Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 14.08.2008 – 27 W (pat) 107/08
27. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 63 006.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter Dr. van Raden und Kruppa
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 43 vom 11. Mai 2005 und vom 2. April 2006 teilweise aufgehoben, soweit die Anmeldung für „Kühlapparate und Kühlgeräte; Kühlbehälter; Behälter für Eiswürfel“ zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit den im Tenor genannten Beschlüssen die Anmeldung der für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 11; 17; 20; 21; 30; 32; 33; 43, unter anderem für „Kühlapparate und Kühlgeräte; Kühlbehälter; Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Behälter für Eiswürfel" als dreidimensionale Marke beanspruchten Darstellung teilweise zurückgewiesen, nämlich für „Kühlapparate und Kühlgeräte; Kühlbehälter; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Behälter für Eiswürfel", weil der Marke insoweit die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die Marke komme als Warenform in Betracht und weise keine charakteristische, nicht in sachlicher Beziehung zu den Waren stehende Formgebung auf, so dass die beteiligten Verkehrskreise hierin nicht mehr als eine ästhetische Ausgestaltung der Waren, mithin keinen Herkunftshinweis erblicken könnten.
Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, mit der er sein Begehren auf Eintragung der angemeldeten Marke weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, weil entgegen der Auffassung der Markenstelle der angemeldeten dreidimensionalen Darstellung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jedenfalls für die im Tenor genannten Waren letztlich nicht abgesprochen werden kann. Was die Voraussetzungen der markenrechtlichen Unterscheidungskraft bei dreidimensionalen Marken angeht, so nimmt der Senat Bezug auf die umfassenden Darlegungen in den angefochtenen Beschlüssen, die die Grundsätze der herrschenden Rechtsprechung zutreffend wiedergeben. Auf diesen Grundsätzen aufbauend hat die Markenstelle zu Recht die Eintragung der angemeldeten Marke für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ verweigert. Die Behälter, zu denen auch Abfall- bzw. Wertstoffbehälter gehören, weisen heutzutage angesichts des Bedürfnisses nach getrennter Sammlung verschiedener Abfall- bzw. Wertstoffarten zum Zwecke der Verwertung regelmäßig mehrere, auch mitunter unterschiedlich geformte Behälter und Behälterteile oder Kammern auf, wie den Mitgliedern des Senats als Angehörige der betroffenen Verkehrskreise – Verbraucher, die Abfälle bzw. Wertstoffe sammeln und entsorgen – aus eigener Kenntnis geläufig ist. Die angemeldete Form unterscheidet sich nicht von den in diesem Bereich üblichen Formgebungen.
Anders sieht es indes bei den Waren „Kühlapparate und Kühlgeräte; Kühlbehälter; Behälter für Eiswürfel“ aus. Bei diesen handelt es sich, worauf der Anmelder zutreffend verweist, um Waren, die nach rein ästhetischen Gesichtspunkten gekauft werden. Für solche Gegenstände gehört eine Formgebung, die sich auf den ersten Blick eher an Abfall- bzw. Wertstoffbehältern orientiert, nicht zum vorbekannten Formenschatz sondern weist ein vom Üblichen abweichendes besonderes Erscheinungsbild auf. Damit hat die angemeldete Form, für die technische Notwendigkeiten nicht ersichtlich sind, eine einprägsame und unterscheidungskräftige Gestaltung, die eine Abgrenzung zu den Wettbewerbern ermöglicht, so dass das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft im Hinblick auf die genannten Waren nicht gegeben ist.
Nach alledem ist auch nicht erkennbar, dass die Anmeldemarke in Bezug auf die im Tenor genannten Waren zugunsten von Mitbewerbern i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten wäre. Zur Frage der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke für die mit der Anmeldung weiterhin beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 30, 32, 33, 34 hat die Markenstelle eine Entscheidung noch nicht getroffen.
Dr. Albrecht Kruppa Dr. van Raden Bb