachmann ist hier ein Fachhochschul-Maschinenbauingenieur mit Kenntnissen der Dichtungstechnik bei Kabelverschraubungen anzusehen.

2. Zulässigkeit/Offenbarung der Ansprüche Die Merkmale a) bis e) des Schutzanspruchs 1 entsprechen den Merkmalen des Oberbegriffs des eingetragenen und ursprünglichen Schutzanspruchs 1, wobei sich die Ersetzung des Begriffes „Stutzen“ durch „Stutzen mit einem Flansch“ im Merkmal a) aus Absatz 0008 der Streitgebrauchsmusterschrift, die mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt, ergibt und wobei sich die Ersetzung des Begriffs „Dichtungseingriff“ durch „Dichtungs- und Reibungseingriff“ im Merkmal d) aus einer grundlegenden physikalischen Gesetzmäßigkeit (keine Dichtung ohne Reibung) ergibt.

Das Merkmal f) ist in Absatz 0011 (3. Satz) der Streitgebrauchsmusterschrift offenbart, wobei die dort angesprochene Dichtungswirkung auch hier wegen grundlegender physikalischer Gesetzmäßigkeit auf einem Dichtungs- und Reibungseingriff beruht. Dass gemäß Merkmal g) die Fläche (120) des Käfigs als Zylinderfläche ausgebildet ist, ist jeweils in Absatz 0003 (2. Satz), Absatz 0005 (1. Satz) und Absatz 0011 (1. Satz) des Streitgebrauchsmusters offenbart und dass es sich dabei um eine einzige Zylinderfläche handelt ist insbesondere in Absatz 0005 (1. Satz) des Streitgebrauchsmusters angegeben und in der einzigen Figur gezeigt.

Das Merkmal h) ist durch Absatz 0008 der Gebrauchsmusterschrift offenbart. Durch Absatz 0011 (3. Satz) des Gebrauchsmusters ist das Merkmal i) offenbart. Schutzanspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Schutzanspruch 3 und Schutzanspruch 3 ist durch Absatz 0010 (1. Satz) des Streitgebrauchsmusters in Verbindung mit der Figur offenbart.

3. Ausführbarkeit der Erfindung/ Lehre des Schutzanspruchs 1 Im Merkmal i) ist angegeben, dass der Winkel des Kegels der Fläche des Stutzens so auszubilden ist, dass die Fläche des Käfigs und die Fläche des Stutzens beim Anziehen der Hutmutter auf den Stutzen so miteinander in Eingriff kommen, dass die durch den Anzugsvorgang der Hutmutter aufgebrachten Anzugskräfte aufgenommen werden und ein Verdrehen des Käfigs im Stutzen nicht möglich ist. Dieser Anweisung entnimmt der Fachmann, dass es bei der Erfindung darum geht, abhängig von Materialeigenschaften, Materialverformung und Reibung einen Winkel für den Kegel des Stutzens ausfindig zu machen, bei dem bei auf die Hutmutter üblicherweise aufgebrachten - nicht übermäßigen oder gar zerstörerischen - Anzugskräften ein Verdrehen des Käfigs im Stutzen verhindert und der Kabelmantel eines in der Kabelverschraubung verschraubten Kabels nicht beschädigt wird.

Wenn der Fachmann hierzu verschiedene Kegelwinkel für die üblichen Materialien für Stutzen und Käfig ausprobieren muss, bedeutet dies nach Überzeugung des Senats nicht, dass die Erfindung nicht ausführbar ist; derartige Tätigkeit gehört vielmehr zum Alltagsgeschäft des Ingenieurs.

Als realisierbarer Winkel des Kegels der Fläche des Stutzens mit dem eine Verdrehsicherung - wie oben verstanden - möglich ist, zieht der Fachmann deshalb nach Überzeugung des Senats einen sehr spitzen Winkel in Betracht. Wie die Gebrauchsmusterinhaberin zugestanden hat, wäre zwar durch den Wortlaut des Schutzanspruchs 1 auch ein Winkel von etwa 45° umfasst, die hier zur Verfügung stehenden Werkstoffe für den Stutzen und den Käfig ließen aber nur spitzere Winkel zu.

