Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2007

BPatG Beschluss vom 28.06.2007 – 25 W (pat) 51/05

25. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 02 933

hat der 25. Senat (Marken-Besc hwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die Bezeichnung egovKommune ist am 20. Januar 2003 für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 09 Bildschirme, Computerbildschirme, Compact - Disks, ROM - Compact - Disks, Festspeicher - Compact - Disks, Ton - Compact - Disks, Bild - Compact - Disks, Computer, Computerbetriebsprogramme, auch gespeichert, Computerperipheriegeräte, Computer - Programme auch gespeichert, herunterladbare Computerprogramme, Computer - Software auch gespeichert, Computertastaturen, Datenverarbeitungsgeräte, Disketten, Diskettenlaufwerke, Computerdiskettenlaufwerke; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 09 enthalten; Klasse 16 Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Unterrichtsmaterialien, Broschüren, Lichtbilderzeugnisse, alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 16 enthalten; Klasse 35 Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Dateienverwaltung mittels Computer, Öffentlichkeitsarbeit, Public Relations, On-line Werbung in einem Computernetzwerk, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Klasse 37 Entwurf von Computersystemen, Planung und Organisation von EDV-Arbeitssystemen einschließlich technischer Beratung sowie Vermittlung in den Bereichen Datenverarbeitung und Datenkommunikation, EDV-mäßige Verarbeitung und Aufbereitung von Daten aller Art; EDV-Service, nämlich Beratung, Unterweisung und technische und organisatorische Unterstützung im EDV-Bereich sowie Entwicklung, Konfiguration und Installation in EDV-Systemen, Systembetreuung sowie Netzwerkorganisation und -management für zentrale Datenbanken, nämlich technische und organisatorische Unterstützung, Beratung und Unterweisung im Bereich der Netzwerke sowie Entwicklung, Konfiguration und Installation von Netzwerken, Datenanalyse; Klasse 38 Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen; Bereitstellen von Plattformen im Internet; Bereitstellen von Portalen im Internet; Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; E-Mail- Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Klasse 41 Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Desktop-Publishing, Erstellen von Publikationen mit dem Computer, Online Publikation von 10 elektronischen Büchern und Zeitschriften; Klasse 42 Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software, Aktualisieren von Computer-Software, Aktualisieren von Internetseiten, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Datenverwaltung auf Servern, Design von Computer-Software, Design von Home-Pages und Web-Seiten, Dienstleistungen einer Datenbank, Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle / eines Trust-Centers, nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und / oder digitalen Unterschriften, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, digitale Bildbearbeitung, digitale Datenaufbereitung, digitale Datenverarbeitung, EDV-Beratung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen

von Webseiten, Erstellen von Computeranimationen, Hard- und Softwareberatung, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten, Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien Konzeptionierung von Web-Seiten, Kopieren von Computer-Programmen, technische Beratung, technische Projektplanungen, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Überprüfung von digitalen Signaturen, Vergabe und Registrierung von Domainnames, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte, hosting, Vermietung von Computer-Software, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Wartung von Computersoftware, Wartung von Internet-Zugängen, Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung, Web-Housing, Zurverfügungstellen von Webspace, Webhosting, Zurverfügungstellen von Speicherplätzen im Internet."

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 22. Mai 2003 ist die Anmeldung mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2004 zurückgewiesen worden. Der angemeldeten Marke fehle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG.

