Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2006
BPatG Beschluss vom 20.03.2006 – 30 W (pat) 1/06
30. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 20. März 2006 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 304 12 033.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2006 durch … Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen:
G r ü n d e
I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist BESTWORK mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis:
„Bekleidungsstücke, insbesondere Schutzanzüge, Handschuhe, Bekleidungsstücke zum Schutz des menschlichen Körpers und Teilen desselben, Schürzen, Warnbekleidung; Schuhwaren, insbesondere Halbschuhe, Schaftstiefel und Einwegschuhüberzieher; Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte aus Stoff, Papier und Kunststoff; Helme; Gürtel; alle vorgenannten Waren in der Art von Schutzvorrichtungen; Brillen, insbesondere in der Art von Schutz- und Sicherheitsbrillen; Brillenetuis; Brillenfassungen und -gestelle; Augenschutz; Gesichtsschutz; Atemschutzmasken und Teile derselben, insbesondere Filter; Mundschutz; Staubschutzmasken; Atemschutzgeräte; Atemgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Gehörschutz und Gehörschutzgeräte, insbesondere Kapselgehörschützer und Teile davon, Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer; Unfall- und Arbeitsschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch; Bekleidungsstücke, insbesondere Schutzbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Overalls, Schürzen, Handschuhe; Masken, insbesondere Gesichtsmasken für Chirurgen und zum Schutz vor Staub und Partikeln, Schuhwaren; Kopfbedeckungen; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 10 enthalten; Beratung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes.“
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen; begründend ist ausgeführt, dass die Marke in der Bedeutung „beste Arbeit/bestes Werk“ ein beschreibender Hinweis auf die Qualität der Waren und Dienstleistungen sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie wegen der Zusammenschreibung der Wörter „BEST“ und „WORK“ eine unmittelbar beschreibende Angabe nicht für gegeben. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder auch eine bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1151f - marktfrisch; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; BGH WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB DIREKT). Das ist hier der Fall.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern „Best“ (Best-, bester) - identisch mit dem entsprechenden deutschen Wort - und „work“ (Arbeit, Werk, Tätigkeit) zusammen. Diese Einzelelemente der Marke wie auch die Gesamtaussage (Bestarbeit) stellen in der für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren Bedeutung eine als werbemäßige Anpreisung zu verstehende Angabe dar, die nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird.
Die Frage, ob die Zusammenschreibung beider Wortbestandteile - auch für das Kompositum Bestarbeit - eine im Englischen gebräuchliche Wortbildung darstellt, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht maßgeblich. Zunächst betrachten alle Verkehrsteilnehmer Wörter im sprachlichen Zusammenhang; im Hinblick auf die natürliche Silbengliederung wird die Erkennbarkeit der Bestandteile „best“ und „work“ nicht aufgehoben, ebenso wenig durch die Wiedergabe in Großbuchstaben; es entsteht dadurch kein neuer, eigenständigen Begriff. Zudem kennen die deutsche (Werbe-)Sprache und das deutsche Publikum auch die sogenannte Scheinentlehnung, d. h. Gebilde aus fremdsprachigem (vor allem englischen) Wortmaterial, welche es in dieser Form weder im britischen noch im amerikanischen Englisch gibt (vgl. Der Sprachdienst, Heft 4-5/1997, S. 136) und die vom deutschen Publikum in entscheidungserheblichem Umfang als beschreibende Angaben - nicht aber als Marken - aufgefasst werden. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass ein erheblicher Teil der inländischen Verbraucher nicht genau weiß, ob es sich bei einer englischsprachigen Bezeichnung der vorliegenden Art tatsächlich um einen feststehenden Begriff handelt. Eine einwandfreie sprachliche Korrektheit erwarten die angesprochenen Verkehrskreise auch gar nicht von einem neuen Schlagwort, sondern in erster Linie Aufschluss über Aspekte, die für ihre Kaufentscheidung wichtig sein könnten. Auf dieser Linie liegt die angemeldete Wortmarke BESTWORK, die auf eingängige und leicht verständliche Weise die Qualität der Waren und Dienstleistungen als Bestarbeit anpreist. Abgesehen davon ist die Schreibweise englischer Begriffe bei Wortkombinationen vielfach nicht einheitlich; teils werden diese zusammengeschrieben, teils mit Bindestrich oder getrennt. Hinzu kommt, dass die neue deutsche Rechtschreibung gerade in Bezug auf Fremdwörter einige Änderungen gebracht, insbesondere weitere Schreibweisen eröffnet hat (vgl. auch BPatG 24 W (pat) 317/03 – Plisée, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Demgemäß ist solchen bloßen Zusammenschreibungen in der Rechtsprechung keine den Schutz begründende Bedeutung beigemessen worden (vgl. EuG GRUR Int. 2004, 951 - bestpartner; EuG MarkenR 2000, 447 - TRUSTEDLINK; EuG GRUR Int. 2000, 429 Nr. 26 - COM- PANYLINE).
Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben. gez. Unterschriften