4. Neuheit Aus der DE 36 40 832 C2 ist unter Berücksichtigung der Untrennbarkeit von Dichtungs- und Reibungseingriff (siehe Punkt 2) bekannt eine a) Kabelverschraubung (Fig. 6 i. V. m. der eine Übersichtsdarstellung zeigenden Fig. 1) mit b) - einem Stutzen (2) mit einem Flansch (Fig. 6: bei Bezugsziffer 2) zur Befestigung an einem Gehäuse (Fig. 1: Vermöge dem unteren Gewinde am Stutzen 2 ist eine Befestigung der Kabelverschraubung in einer Gehäuseöffnung möglich; dies gilt auch für die hier mit der Kabelverschraubung nach Fig. 1 übereinstimmende Kabelverschraubung nach Fig. 6), c) - einer Hutmutter (5), d) - einem Käfig (6), der mittels der Hutmutter (5) in Dichtungs- und Reibungseingriff mit dem Stutzen (2) bringbar ist (Sp. 5 Z. 59 bis Sp. 6 Z. 4 gilt auch für die hier mit der Kabelverschraubung nach Fig. 1 übereinstimmende Kabelverschraubung nach Fig. 6), sowie e) - einem zylinderförmigen Dichtungsteil (7), der mittels der Hutmutter (5) und des Käfigs (6) auf einem Kabelmantel des Kabels in Dichtungseingriff bringbar ist (Sp. 5 Z. 49 bis 65 gilt auch für die hier mit der Kabelverschraubung nach Fig. 1 übereinstimmende Kabelverschraubung nach Fig. 6), f) - wobei der Käfig (6) mit dem Stutzen (2) über eine Fläche (Fig. 6: Fläche bei Bezugsziffer 13) des Stutzens (2) und eine Fläche (Fig. 6: Fläche bei Bezugsziffer 16) des Käfigs in Dichtungs- und Reibungseingriff bringbar ist (Sp. 7 Z. 16 bis 20), gteilw) - die Fläche des Käfigs (offensichtlich) als Zylinderfläche ausgebildet ist, h) - die Fläche (Fig. 6: Fläche bei Bezugsziffer 13) des Stutzens (2) kegelförmig mit zum Flansch (bei Bezugsziffer 2) hin zulaufenden Kegel ausgebildet ist (Sp. 7 Z. 16 bis 20 i. V. m. Fig. 6: kegelförmige Fläche bei Bezugsziffer 13).

Im Unterschied zur Kabelverschraubung nach der DE 36 40 832 C2 - die zwei Zylinderflächen für zwei Dichtkanten zeigt - ist beim Streitgebrauchsmustergegenstand die Fläche des Käfigs als eine einzige Zylinderfläche ausgebildet ist (Restmerkmal g)). Außerdem ist in der DE 36 40 832 C2 weder angegeben, noch mitlesbar, den Winkel des Kegels der Fläche des Stutzens so auszubilden, dass die Fläche des Käfigs und die Fläche des Stutzens beim Anziehen der Hutmutter auf den Stutzen so miteinander in Eingriff kommen, dass die durch den Anzugsvorgang der Hutmutter aufgebrachten Anzugskräfte aufgenommen werden und ein Verdrehen des Käfigs im Stutzen nicht möglich ist (Merkmal i)).

Der Inhalt der weiter entgegengehaltenen, jedoch von den Beteiligten während der mündlichen Verhandlung nicht erörterten Druckschriften geht über den abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und liefert auch keine anderen Aspekte, so dass auf eine eingehende Abhandlung deren Inhalts verzichtet werden kann. So zeigt die DE-OS 17 50 095 keinen Kegel am Stutzen und die DE 93 18 585 U1 betrifft keine Kabelverschraubung sondern eine elektrische Verbindungskupplung.