Der Bestandteil „egov" der angemeldeten Marke werde auf dem hier einschlägigen Gebiet der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung ohne weiteres mit der Bedeutung „e-government" i. S. von „elektronischer Verwaltung“ erfasst. Das Kürzel werde bereits im Verkehr verwendet. Der weitere Bestandteil „Kommune" bezeichne die unterste politische Verwaltungseinheit und sei dem Verkehr in diesem Sinn geläufig. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen bestehe kein Anlass, diesen Begriff im Sinne einer alternativen Lebensgemeinschaft zu deuten. In der konkreten Wortverbindung erschließe sich die angemeldete Marke daher für den Verkehr als unmittelbar beschreibende, schlagwortartige Sachaussage dahingehend, dass die beanspruchten Waren/Dienstleistungen die elektronische Verwaltung auf kommunaler Ebene ermöglichten, dafür bestimmt seien und damit in Zusammenhang stünden. Wegen des ohne weiteres verständlichen Sinngehalts fehle der angegriffenen Marke damit die notwendige Unterscheidungskraft. Ein u. U. bestehendes Freihaltungsbedürfnis könne dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2004 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen. Die Bezeichnung „egovKommune" weise in ihrer Gesamtheit hinreichende Unterscheidungskraft auf. Die einheitliche Buchstabenfolge „egov" werde vom Verkehr aufgrund seiner Schreibweise nicht als Abkürzung für „e-government“ verstanden. Denn eine Verwendung als Abkürzung erfolge nur durch signifikante Groß-/Kleinschreibung („eGov“) oder durch Einsatz eines Bindestrichs zwischen dem Buchstaben „e“ und dem Bestandteil „Gov“ (z. b. „e-gov“ oder „E-GOV“). Eine einheitliche, zusammenhängende Kleinschreibung lasse sich hingegen - mit Ausnahme hier nicht relevanter Internetadressen - nicht nachweisen. Auch lasse die Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen offen, wer Anbieter oder Abnehmer sei und um welche konkreten Dienstleistungen es sich handeln solle, so dass ein unmittelbar beschreibender Zusammenhang nicht erkennbar sei. Zudem sei die sprachregelwidrig gebildete Bezeichnung weder lexikalisch nachweisbar noch werde sie bereits im Verkehr verwendet. Die Verbindung von Wörtern zweier Sprachen und die sich daraus ergebende Mehrdeutigkeit spreche zudem gegen ein unmittelbares Erkennen. Vielmehr handele es sich, wie dies auch vergleichbare Markeneintragungen belegten, um eine sogenannte sprechende Marke, der eine Unterscheidungskraft jedoch nicht angesprochen werden könne.

Die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie zur Anerkennung einer Verkehrsdurchsetzung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2007 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Bezeichnung „egovKommune“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE - zur GMV), wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2.; BGH, GRUR 2006, 850, 854 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen eines Schutzhindernisses für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD).

Die angemeldete Bezeichnung ist hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Aufgrund der Binnengroßschreibung wird der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen, obwohl zu einem Wort zusammengeschrieben, sofort und ohne weiteres eine Kombination der beiden Begriffe „egov" und „Kommune" erkennen. Bei dem Anfangsbestandteil „egov“ des angemeldeten Zeichens handelt es sich um ein weithin gebräuchliches, entweder deutsch- oder englischsprachig artikuliertes Kurzwort für „electronic government“ bzw. (abgekürzt) „e-government“, wie die durch die Markenstelle übersandten Nachweise sowie die seitens des Senats ergänzend durchgeführte und der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 16. Februar 2007 übersandte Recherche belegen. Dieser Begriff bezeichnet eine „elektronische Verwaltung“ i. S. einer regelmäßig über das Internet durchgeführten Kommunikation zwischen staatlichen Einrichtungen auf der einen und Bürgern sowie Unternehmen auf der anderen Seite und hat in dieser Bedeutung Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden (vgl. Microsoft Press, COMPUTER- LEXIKON 2005, S. 231; DATA BECKER, Das große Internet-Lexikon, S. 179). Der Begriff „egov“ als Kurzwort für „e-government“ ist mittlerweile aufgrund seiner häufigen Verwendung so bekannt und geläufig, dass auch die - bei der mündlichen Wiedergabe der Marke ohnehin nicht relevante - übergangslose Zusammenschreibung von „e“ und „gov“ bei einheitlicher Kleinschreibung nicht von einem Verständnis des Verkehrs als Sachbegriff wegführt. So trifft es bereits nicht zu, dass der Vokal „e“ bei Fachbegriffen, bei denen er als Abkürzung für „electronic/elektronisch" vorangestellt ist, grundsätzlich optisch abgesetzt wird, sei es mit einem Bindestrich (z. B. „E-Gov" oder „E-Mail“) oder mit unterschiedlicher Groß- bzw. Kleinschreibung (z. B. „eEgov" bzw. „eMail“). Vielmehr lässt sich daneben auch eine einheitliche Schreibweise solcher Fachbegriffe in Kleinbuchstaben ohne Hervorhebung des Anfangsvokals „e“ nachweisen (vgl. BPatG; PAVIS PROMA 33 W (pat) 66/04 v. 20.7.2006 - „econsult WIRTSCHAFTSBERATUNG“; HABM PAVIS PROMA, R 0111/99-1 v. 15.5.2000 - „eform“). Dies gilt auch in Bezug auf die hier maßgebliche Bezeichnung „egov“, und zwar nicht nur - wie die Anmelderin geltend macht - als Bestandteil von Internetadressen (vgl. dazu aus der mit Zwischenbescheid vom 16.2.2007 übersandten Recherche www.egov.uni-koblenz.de: „egov network: „Das Network of Informations Research in Governmental Business (kurz egov-network)“; vgl. dazu auch aktuell www.uni-koblenz.de/FB4/Contrib/EGOV/congress: „Nach einem erfolgreichen ersten egov day in Koblenz findet 2007 der XDOMEA-Tag am Dienstag, 30. Januar 2007 und der zweite egov-day am Mittwoch, 31. Januar 2007 statt.“).

