Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2005

BPatG Beschluss vom 01.09.2005 – 5 W (pat) 407/04

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 407/04

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster … hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. September 2005 durch die Richterin Werner als Vorsitzende sowie durch die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Der Gegenstandwert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf € 150.000 (einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

G r ü n d e

Die Festsetzung erfolgt im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2005, 5 W (pat) 433/04, Mitt 2005, 375, 376 – Gebühren des Patentanwalts in Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren – in entsprechender Anwendung des § 10 BRAGO iVm § 61 Abs 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Beide Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach erscheint eine Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von € 150.000 billig und angemessen.

Werner Huber Kuhn Pr