5. Erfinderischer Schritt Ausgehend von einer Kabelverschraubung, wie sie in Figur 6 der DE 36 40 832 C2 gezeigt ist, stellt sich die von der Gebrauchsmusterinhaberin genannte Aufgabe, zu verhindern, dass beim Aufschrauben der Hutmutter auf den Stutzen eine Reibungskraft zwischen Käfig und Hutmutter entsteht, welche den Käfig veranlasst, sich mit der Hutmutter mitdrehen zu wollen, weil dies zu einer Beschädigung des Kabels führen könne (Eingabe der Gebrauchsmusterinhaberin vom 2. November 2007, S. 4 Abs. 2), in der Praxis von selbst, weil der Fachmann stets bestrebt ist, Beschädigungen bei Montagevorgängen zu vermeiden.

Die DE 36 40 832 C2 (Fig. 6) gibt dem Fachmann dabei aber keine Anregung, von den beiden Zylinderflächen 15, 16 des Käfigs 2 eine weg zulassen (Merkmal g)) und zusätzlich den Winkel des Stutzens, wie im Merkmal i) angegeben, auszugestalten. Dem Fachmann ist zwar klar, dass durch die beiden in der Druckschrift (Sp. 7 Z. 16 bis 20) als Dichtkanten bezeichneten Zylinderflächen 15, 16 neben einem Dichtungseingriff auch ein Reibungseingriff und damit eine verdrehsichernde Wirkung prinzipiell hervorgerufen wird. Da die DE 36 40 832 C2 von den beiden Zylinderflächen 15, 16 gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 6 jedoch nur im Zusammenhang mit einer Dichtung (Sp. 7 Z. 16 bis 20) aber nicht im Zusammenhang mit einer Verdrehsicherung spricht, eine Verdrehsicherung dagegen gemäß einem anderen Ausführungsbeispiel (Figur 8) nach einem anderen Wirkungsprinzip (Sp. 7 Z. 21 bis 57: Abstützanschlag 19 i. V. m. nach außen zurückweichender Schrägfläche am Stutzen 2) erreicht wird, liegt es für den Fachmann nicht nahe, zu erkennen, dass er die Kabelverschraubung nach Figur 6 so umkonstruieren könnte, dass unter Weglassen einer Zylinderfläche und Ausgestaltung des Winkels ein Verdrehen des Käfigs im Stutzen verhindert wird. Es wäre von ihm vielmehr zu erwarten, dass er sich am Ausführungsbeispiel nach Figur 8 orientiert, wenn er eine Verdrehsicherung erreichen möchte.

Der Fachmann ist darüber hinaus auch abgehalten eine Zylinderfläche wegzulassen, weil er dadurch den Dichtungseingriff verschlechtern würde. Den schriftsätzlichen Vorträgen der Parteien (Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2008; Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2009) hinsichtlich des Auftretens von Kraftkomponenten an der Fläche des Winkels des Stutzens und an der Zylinderfläche des Käfigs konnte sich der Senat nicht anschließen, weil bei diesen theoretischen Kräfteverläufen Materialverformungen und Reibungseffekte außer Acht gelassen sind, die in der Praxis das Verhalten der Verschraubung entscheidend mitbestimmen.

Sonach bedurfte es eines erfinderischen Schrittes, um ausgehend von der aus der DE 36 40 832 C2 bekannten Kabelverschraubung zu der Kabelverschraubung nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 zu gelangen.

6. Unteransprüche Die keine Selbstverständlichkeiten aufweisenden Schutzansprüche 2 und 3 sind auf Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag zurückbezogen und sind somit mit diesem rechtswirksam.

7. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, §§ 91 ff. ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich. Müllner Dr. Kaminski Groß Pr