Des weiteren ist der Verkehr gerade im IT- und EDV-Bereich daran gewöhnt, bei Begriffen und Schlagwörtern, die ein vorangestelltes „e“ enthalten, mit unterschiedlichen Wiedergabeformen und Schreibweisen konfrontiert zu werden, so dass er in der einheitlichen Schreibweise in Kleinbuchstaben „egov“ ohne weiteres eine Variante zu weiteren Wiedergabeformen wie z. B. „EGov“ bzw. „E-Gov“ oder auch „eGov“ erkennen wird. Dabei wird ein Verständnis von „egov“ als Kurzwort für „e-government“ nicht zuletzt dadurch erleichtert, als mit dem weiteren und ebenfalls in seiner Bedeutung allgemein bekannten Bestandteil „Kommune“ die staatliche Einrichtung bzw. Körperschaft bezeichnet wird, auf welche sich die „elektronische Verwaltung“ bezieht bzw. auf deren Anforderungen und Bedürfnisse sie ausgerichtet ist.

Der Verkehr wird daher die angemeldete Bezeichnung ihrem Bedeutungsgehalt nach sofort und ohne analysierende Zwischenschritte i. S. von „E-Government bzw. elektronische Verwaltung für Kommunen“ verstehen. Soweit der Begriff „Kommune“ neben seiner hier einschlägigen Bedeutung auch als Bezeichnung für eine „Wohngemeinschaft, die bürgerliche Vorstellungen ablehnt“ (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 983), dient, ist ein solches Verständnis im Hinblick auf die Kombination mit dem Kurzwort „egov“ als auch in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht nahe gelegt.

Vor diesem Hintergrund weist das angemeldete Zeichen dann aber in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl in seinen Einzelbegriffen als auch in seiner für die Beurteilung der Unterscheidungskraft allein maßgeblichen Gesamtheit einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf, der seiner Auffassung als individuelle Herkunftskennzeichnung entgegensteht. Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - auch in ihrer Gesamtaussage in einem schlagwortartigen Sachhinweis, dass die jeweiligen Waren und Dienstleistungen die elektronische Verwaltung auf kommunaler Ebene ermöglichen, dafür bestimmt sind bzw. damit in Zusammenhang stehen. So können die beanspruchten Waren der Klassen 09 und 16 auf spezielle Anforderungen und Bedürfnisse eines „e-government für Kommunen“ zugeschnitten und bestimmt sein bzw. - was die Waren der Klasse 16 betrifft - sich thematisch und inhaltlich damit befassen. Ebenso können sämtliche beanspruchten Dienstleistungen ihrem Inhalt und Gegenstand nach sich mit Fragen und Themen eines e-government befassen. Soweit dabei angesichts des allgemeinen Aussagegehalts der Bezeichnung nicht erkennbar ist, welche genauen Inhalte sich damit verbinden bzw. wie sich die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen in das e-government eingebunden sind, führt dies nicht zu einer das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft überwindenden Interpretationsbedürftigkeit, da auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke einen beschreibenden Charakter in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine bessere Welt“). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit sogar erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen.

Einem Verständnis als Sachangabe steht ferner nicht entgegen, dass es sich bei der angemeldeten Wortkombination um eine neue, bisher nicht geläufige Wortzusammenstellung handelt. Der EuGH hat nämlich in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit führt. Entscheidend sei vielmehr, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Wortkombination „egovKommune“ benennt Bestimmungszweck, Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht. Daher vermag auch die konkret beanspruchte Zusammensetzung aus Bestandteilen, die aus unterschiedlichen Sprachen stammen, keine von dem Verständnis als Sachangabe wegführende Sprachregelwidrigkeit der Wortkombination zu begründen, zumal diese Sprachkombination auf dem vorliegenden Fachgebiet auch nicht als ungewöhnlich angesehen werden kann, da Englisch hier als Fachsprache anzusehen ist. Auch die konkrete Schreibweise der Wortmarke vermag dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu vermitteln, da auch die sog. Binnengroßschreibung nichts an dem sachbezogenen Informationsgehalt der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung ändert. Eine solche Art der grafischen Darstellung wird häufig als Gestaltungsmittel zu Werbezwecken eingesetzt und liegt mittlerweile im Rahmen eines üblichen Schriftbildes. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet werden (vgl. BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir).

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

gez. Unterschriften